Wahllokale - Anforderungen an die Barrierefreiheit

Fachbeitrag von Helga Baasch

Zielstellung

Jeder wahlberechtigte Bürger unseres Landes muss seine Stimme in Wahllokalen abgeben können. Nach § 46 Abs. 1 BWO (Bundeswahlordnung) sollen Wahlräume so ausgewählt und eingerichtet werden, dass allen Wahlberechtigten, insbesondere Menschen mit Behinderungen und anderen Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung, die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird.

Bei der Festlegung geeigneter Wahllokale sollte geprüft werden, ob möglichst wenige Hürden abzubauen sind. Dabei hilft die Kenntnis über die Anforderungen der DIN 18040 Barrierefreies Bauen - Planungsgrundlagen, Teil 1: Öffentlich zugängliche Gebäude. Da Wahllokale zeitlich begrenzt in vorhandenen Gebäuden eingerichtet werden, sind alle Anforderungen nach der Norm nicht immer zu realisieren. Es sollten solche Gebäude ausgewählt werden, die möglichst vielen Wählern mit Gehbehinderungen, Sehbehinderungen und Hörbehinderungen die selbständige Stimmabgabe im Wahllokal ermöglichen.

Mann fährt mit Rolli über Rampe während andere Menschen die Treppe benutzenTeleskopschienen 107, mit RollstuhlHublift vor einem PodestMann im Rollstuhl fährt durch offene TürLeitsystem zum TastplanBlindenleitsystem im FoyerKontrastreiche Markierungen an der Treppenkante für nachträgliche und temporäre Verlegungtransportabler  Hörverstärker

Jeder Wahlberechtigte erhält eine Wahlberechtigung, auf der angegeben wird, ob das Wahllokal barrierefrei ist und wo Informationen über barrierefreie Wahlräume und Hilfsmittel erhältlich sind.

Ist das Wahllokal nicht barrierefrei, kann auch in einem anderen Wahlraum gewählt werden. Dafür wird wie bei der Briefwahl ein Wahlschein benötigt. Der Antrag auf einen Wahlschein wird gestellt, indem der Vordruck auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung ausgefüllt wird. Der Wahlschein kann auch schriftlich, elektronisch und mündlich (jedoch nicht telefonisch) beantragt werden.

Nach § 57 Abs. 1 BWO kann ein Wähler, der des Lesens unkundig ist oder der wegen einer Behinderung gehindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder selbst in die Wahlurne zu werfen, eine andere Person bestimmen, die ihm bei der Stimmabgabe behilflich ist. Dies muss dem Wahlvorstand bekannt gegeben werden. Der Wähler kann auch ein Mitglied des Wahlvorstandes als Hilfsperson bestimmen.

Blinde oder sehbehinderte Wähler können sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels nach § 57 Abs. 4 BWO einer Stimmzettelschablone bedienen. Die DBSV-Landesvereine stellen in Abstimmung mit den zuständigen Wahlleitern die Schablonen her und informieren über den Aufbau und die Reihenfolge der zur Wahl stehenden Personen bzw. Parteien durch eine Audio-CD.

DBSV-Mitglieder erhalten die Stimmzettelschablone unaufgefordert. Nicht-Mitglieder können die Schablone beim örtlich zuständigen DBSV-Landesverein bestellen.

Anforderungen an Außenanlage und Gebäude entsprechend der Norm

Wichtig für die Auswahl der Räumlichkeiten für Wahllokale ist die Kenntnis der erforderlichen Anforderungen an die Barrierefreiheit. Deshalb werden nachfolgend die wichtigsten Anforderungen erläutert.

Parkplätze

Parkplätze für Wähler mit Behinderungen sind in der Nähe des Einganges anzuordnen. Die Fläche eines Behindertenstellplatzes beträgt 350cm x 500cm. Es sollten auch Parkplätze für Behindertenfahrzeuge mit ausreichender Bewegungsfläche für den Heckeinstieg vorgesehen werden.

Gehwege

Gehwege und Erschließungsflächen müssen mindestens 150cm breit für die Nutzung mit dem Rollstuhl oder mit Gehhilfen sein. Schmalere Gehwege ermöglichen kein Vorbeikommen weiterer Fußgänger. Gehwege und Erschließungsflächen müssen eine feste und ebene Oberfläche haben. Gehwege dürfen keine größere Querneigung als 2,5% und Längsneigung als 3% haben. Bei kurzen Wegen bis 10m sind auch max. 6% möglich.

Zugangsbereiche und Eingangsbereiche

Zugangsbereiche und Eingangsbereiche müssen leicht auffindbar und barrierefrei erreichbar sein. Für Menschen mit Sehbehinderungen oder mit kognitiven Einschränkungen sollte der Eingangsbereich kontrastreich gestaltet und ausreichend beleuchtet werden. Für blinde Menschen ist die taktile Erfassbarkeit des Einganges wichtig. Das kann erreicht werden mittels Bodenindikatoren und baulichen Elementen, oder mittels akustischer Informationen.

