DIN 18040-3 Behindertenparkplatz
Anlagen des ruhenden Kraftfahrzeugverkehrs, Seiten- und Heckausstieg, Anzahl und Größe der Behindertenparkplätze
Fortbildung für Architekten/Planer und Entscheidungsträger
für die barrierefreie Gestaltung öffentlicher Verkehrsanlagen nach DIN 18040-3 und DIN 32984.
Webinar Öffentlicher Raum im November 2024
Seminar Barrierefreie öffentliche Infrastruktur
DIN 18040-3
Anlagen des ruhenden Kraftfahrzeugverkehrs
Parkierungsanlage
In Parkierungsanlagen sind bedarfsgerecht und zielnah Pkw-Parkstände für Menschen mit Behinderung vorzusehen. Ein bedarfsgerechtes Angebot kann erreicht werden(Bauordnungsrechtliche Regelungen bleiben unberührt), wenn
- mindestens 3% der Pkw-Parkstände je Parkierungsanlage als Parkstand für den Seitenausstieg ausgeführt sind, mindestens jedoch einer; und
- mindestens ein Pkw-Parkstand die Möglichkeit des Heckausstiegs bietet.
Eine Kombination von Seiten- und Heckausstieg ist möglich.
Parkstände
Auch im öffentlichen Verkehrsraum sollten Pkw-Parkstände für Menschen mit Behinderung bedarfsgerecht und zielnah ausgewiesen werden.
Personenbezogene Pkw-Stellplätze für Menschen mit Behinderung sind nach den individuellen Bedarfen der jeweiligen Person einzurichten.
Allgemeine Pkw-Parkstände, die für Menschen mit Behinderung ausgewiesen werden, müssen von den parkberechtigten Personen barrierefrei nutzbar und erreichbar sein.
Neu: mindestens 3,65 m breit und mindestens 5,20 m lang
Anforderungen zum Längsparken z.B. entlang von Straßen.
Anzahl und Größe der Behindertenparkplätze
Angaben aus Landesbauordnungen und weiteren landesrechtlichen Regelungen bleiben unberührt. Pkw-Stellplätze für Menschen mit Behinderung sind in der Nähe von barrierefreien Zugängen anzuordnen und müssen barrierefrei nutzbar und erreichbar sein.
Eine Kombination von Seiten- und Heckausstieg ist möglich.
- Seitenausstieg: mindestens 3 % der Pkw-Stellplätze mindestens jedoch einer; mindestens 3,50 m breit und mindestens 5,00 m lang
- Heckausstieg: mindestens ein Pkw-Stellplatz; mindestens 5,00 m lang und zuzüglich eine freizuhaltende Bewegungsfläche im Heckbereich von mindestens 2,50 m Tiefe in der Breite des Pkw-Stellplatzes
- Bewegungsfläche: bei Seiteneinstieg z. B. stufenlos! (3 cm) durch abgesenkten Bord zum Gehweg; der Heckeinstieg kann im Anschluss an Einfahrten, Einmündungen oder Fußgängerüberwegen angeordnet werden
Kennzeichnung
- Ausschilderung der Parkstände gemäß Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) mit Verkehrszeichen und Zusatzzeichen. Die Benutzung ist nur mit Schwerbehindertenparkplatzausweis erlaubt.
- Umgrenzung der Parkstände mittels kontrastreicher Bodenmarkierung.
Längsneigung, Längsgefälle, Querneigung
"Die Neigungsverhältnisse von für den Fußgängerverkehr vorgesehenen Flächen müssen für Menschen mit motorischen Einschränkungen, insbesondere für Rollstuhl- und Rollatornutzer, so beschaffen sein, dass die Flächen eigenständig und sicher nutzbar sind." Das gilt auch für Flächen rund um das Auto um die permanente Abdrift von Rollstühlen und Rollatoren zu vermeiden.
Stellplätze dürfen grundsätzlich nur eine geringe Längsneigung von maximal 3 % und eine Querneigung von maximal 2 % aufweisen.
Oberflächengestaltung
"Bewegungsflächen und nutzbare Gehwegbreiten müssen für die barrierefreie Nutzung eben und erschütterungsarm berollbar sein."
