Die angemessene Grundfläche einer Wohnung oder eines Einfamilien-Hauses

orientiert sich an den Kriterien der Förderwürdigkeit im sozialen Wohnungsbau entsprechend den Verwaltungsvorschriften der Länder zum Wohnungsbindungsgesetz.

Die Wohnungsgröße ist danach in der Regel angemessen, wenn sie es ermöglicht, dass auf jedes Familienmitglied ein Wohnraum ausreichender Größe entfällt. Darüber hinaus sind auch besondere persönliche und berufliche Bedürfnisse des Wohnberechtigten und seiner Angehörigen sowie der nach der Lebenserfahrung in absehbarer Zeit zu erwartende zusätzliche Raumbedarf zu berücksichtigen. Im Durchschnitt können dabei die folgenden qm-Zahlen einer Wohnung als angemessen angesehen werden:

  • 1 Person ca. 45 - 50 qm
  • 2 Personen ca. 60 qm oder 2 Wohnräume
  • 3 Personen ca. 75 qm oder 3 Wohnräume
  • 4 Personen ca. 85 - 90 qm oder 4 Wohnräume

sowie für jedes weitere Familienmitglied ca. 10 qm oder 1 Wohnraum mehr.


[Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, Informationen zur Angemessenheit der Unterkunftskosten im Rahmen des Arbeitslosengeldes II]

Die angegebene Anzahl der Wohnräume ist zuzüglich Küche und Nebenräume unabhängig von der Wohnfläche zu verstehen. Die angegebene Quadratmeterzahl schließt Küche und Nebenräume ein.

Gesetz über die soziale Wohnraumförderung - Auszug

WoFG § 1 Zweck und Anwendungsbereich, Zielgruppe

(1) Dieses Gesetz regelt die Förderung des Wohnungsbaus und anderer Maßnahmen zur Unterstützung von Haushalten bei der Versorgung mit Mietwohnraum, einschließlich genossenschaftlich genutzten Wohnraums, und bei der Bildung von selbst genutztem Wohneigentum (soziale Wohnraumförderung).

(2) Zielgruppe der sozialen Wohnraumförderung sind Haushalte, die sich am Markt nicht angemessen mit Wohnraum versorgen können und auf Unterstützung angewiesen sind. Unter diesen Voraussetzungen unterstützt

  1. die Förderung von Mietwohnraum insbesondere Haushalte mit geringem Einkommen sowie Familien und andere Haushalte mit Kindern, Alleinerziehende, Schwangere, ältere Menschen, behinderte Menschen, Wohnungslose und sonstige hilfebedürftige Personen,
  2. die Förderung der Bildung selbst genutzten Wohneigentums insbesondere Familien und andere Haushalte mit Kindern sowie behinderte Menschen, die unter Berücksichtigung ihres Einkommens und der Eigenheimzulage die Belastungen des Baus oder Erwerbs von Wohnraum ohne soziale Wohnraumförderung nicht tragen können.

WoFG § 10 Wohnungsgrößen

(1) Bei Bestimmungen der Länder über die Grenzen für Wohnungsgrößen sind folgende Grundsätze zu berücksichtigen:

  1. Die Größe der zu fördernden Wohnung muss entsprechend ihrer Zweckbestimmung angemessen sein.
  2. Besonderheiten bei Maßnahmen im Gebäudebestand und bei selbst genutztem Wohneigentum sowie besonderen persönlichen oder beruflichen Bedürfnissen von Haushaltsangehörigen und einem nach der Lebenserfahrung in absehbarer Zeit zu erwartenden zusätzlichen Raumbedarf ist Rechnung zu tragen.

(2) Bei der Berechnung der Wohnfläche ist § 19 Abs. 1 anzuwenden.( WoFG § 19 Wohnfläche, Betriebskosten)

Hinweise des kommunalen Trägers zu § 22 SGB II - Leistungen für Unterkunft und Heizung

Angemessenheitskriterien nach Wohnflächenobergrenze und Haushaltsgröße

  • 1 Personenhaushalt 47 m²
  • 2 Personenhaushalt 62 m²
  • 3 Personenhaushalt 77 m²
  • 4 Personenhaushalt 92 m²
  • 5 Personenhaushalt 107 m²
  • Für jede weitere Person zusätzlich 15 m²

Für Personen, die nachweislich auf die Benutzung eines Rollstuhles dauerhaft angewiesen sind, ist eine Überschreitung der angemessenen Wohnflächenobergrenze um 15 m² zulässig. Ein entsprechendes ärztliches Attest ist zum Vorgang zu nehmen.