Zugänge müssen für Rollstuhlbenutzer barrierefrei, das heißt stufenlos und schwellenlos erreichbar sein. Gebäudeeingangstüren sollten vorrangig automatisch zu öffnen und zu schließen sein. Karusselltüren und Pendeltüren sind keine barrierefreien Zugänge und als einziger Zugang für ein Wahllokal unzulässig. Vor Eingangstüren sollte eine ausreichend ebene Bewegungsfläche für kurzzeitiges Verweilen der Wähler bei Andrang vorhanden sein. Im Eingangsbereich sollte auch eine Sitzmöglichkeit angeboten werden.

Bei Höhenunterschieden zu den Eingängen sind Rampen oder Aufzüge erforderlich.

Rampen

Rampen zum Eingang können auch mobil eingerichtet werden. Alle Rampen müssen aber verkehrsicher sein. Es sind beidseitige Handläufe und Radabweiser erforderlich. Die maximale Neigung darf 6% nicht übersteigen, damit Rollstuhlselbstfahrer sie ohne fremde Hilfe nutzen können. Eine Querneigung ist nicht zulässig. Die Entwässerung der Rampen, die im Freien angeordnet sind, ist zu gewährleisten.
Die nutzbare Breite der Rampe muss mindestens 120cm betragen. Eine Rampenlänge darf höchstens 6m betragen. Danach oder nach einem Richtungswechsel ist ein Podest von 150cm x 150cm vorzusehen. Diese Bewegungsfläche ist auch zu Beginn und am Ende der Rampe erforderlich.

Für den temporären Gebrauch können Rampen in verschiedenen Längen, auch mit Podesten und Handläufen, gemietet werden. Zu empfehlen sind "breite" Rampen mit einer festen Fahrfläche. Nur die Hälfte aller Rollstühle sind für das Befahren von zweispurigen Rampen geeignet. Das Befahren von Schienen ist zudem Übungssache. Rampen mieten

Bei größeren Höhenunterschieden vom Erschließungsweg bis zum Eingang des Wahllokals, die nicht mehr durch eine Rampe barrierefrei überwunden werden können, sind Lifte, wie Treppenlifte, oder Aufzüge, wie Plattformaufzüge, erforderlich. Bis zur Überwindung einer Höhendifferenz von 1m lassen sich für den zeitweiligen Einsatz mobile Hebeplattformlifte mieten.

Aufzüge

Im Gebäude sichern Aufzüge eine vertikale barrierefreie Verbindung zum Wahllokal, falls es in einem Obergeschoss eingerichtet werden soll. Vor Aufzügen ist eine Wartefläche von 150cm x 150cm vorzusehen, die sich nicht mit anderen Verkehrsflächen überlagern darf. Folgende Anforderungen an einen barrierefreien Aufzug sollten erfüllt werden:
Die Mindestfahrkorbfläche sollte 140cm x 110cm betragen. Vorzugsweise sollte ein waagerechtes Bedienungstableau in 85cm Höhe angeordnet sein, das auch für sehbehinderte und blinde Gäste nutzbar ist. Ein Rückspiegel gegenüber der Aufzugstür und ein durchgehender Handlauf an den Aufzugswänden sowie eine akustische Ansage erlauben Gästen mit motorischen und sensorischen Einschränkungen die sichere Benutzung des Aufzuges. Dadurch wird die gleichzeitige Vermittlung von Informationen für mindestens 2 der 3 Sinne (Sehen, Hören, Tasten) möglich. Gemäß o.g. Norm gilt das 2-Sinne-Prinzip.

Flure und Verkehrsflächen

Flure und alle Verkehrsflächen im Gebäude erfordern eine nutzbare Breite von 150cm und Durchgänge von 90cm. In stark frequentierten Fluren wäre eine Flurbreite von 180cm wünschenswert, damit Fußgänger an Rollstuhlbenutzern vorbeikommen können.

Türen

Alle Türen zum und im Wahllokal müssen deutlich erkennbar, leicht zu öffnen und zu schließen sowie sicher zu passieren sein. Untere Türanschläge und Türschwellen sind zu vermeiden. Wenn technisch erforderlich, dürfen sie nicht höher als 2cm sein. Drückergarnituren sollten in 85cm Höhe angeordnet werden und greifsicher für sehbehinderte und motorisch eingeschränkte Menschen sein. Drehgriffe und eingelassene Griffe sind ungeeignet. Für ausreichende Bewegungsfläche vor und hinter den Türen ist zu sorgen.

