"Vollständig barrierefreie" Überquerungsstellen

nach der novellierten DIN 32984:2020-12, nach HBVA und DIN 18040-3:2014-12

Für blinde und sehbehinderte Menschen ist die Differenzierung von Querungsstellen und Haltestellen/ allgemeine Zielen durch die Verwendung unterschiedlicher Bodenindikatoren notwendig.

Gesicherte Querungsstellen können nach DIN 18040-3 als getrennte Überquerungsstelle mit differenzierter Bordhöhe oder als gemeinsame Überquerungsstelle mit 3 cm Bordhöhe angelegt sein. Querungsstellen an Fußgängerüberwegen (Zebrastreifen) und Fußgängerfurten (mit Lichtsignalanlagen) sind durch Bodenindikatoren anzuzeigen.

Autor: Dipl.-Päd. Dietmar Böhringer

Eine Rollstuhlfahrerin und ein Blinder überqueren eine getrennte barrierefreie Querungsstelle.Touristen begehen einen erhöhten Zebrastreifen aus der Antike in PompejiUngesicherte Überquerungsstelle mit Sperrfeld, aber ohne Tastkante

Städte und Gemeinden sind dazu verpflichtet, ihre Überquerungsstellen barrierefrei zu gestalten - "entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik". Dem noch gelegentlich formulierten Versuch, blinde Menschen normwidrig über Leitsysteme in eine Nullabsenkung hineinzuführen, wird eine Absage erteilt.

Ausführlich dargestellt wird die "Getrennte Überquerungsstelle mit differenzierter Bordhöhe": Sie bietet einerseits Rollstuhl- und Rollatornutzern eine kantenlose Auffahrt von der Straße auf den Gehweg, andererseits blinden und sehbehinderten Menschen eine mit dem Blindenstock und den Füßen gut auffindbare, eindeutig ertastbare Kante und damit eine hohe Sicherheit.

Gewürdigt wird auch die "Gemeinsame Überquerungsstelle mit einheitlicher 3 cm Bordhöhe", die bis 2006 die einzige akzeptierte Gestaltung einer Überquerungsstelle war. Diskutiert werden zwei Typen besonders problematischer Überquerungsstellen, bei denen noch Optimierungen eingefordert werden: Die Querungen der niveaugleichen Radwege sowie der Arme eines Kreisverkehrs.

Vier Beispiele typischer Fehler werden geschildert; die Probleme, die sie verursachen, werden erkennbar gemacht.

Wenn irgendwo erstmals eine Getrennte Querungsstelle geplant wird, muss damit gerechnet werden, dass zunächst Unverständnis geäußert wird. Die drei wichtigsten kritischen Fragen, die immer wieder zu hören sind, werden ausführlich beantwortet.

Ein vielschichtiger Appell, normgerecht zu bauen, schließt den Aufsatz ab.

Leseprobe:

2.1 Die "Getrennte Überquerungsstelle mit differenzierter Bordhöhe"

(DIN 32984:2020; 5.3.2.2; DIN 18040-3; 5.3.2.1; HBVA 3.3.4.2)

2.1.1 Gesicherte getrennte Überquerungsstelle mit differenzierter Bordhöhe, rechtwinklig zum Bord
getrennte Querungsstelle Skizze

2010 wurde noch behauptet, getrennte Überquerungsstellen mit differenzierter Bordhöhe würden an stark frequentierten Querungen ggf. zu Einschränkungen der Nutzbarkeit führen: Zu erwarten sei ein "'Stau' an der Nullabsenkung ... mit einer Konzentration der Fußverkehrsströme auf den Bereich der Nullabsenkung." [HBVA 3.3.4.2]. Dies konnte jedoch nie beobachtet und dokumentiert werden!

Noch immer begegnet man gelegentlich der Behauptung, für eine getrennte Überquerungsstelle sei nicht ausreichend Platz vorhanden. Dies trifft bestenfalls in extrem seltenen Fällen zu: "Eine Breite von 4,00 m (mindestens 3,00 m, maximal 12,00 m) ist für Fußgängerfurten die Regel." [RASt06, 6.1.8.6] - bzw.: "FGÜ sollen 4 m breit sein, aber keinesfalls schmaler als 3 m markiert werden..." [R-FGÜ-2001; 3.3 (2)]. Wie Abb. 1 zeigt, ergibt sich eine minimale Querungsbreite von 2,70 m, die der Mindestbreite bei Fußgängerfurten und -überwegen von 3,00 m voll entspricht und bei der eine getrennte Überquerungsstelle noch sinnvoll und bautechnisch möglich ist. Eine Verbreiterung ist problemlos möglich. Getrennte Überquerungsstellen bieten sich daher innerorts als Regellösung an. Ist in Ausnahmefällen eine ausreichende Querungsbreite von 2,70 m nicht gegeben, muss der gesamte Bereich mit einem 3 cm - Bord versehen werden (siehe Kap. 1.2) – eine Nullabsenkung ist nicht zulässig.

Die Nullabsenkung muss für Rollstuhl- und Rollatornutzer so breit wie nötig, im Hinblick auf blinde Menschen so schmal wie möglich sein (s. Seite 16 ff.). Enorm wichtig ist es für blinde Menschen, dass sie beim Gehen hinunter auf die Straße die Bordsteinkante sicher wahrnehmen. Ihre Überquerungsstelle ist daher sorgfältig zu gestalten. DIN 32984 stellt dazu fest: "Ein Überquerungsbereich mit einer Bordhöhe von 6 cm, davon mindestens 4 cm senkrecht, ist für blinde und sehbehinderte Menschen sicher ertastbar." Diese Maße sollten unbedingt eingehalten werden – siehe Abb. 4 a - c!

(...)

Der vollständige Fachbeitrag "Vollständig barrierefreie" Überquerungsstellen steht hier zum Download bereit.

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