DIN 18024-1 Haltestelle, Bahnsteig#print

Haltestellen

öffentlicher Verkehrsmittel und Bahnsteige dürfen einen Höhenunterschied von 3 cm zu den entsprechenden Fahrgasträumen nicht überschreiten (mindestens an einem Zugang).

Einstiegstellen müssen taktil und optisch kontrastierend ausgebildet sein; Sitzgelegenheiten und Witterungsschutz auch für Rollstuhlbenutzer sind vorzusehen. Bewegungsflächen an Haltestellen dürfen nicht von Radwegen gekreuzt werden.

An stark frequentierten, zentralen Bahnhöfen sind Sanitäranlagen nach DIN 18024-2 vorzusehen.

Öffentliche Fernsprechstelle und Notrufanlage

müssen auch durch Rollstuhlbenutzer angefahren und benutzt werden können.

Die Bewegungsfläche beträgt 150 cm in Breite und Tiefe.


Bedienungselemente

z. B. an Geld- und Fahrkartenautomaten, Schaltern, Tastern, Briefeinwurf- und Codekartenschlitzen sowie alle Notrufschalter müssen anfahrbar und auch mit eingeschränkter Greiffähigkeit leicht benutzbar sein;

Höhe von 85 cm, gleiches gilt auch für Ablageflächen.

Sie dürfen nicht versenkt und scharfkantig sein.

Durch taktil und optisch kontrastierende Gestaltung müssen sie leicht für blinde und sehbehinderte Menschen erkenn- und nutzbar sein.

Sensortasten als ausschließliche Bedienungselemente sind nicht gestattet.


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