Treppen

Treppen sind für Menschen mit leichten Gehbehinderungen sowie mit Sehbehinderungen und Hörbehinderungen barrierefrei nutzbar, wenn sie gerade Läufe, Setzstufen und beidseitig durchgehende Handläufe haben. Eine gute Erkennbarkeit der Treppenelemente ist erforderlich und wird, z.B. durch Markierungsstreifen an den Enden der Trittstufen erreicht. Für blinde Menschen sind vor Beginn und Ende einer Treppe Aufmerksamkeitsfelder wichtig, die taktil erfassbar sind. Treppen sind für Rollstuhlbenutzer keine barrierefreie vertikale Verbindung.

Orientierungshinweise

Orientierungshinweise müssen auch für Sehbehinderte und Hörbehinderte leicht erfassbar sein. Informationen können visuell, auditiv und taktil gestaltet werden. Es gilt das 2-Sinne-Prinzip. Verkehrsflächen in der Außenanlage und im Gebäude sind mit einem einheitlichen Informations- und Leitsystem auszustatten.

Die Anmeldung in Wahllokalen muss auch für Menschen mit Sehbehinderung, eingeschränktem Hörvermögen, Gehbehinderung, für Rollstuhlbenutzer und Kleinwüchsige leicht auffindbar und nutzbar sein. Die taktile Auffindbarkeit z.B. durch Bodenindikatoren ist zu sichern. Ausstattungselemente im Eingangsbereich dürfen nicht die nutzbare Breite der Verkehrsflächen einengen. Sie müssen für blinde Wähler mit dem Langstock als Hindernis ertastbar sein.

Zugänglichkeit zur Wahlurne

Zugänglichkeit zur Wahlurne und der Aufenthalt im Wahllokal ist für ALLE zu sichern. Es sind ausreichende Bewegungsflächen mit Wendemöglichkeit für Rollstuhlbenutzer vorzusehen. Die dafür erforderliche Fläche beträgt 150cm x 150cm. Für Rollstuhlbenutzer sollten auch unterfahrbare Tische mit einer Maximalhöhe von 85cm angeboten werden. Für sehbehinderte Wähler sowie in- und ausländische Wahlbeobachter sind gut lesbare, evtl. mehrsprachige Informationstafeln anzubieten. Ausstattungselemente im Wahllokal sind so zu gestalten, dass blinde oder sehbehinderte Menschen die Ausstattungselemente rechtzeitig als Hindernis wahrnehmen können. Die Räume des Wahllokals sind mit fest verlegten rutschhemmenden Bodenbelägen auszustatten. Spiegelungen und Blendungen sollten vermieden werden. Eine ausreichende Beleuchtung ist erforderlich.

Toilettenanlagen/ Sanitäranlagen

Wähler müssen die Möglichkeit haben, bei Bedarf eine Toilettenanlage aufsuchen zu können.

Pro Sanitäranlage sollte mindestens 1 Toilette behindertengerecht ausgestattet sein. Das WC-Becken sollte beidseitig anfahrbar sein. Dafür werden Bewegungsflächen rechts und links neben dem WC von 90cm Breite und 70cm Tiefe erforderlich. Der Waschtisch sollte unterfahrbar sein.

Bedieneinrichtungen

Die Standardhöhe für Bedieneinrichtungen, wie Lichtschalter, Türöffner, Stimmabgabe und Wahlurne beträgt 85cm. Sie sollte nicht höher als 105cm sein.

Brandschutzkonzept

Im Brandschutzkonzept für das Wahllokal, insbesondere, wenn es im Obergeschoss eines mehrgeschossigen öffentlichen Gebäudes eingerichtet wird, sind die Belange von Menschen mit motorischen und sensorischen Einschränkungen in Abstimmung mit der örtlichen Feuerwehr zu berücksichtigen.

Kommunikationsanlagen

Kommunikationsanlagen, wie Türöffneranlagen und Klingelanlagen, Gegensprechanlagen, Notrufanlagen und Telekommunikationsanlagen sind in die barrierefreie Gestaltung einzubeziehen. Der besondere Bedarf für Menschen mit Sehbehinderungen und Hörbehinderungen ist zu berücksichtigen.

Aufforderung

Menschen mit Behinderung fordern zu Recht ein selbstbestimmtes Leben. Sie müssen ihre Stimme in Wahllokalen ohne Hürden abgeben können. Deshalb sind die Anforderungen an die Barrierefreiheit bei der Festlegung geeigneter Wahllokale möglichst zu erfüllen. Dieser Beitrag soll bei der Entscheidungsfindung barrierefreier Wahllokale helfen, um möglichst viele Hürden für Menschen mit Behinderung bei ihrer Stimmabgabe in Wahllokalen abzubauen.

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