DIN SPEC 91504: 2024-05 - Entwurf Barrierefreie Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge

Die Norm DIN SPEC 91504 ergänzt die DIN 18040-3 Barrierefreies Bauen - Planungsgrundlagen - Teil 3: Öffentlicher Verkehrs- und Freiraum (Ausgabe 2024-08).

Schilder und Zusatzzeichen für Ladesäulen-StellplätzeSkizze Rollifahrer fährt auf eine barrierefreie Ladesäule zu

Die DIN SPEC 91504:2024-11 definiert Anforderungen an als barrierefrei ausgewiesene, öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge und ist anwendbar für deren Planung, Ausführung und Ausstattung.
Sie ist für die Gestaltung barrierefreier Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge, die nicht öffentlich zugänglich ist, ebenfalls anwendbar.
Für Aus- und Umbauten sowie Modernisierungen bestehender Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge kann dieses Dokument sinngemäß angewendet werden.

Zur Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge gehören der Ladeplatz (Parkstand oder Stellplatz), die Ladesäule und das angeschlagens (ortsfeste) Ladekabel mit Ladestecker.

Ladestationen für ElektrofahrzeugeDIN 18040-3 (Entwurf)

An öffentlich zugänglichen Ladestationen für Elektrofahrzeuge sind barrierefrei zugängliche und nutzbare Ladepunkte bedarfsgerecht vorzusehen.

Barrierefreie Ladeplätze mit dem Verkehrszeichen 1044-10 schließen eine Nutzung des Ladeplatzes ohne Nutzungsberechtigung aus. Ansonsten gilt keine bevorzugte, exklusive Nutzung durch Menschen mit Parkberechtigung.

Bei der Positionierung der Ladeeinrichtung ist darauf zu achten, dass auch während des Ladevorgangs das Ladekabel keine Barriere darstellt und die Zugänglichkeit sowohl zum Elektrofahrzeug, zur Ladeeinrichtung als auch zur öffentlich zugänglichen Fußverkehrsinfrastruktur nicht beeinträchtigt.

Anforderungen an die Zugänglichkeit zum barrierefreien Ladeplatz

siehe auch DIN 18040-3

Das Ein- und Aussteigen aus dem Elektrofahrzeug muss in unmittelbarer Nähe barrierefrei möglich sein. Dazu gehört eine stufenlose, erschütterungsarm berollbare, ebene und rutschhemmende Wegeverbindung. Als Oberflächenbelag eignen sich bituminös und hydraulisch gebundene Oberflächen oder Pflaster- und Plattenbelägenach DIN 18318-Pflasterdecken und Plattenbeläge, Einfassungen.

Ausreichend groß sind Bewegungsflächen an der Ladesäule von:

  • 1,50 m Breite und 1,50 m Länge für Richtungswechsel und Rangiervorgänge
  • 90 cm Breite in Durchgängen und an Engstellen
  • Bewegungsflächen ohne Engstellen, festen Einbauten wie Poller oder Bügel mit mindestens 0,9 m und visuellem Kontrast

Auch die Lichte Höhe von min. 2,25 m sollte berücksichtigt werden, ebenso eine Beleuchtung und Überdachung (nett).

Die Neigungsverhältnisse von für den Fußverkehr vorgesehenen Flächen müssen für Menschen mit motorischen Beeinträchtigungen, insbesondere für Menschen im Rollstuhl oder mit Rollator, so beschaffen sein, dass die Flächen eigenständig und sicher nutzbar sind.

Die Längsneigungdarf maximal 3% und die Querneigung lotrecht zur Gehrichtung maximal 2 % betragen um die permanente Abdrift von Rollstühlen und Rollatoren zu vermeiden.

Pkw-Parkstände für Menschen mit Behinderung nach DIN 18040-3

Die Abmessung für einen Parkplatz betragen für den Seitenausstieg mindestens 3,65 m breit und mindestens 5,20 m lang.

Für den Seitenausstieg sind beidseits neben dem Fahrzeug niveaugleiche, freizuhaltende Bewegungsfläche von mindestens 1,50 m Breite in der Länge des Pkw-Parkstandes erforderlich. Pkw-Parkstände mit Seitenausstieg dürfen als Längsparkstand am Fahrbahnrand eingerichtet werden, wenn als freizuhaltende Fläche die Fahrbahn und der Gehweg mit genutzt werden können. Voraussetzungen sind eine entsprechend geringe Kfz-Verkehrsstärke und ein einbaufreier, weitgehend höhengleicher Gehweg. Als Gehwegabgrenzung sollte ein Bord mit 3 cm Höhe verwendet werden.
Für den Heckbereich ist eine freizuhaltenden Bewegungsfläche von mindestens 2,50 m Tiefe in der Breite des Pkw-Parkstandes vorzusehen.

Ladeplatz in Längsaufstellung

Grafik Rollifahrer mit Ladesäule auf GehwegniveauGrafik Rollifahrer mit Ladesäule auf FahrbahnniveauGrafik Rollifahrer auf einem barrierefreien Ladeplatz

Voraussetzung ist ein geringes Verkehrsaufkommen und ein verträgliche Geschwindigkeitsniveau.

Nach EAR 23 - Empfehlungen für Anlagen des ruhenden Verkehrs erfordert die Längsaufstellung eine Fahgassenbreite beim vorwärts Einparken von 3,25 m beim rückwärts Einparken von 3,80 m. Eine Breite von 2,15 m ist sinnvoll.

Aufgrund der erforderlichen Flächenbedarfe für barrierefreie Ladeplätze in Längsaufstellung sollten barrierefreie Ladeplätze im öffentlichen Verkehrsraum vorzugsweise in Senkrechtaufstellung ausgeführt werden.

Ladeplatz in Senkrechtaufstellung

Seitliche Bewegungsflächen sollten immer so markiert werden, dass ersichtlich ist, dass diese Flächen von Hindernissen und Fahrzeugen freigehalten werden müssen.

Platzbedarf / Abmessungen
  • Behindertenparkplatz: 3,50 x 5,20 m zzgl. auf einer der seitlich angrenzenden Flächen zusätzlich eine freizuhaltende Bewegungsfläche mit mindestens 1,5 m Breite parallel zum Fahrzeug
  • Regelparkplatz: 2,6 x 5,20 m zzgl. auf beiden Seiten eine freizuhaltende Bewegungsfläche mit mindestens 1,5 m Breite parallel zum Fahrzeug (geeignet für keine exklusive Nutzung durch Menschen mit Parkberechtigung)

Nutzbarkeit der Ladeeinrichtung

Die Ladeeinrichtung sowie die hierfür notwendigen Bedienelemente (insbesondere Kartenlesegeräte, Bezahlterminals, Bildschirme inklusive Inhalte, ggf. vorhandene Abdeckungen des Ladepunktes), beispielsweise zum Authentifizieren, Starten, Beenden, Bezahlen sowie zur Statusabfrage des Ladevorgangs, müssen für motorisch eingeschränkte Menschen, insbesondere für Menschen mit Rollstuhl oder Rollator, barrierefrei nutzbar sein. Wie oben erwähnt, blendfreie Beleuchtung und Überdachung sind nicht nur für diese Nutzer komfortabel.

Schliessen