Richtgrößen für Wohnungen - Wohnfläche in qm

[ Bedarfsermittlung nullbarriere.de, unter Einbeziehung der Richtlinie VDI 6000 Blatt 1: Ausstattung von und mit Sanitärräumen Wohnungen]

Raum 1
Person
2
Personen
3
Personen
4
Personen
5
Personen
6
Personen
Wohnraum   18,00 18,00 20,00 22,00 22,00
Wohnschlafraum [25,00]          
Wohnraum+Esspl. 20,00 [20,00] [22,00] [25,00]    
Essplatz   5,00 6,00 6,00 8,00 10,00
Arbeitsplatz 2,00 2,00 2,00 2,00 2,00 2,00
 
Schlafraum 11,00 15,00 15,00 15,00 15,00 15,00
KiZi-1-Bett     11,00 11,00 11,00 11,00
KiZi-1-Bett       11,00   11,00
KiZi-2-Betten       [14,00] 14,00 14,00
 
Küche 7,00 8,00 8,00 8,00 8,00 8,00
Kochecke [5,50]        
Hausarbeitsraum         6,00 6,00
 
Bad 4,00 4,00 5,00 5,00 5,00 5,00
zus.Sanitärraum         4,00 4,00
 
Flur mit Abst. 5,00 6,00 6,00 7,00 7,00 7,00
 
Wohnfläche            
Summe   58,00 71,00 85,00 102,00 115,00
Wohnschlafraum [45,00]          
Wohnraum+Esspl. 47,50 [60,00] [75,00] [87,00]    
 
Freisitz 4,00 4,00 5,00 7,00 8,00 10,00

Barrierefreie Wohnungen nach DIN 18040-2 - "Barrierefreies Bauen — Planungsgrundlagen — Teil 2: Wohnungen"

"Die Räume innerhalb von Wohnungen sind barrierefrei nutzbar, wenn sie so dimensioniert und bauseits ausgestattet bzw. vorbereitet sind, dass Menschen mit Behinderungen sie ihren speziellen Bedürfnissen entsprechend leicht nutzen, einrichten und ausstatten können."

In der Norm selbst sind keine Raumgrößen enthalten. Angaben zu Bewegungsflächen bestimmen den erforderlichen Platzbedarf.

Wohnraum für Rollstuhlbenutzer/-innen

Eine zusätzl. Individualfläche wird mit 15qm angegeben. Die Fläche zum Umsetzen und Abstellen für den Rollstuhl wird mit 3,00 x 1,80 m ausgewiesen.

Richtgrößen für Wohnungen mit 1 Rollstuhlfahrer - Wohnfläche in qm

[ Bedarfsermittlung nullbarriere.de, unter Einbeziehung der DIN 18040/2 (R)]

Raum 1
Person
2
Personen
3
Personen
4
Personen
5
Personen
6
Personen
Wohnraum 20,00 20,00 20,00 22,00 24,00 24,00
EssplatzRollstuhlfahrer+Gast 6,00 7,00 9,50 9,50 10,00 10,00
Arbeitsplatz 2,00 2,00 2,00 2,00 2,00 2,00
 
Schlafraum     16,00 16,00 16,00 16,00
SchlafraumRollstuhlfahrer 16,00 20,00 20,00 20,00 20,00 20,00
KiZi-1-Bett     11,00 11,00 11,00 11,00
KiZi-1-BettRollstuhlfahrer     [14,00] [14,00] [14,00] [14,00]
KiZi-1-Bett       11,00 11,00  
KiZi-2-Betten       [14,00] 14,00 14,00
 
Küche 8,00 8,00 8,00 10,00 13,00 13,00
Hausarbeitsraum         8,00 8,00
 
Bad 7,00 7,00 7,00 7,00 7,00 7,00
zus.Sanitärraum       4,00 4,00 4,00
 
Flur 5,00 6,00 6,00 7,00 8,00 8,00
Rollstuhlabstellfläche 5,00 5,00 5,00 5,00 5,00 5,00
 
Wohnfläche            
SchlafraumRollstuhlfaher 69,00 75,00 88,50 108,50 126,00 137,00
KiZi-1-BettRollstuhlfahrer     [82,50] [102,50] [120,00] [131,00]
 
Freisitz 4,50 4,50 6,00 8,00 9,00 11,00
inkl. Individualfläche 15,00 15,00 15,00 15,00 15,00 15,00

Weiterer Raumbedarf:

Für Personen, die nachweislich auf die Benutzung eines Rollstuhles dauerhaft angewiesen sind, ist eine Überschreitung der angemessenen Wohnflächenobergrenze um 15 qm zulässig.

