pflegegerechte Wohnung#print

Beratungsleistungen zur Wohnungsanpassung von der rollstuhlgerechten Küche bis zur rutschfesten Bodenfliese im Bad.

Welche Vorraussetzungen soll eine pflegegerechte Wohnung erfüllen?

Bad mit höhenverstellbarem WC und Waschtisch sowie Duschhocker

Viele Umbaumaßnahmen bedürfen längerer Planung und Vorbereitung und auch die Finanzierung ist nicht immer so ohne weiteres aus eigener Tasche zu bezahlen.

Um eine individuelle Lösung für Ihre Situation zu finden, können Sie die Unterstützung einer Wohnberatung nutzen. Die Pflegekassen übernehmen auch diese Kosten.

Wohnberatungsstellen

  • zeigen Ihnen die Möglichkeiten der Wohnungsanpassung von der rollstuhlgerechten Küche bis zur rutschfesten Bodenfliese im Bad.
  • informieren zu Hilfs- und Pflegehilfsmitteln vom Wannenlift über den Haltegriff in richtiger Höhe bis zur bodengleichen Dusche.
  • beantworten Fragen zur Finanzierung und möglichen Kostenträgern
  • vermitteln bei Bedarf geeignete Handwerker
  • begleiten der Baumaßnahme bis zur Fertigstellung

Bei der Modernisierung bereits heute an die Einschränkungen von morgen denken.

Sofortmaßnahmen

Was Sie schon jetzt und ohne Umstände und fast kostenlos erreichen können:

  • flache und rutschfeste Fußmatte an der Wohnungstür
  • Licht im Hausflur mit längeren Schaltphasen
  • Treppenabsatz mit Sitzgelegenheit zum Ausruhen
  • Zweitschlüssel für alle Fälle beim Nachbarn hinterlegen
  • Läufer, Brücken, Teppichränder, Telefonkabel sind Stolperfallen, befestigte Auslegware ist sicherer
  • täglich benutzte Dinge in Greifhöhe in den Schränken platzieren, für Kleiderschränke gibt es Kleider-, bzw. Garderobenlifte
  • Toilettenpapierhalter vor dem Toilettensitz
  • Lichtschalter, Telefon oder Notruf am Bett

Sie leben in einer Mietwohnung?

Bitte beachten Sie: Hauseingang, Haustür und Treppenhaus sind nur gemeinsam mit Hausverwaltung, Vermieter und Mietergemeinschaft zu ändern.

Als Mieter können Sie sich auf § 554 BGB berufen.

§ 554 Barrierereduzierung, E-Mobilität und Einbruchsschutz

(1) Der Mieter kann verlangen, dass ihm der Vermieter bauliche Veränderungen der Mietsache erlaubt, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen, dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge oder dem Einbruchsschutz dienen. Der Anspruch besteht nicht, wenn die bauliche Veränderung dem Vermieter auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden kann. Der Mieter kann sich im Zusammenhang mit der baulichen Veränderung zur Leistung einer besonderen Sicherheit verpflichten; § 551 Absatz 3 (Begrenzung und Anlage von Mietsicherheiten) gilt entsprechend.

(2) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Sie leben in einer Eigentumswohnung?

Mit dem zum 01.12.2020 in Kraft getretenen Wohnungs­eigentums­modernisierungs-Gesetz (WEMoG) kann jeder Wohnungseigentümer im Gemeinschaftseigentum nach § 20 Abs. 2 angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderung dienen.

§ 20 Bauliche Veränderungen WEG

(1) Maßnahmen, die über die ordnungsmäßige Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen (bauliche Veränderungen), können beschlossen oder einem Wohnungseigentümer durch Beschluss gestattet werden.

(2) Jeder Wohnungseigentümer kann angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die

1. dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen,

2. dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge,

3. dem Einbruchsschutz und

4. dem Anschluss an ein Telekommunikationsnetzmit sehr hoher Kapazität

dienen. Über die Durchführung ist im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu beschließen.

(3) Unbeschadet des Absatzes 2 kann jeder Wohnungseigentümer verlangen, dass ihm eine bauliche Veränderung gestattet wird, wenn alle Wohnungseigentümer, deren Rechte durch die bauliche Veränderung über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden, einverstanden sind.

(4) Bauliche Veränderungen, die die Wohnanlage grundlegend umgestalten oder einen Wohnungseigentümer ohne sein Einverständnis gegenüber anderen unbillig benachteiligen, dürfen nicht beschlossen und gestattet werden; sie können auch nicht verlangt werden.

Die Kosten einer baulichen Veränderung, die einem Wohnungseigentümer gestattet oder die auf sein Verlangen nach § 20 Absatz 2 durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durchgeführt wurden, hat dieser Wohnungseigentümer zu tragen (§ 21 Abs. 1 WEG).

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