Bauen ohne Barrieren in öffentlichen Gebäuden#print

In öffentlich genutzten Gebäuden und Anlagen geht es darum, Orientierung, Erreichbarkeit und Nutzbarkeit für möglichst alle Menschen zu sichern - natürlich auch für diejenigen, die dauernd oder zeitweilig kognitiv, sensorisch oder bewegungsbedingt Leistungsausfälle oder -einschränkungen erleben.

Bauen ohne Barrieren

Bodenleitsystem aus Stahlrippen und Noppen am oberen Ende einer TreppeComputergrafik: Sicherheits-Fußmatte mit nachleuchtendem LeitsystemGrundriss eines Gebäudes auf dem Handydisplaygrafische Darstellung der Funktionsweise der Gebärdensprechanlage

Ob man skatet, einen Rollstuhl benutzt, ein Kind seinen Puppenwagen schiebt oder ein Reisender seinen Kofferrolli, bleibt gleich, unnötige Stufen machen keinen Sinn.

Auch ob man seine Brille vergessen hat, blind ist oder gar nicht lesen kann, bleibt manchmal einerlei.

Wenn eine Information nur mit den Augen wahrnehmbar ist, steht man auf gleiche Weise hilflos da. Wenn man vor Lärm nichts hört, taub ist oder eine fremde Sprache spricht, nützt einem auch eine noch so freundliche Ansage möglicherweise gar nichts.

Derlei Problemkombinationen lassen sich viele finden, sie beeinträchtigen uns alle täglich mehr oder weniger.

Deshalb sollten neben der Beseitigung baulicher Barrieren vor allem wichtige, sensorisch aufzunehmende Orientierungshilfen und Informationen stets nach dem 2-Sinneprinzip über mindestens zwei unterschiedliche Kanäle wahrnehmbar sein, in der Regel optisch und akustisch.

Taktile Hilfen für Menschen mit Sehbehinderungen, z.B. in Form von Leitkanten oder tastbaren Aufmerksamkeitsfeldern im Bodenbelag, können aber auch für Sehende ergänzend sehr hilfreich sein.

Barrierefreiheit im öffentlichen Bereich, muss physisch und sensorisch verstanden werden, sie darf in ihrer Komplexität nicht mehr zur Disposition stehen, darf nicht mehr simpel auf Rollstuhlgerechtigkeit beschränkt werden!

Dies gilt nachdrücklich für alle öffentlich genutzten Stadtbereiche, Gebäude und Anlagen aber ebenso für die der Allgemeinheit zugänglichen und von ihr genutzten Bereiche von Wohngebäuden und Arbeitsstätten, z.B. dort mindestens für Zu- und Eingangsbereiche.
Ist es nicht absurd, dass selbst bei vielen der in den letzten Jahren sanierten Wohngebäuden ein Besucher im Rollstuhl nicht einmal bis an die Haustür, die Klingel- und Briefkastenanlage oder einen vorhandenen Aufzug gelangt, sein Kommen weder anmelden noch einen Brief oder eine Nachricht einwerfen kann? Kann von Chancengleichheit die Rede sein, wenn man bei einer beruflichen Bewerbung trotz bester Ausbildung schon durch eine Stufe vorm Eingang im Regen stehen bleibt...?

Gesetze, Normen und Richtlinien mögen unsere Sinne für Gleichberechtigung und bestehende Barrieren schärfen, hoffentlich manchen beflügeln, seine Lethargie zu überwinden und uns allen helfen, Lösungen zur Vermeidung und Beseitigung von Barrieren zu suchen.
Wo dies nicht wirkt, sind sie aber zunehmend auch das Mittel, um Rechtssicherheit zu schaffen. Sie können, wenn nötig, nicht nur Betroffenen und Bauherrn helfen, ihre Forderungen durchzusetzen, sondern allzu erkenntnisresistente Planungs- und Baubeteiligte nachhaltig in die Pflicht oder Haftung nehmen.

So besteht auch kein Zweifel daran, dass die Verankerung des Benachteiligungsverbotes in Artikel 3 Absatz 3 des Grundgesetzes 1994 und auch die Verabschiedung des Behindertengleichstellungsgesetzes des Bundes (BGG) vom 1.5.2002 mehr als das längst überfällige gesellschaftliche Bekenntnisse waren. Sie stehen nicht nur als Zeichen eines viel beschworenen Paradigmenwechsels in der Behindertenpolitik, für die Forderung nach Barrierefreiheit und Partizipation, für selbstbestimmte Teilnahme am gesellschaftlichen Leben und für die Beseitigung der Hindernisse, sie helfen auch weitgehende Chancengleichheit in einer modernen Gesellschaft mehr und mehr Realität werden zu lassen.

Nicht zuletzt lässt das Behindertengleichstellungsgesetz des Bundes als Artikelgesetz sehr deutlich werden, dass nahezu alle Rechtsbereiche unserer Gesellschaft davon berührt werden und es definiert in § 4 umfassend, was unter Barrierefreiheit verstanden werden muss, wie folgt:

Barrierefrei sind:

Bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche,

wenn sie für Menschen mit Behinderungen

in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. Hierbei ist die Nutzung behinderungsbedingt notwendiger Hilfsmittel zulässig.



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