Als ebene Oberflächenbeläge sind bituminös und hydraulisch gebundene Oberflächen möglich [sowie] Pflaster- und Plattenbeläge, die mindestens nach den Anforderungen der DIN 18318 [15] ausgeführt werden. Dazu gehören: Asphalt | Betonsteinplatten | Natursteinplatten, gesägt | Betonsteinpflaster ohne Fase | schmale Fugen oder Plan verdichtet oder vergossen | Klinker- und Ziegelpflaster | Natursteinpflaster, gesägt, schmale Fugen oder Plan verdichtet oder vergossen.
Rutschhemmende und griffige Oberflächenbeläge im öffentlichen Verkehrsraum müssen einen SRT-Wert > 55 aufweisen.
Schrankenanlagen
Sind Schrankenanlagen vorhanden, müssen die Pkw-Stellplätze für Menschen mit motorischen Einschränkungen erreichbar sein.
Die Anordnung von barrierefreien Parkplätzen erfolgt vorzugsweise vor der Schrankenanlage.
Behindertenstellplätze hinter der Schrankenanlage erfordern neben den o.g. Voraussetzungen folgendes:
- Anordnung von Ein- und Ausfahrtskontrollen in einem geraden Fahrbahnabschnitt, mit ausreichend Abstand zu Steigungen und Gefällen und außerhalb der für den Fußgänger vorgesehenen Flächen
- taktile und visuelle Abgrenzung zwischen den für den Fußgänger vorgesehenen Flächen und der Fahrbahn gemäß HBVA, S.25ff.
- Sind Kommunikationseinrichtungen vorgesehen, muss das 2-Sinne- Prinzip beachtet werden. Gewährleistung einer akustischen und visuellen Kommunikation
- Bedienelemente müssen vom Fahrzeug aus einfach erreich- und nutzbar sein, visuell kontrastreiche Gestaltung unter Beachtung der Rot-Grün-Sehschwäche
- Gewährleistung der einfachen Bedienbarkeit mit minimalem Kraftaufwand
- Greifweite für die Betätigung des Anforderungstasters ≤ 50 cm von der Sitzposition im Fahrzeug
Ladestationen für Elektrofahrzeuge
An öffentlich zugänglichen Ladestationen für Elektrofahrzeuge sind barrierefrei zugängliche und nutzbare Ladepunkte bedarfsgerecht vorzusehen.
Ladepunkte sind barrierefrei zugänglich, wenn:
das Ein- und Aussteigen aus dem Elektrofahrzeug barrierefrei möglich ist, siehe 5.5;: | |
der Ladeanschlusspunkt am ruhenden Elektrofahrzeug barrierefrei zugänglich ist, siehe 4.2, und/oder ein induktiver Ladepunkt vorhanden ist; und: | |
der Ladepunkt vom Elektrofahrzeug sowie vom öffentlichen Verkehrsraum aus barrierefrei zugänglich ist, siehe 4.2 bis 4.4, 5.1 bis 5.4 und 6.1, und/oder die Funktionen des Ladepunkts barrierefrei über mobile Endgeräte gesteuert werden können.: | |
Weitere Anforderungen an barrierefreie Ladestationen für Elektrofahrzeuge werden in DIN SPEC 91504 beschrieben.: |
Die DIN SPEC 91504:2024-05 (Entwurf) definiert Anforderungen an als barrierefrei ausgewiesene, öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge und ist anwendbar für deren Planung, Ausführung und Ausstattung. Dieses Dokument ist für die Gestaltung barrierefreier Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge, die nicht öffentlich zugänglich ist, ebenfalls anwendbar. Für Aus- und Umbauten sowie Modernisierungen bestehender Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge kann dieses Dokument sinngemäß angewendet werden. Inhaltsverzeichnis
Der Norm-Entwurf ist über die DIN Media GmbH erhältlich.
Ladepunkte sind barrierefrei nutzbar, wenn
- Bedienelemente und Ladekabel barrierefrei nutzbar sind, siehe 6.3, und/oder die barrierefreie Bedienung des Ladepunkts über mobile Endgeräte möglich ist; und
- keine Überwindung von Ladekabeln auch während des Ladevorgangs erforderlich ist.