Mehrfläche für einen Pkw- Stellplatz von +5 qm

Aufzugsgrundfläche ca. 2,5 qm je Etage.

Wenn ein besonderer Raum als Schlafraum für eine Pflegeperson benötigt wird (vgl. § 41 Abs. 3 SGB VII), sind ca. weitere 15 qm erforderlich.

Vorraussetzung:

Wohnberechtigungsschein
Schwerbehindertenausweis oder Bescheid des Versorgungsamtes mit aG GdB ab 30%. Ein entsprechendes ärztliches Attest muss vorliegen.

Zusätzlicher Raum oder zusätzliche Wohnfläche kann beim Amt für Wohnungswesen bei der Gemeinde-, Stadt- oder Kreisverwaltung beantragt werden ("Wohnungsbindungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2404), das durch Artikel 126 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist"). Wohngeld wird auf Länder-/Gemeindeebene geregelt. Nicht jede Gemeinde hat den Mehrbedarf in der Beschlußfassung aufgeführt.

Wohnraum für alte und behinderte Menschen (u.a. Blinde und stark sehbehinderte Menschen)

Richtgrößen für Wohnungen für behinderte Menschen - Wohnfläche in qm

[ Bedarfsermittlung nullbarriere.de, unter Einbeziehung der DIN 18040-2]


Raum 1
Person
2
Personen
3
Personen
4
Personen
5
Personen
6
Personen
Wohnraum 20,00 22,00 22,00 22,00 22,00 22,00
Essplatz+Gast 5,00 6,00 8,50 8,50 9,00 9,00
Arbeitsplatz 2,00 2,00 2,00 2,00 2,00 2,00
 
Schlafraum 12,00 16,00 16,00 16,00 16,00 16,00
KiZi-1-Bett     11,00 11,00 11,00 11,00
KiZi-1-Bett (b)     [12,00] [12,00] [12,00] [12,00]
KiZi-1-Bett       11,00   11,00
KiZi-2-Betten         14,00 14,00
 
Küche 7,00 8,00 8,00 10,00 10,00 10,00
Hausarbeitsraum         6,00 6,00
 
Bad 5,00 5,00 5,00 5,00 5,00 5,00
zus. Sanitärraum         4,00 4,00
 
Flur mit Abst. 5,00 6,00 6,00 7,00 7,00 7,00
 
Wohnfläche            
Erwachsener blind 56,00 65,00 79,50 92,00 106,00 117,00
Kind blind     [80,50] [93,50] [107,00] [118,00]
 
Freisitz 4,50 4,50 6,00 8,00 9,00 11,00

Aus der Aufstellung ergibt sich folgender Bedarf an Grundflächen - Wohnflächen in qm


Raum 1
Person
2
Personen
3
Personen
4
Personen
5
Personen
6
Personen
WoFG, SGB II 47 62 77 92 107 122
DIN 18040-2 56 65 80 93 106 117
WoFG, SGB II* 62 77 92 107 122 137
RollstuhlfahrerDIN 18040-2(R)* 69 75 90 109 126 137
* inkl. Individualfläche 15qm

Neu gebaute Wohnungen oder Einfamilienhäuser sollten so gestaltet werden, dass ihrer Nutzung keine Hindernisse oder Barrieren für ältere oder behinderte Menschen entgegenstehen. Die Standards des barrierefreien Bauens sind in der DIN-Norm 18040-2 festgeschrieben und umfassen im Wesentlichen Empfehlungen zu den notwendigen Bewegungsflächen, zur Vermeidung von Stufen und Schwellen beim Zugang zur und innerhalb der Wohnung sowie notwendige Türbreiten und Höhen von Bedienungselementen. Wohnflächen barrierefreier Wohnungen sind, wie aus der Aufstellung ersichtlich, von den unterschiedlichsten spezifischen Faktoren der Behinderung abhängig.

Wohnraumanpassung

Hierbei geht es um die Anpassung der bestehenden Wohnungen an die Bedürfnisse älterer oder behinderter Menschen, wobei die Standards der Barrierefreiheit als Orientierung dienen. Es ist zu prüfen, ob die vertraute Wohnung so umgebaut oder umgestaltet werden kann, dass möglichst keine Gefahrenquellen die Nutzung einschränken.

Durch eine angepasste Wohnung kann häufig eine selbstständige Lebensführung im Alter erhalten bleiben. Für eine individuelle Wohnraumanpassung ist eine Wohnberatung zu empfehlen.

Anforderungen an den künftigen Wohnungsneubau zur Sicherung eines lebenslangen unabhängigen Wohnens - Ausführungslösungen

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