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Barrierefreies Wohnen

Wann dürfen behinderte oder bedürftige Mieter ihre Wohnung umbauen oder anpassen?

Barrierefreies Wohnen

Wann dürfen behinderte oder bedürftige Mieter ihre Wohnung umbauen oder anpassen?

Ein behinderter oder plötzlich bedürftiger Mieter, der seine Wohnung oder den Zugang zur Wohnung barrierefrei umbauen möchte, braucht das Einverständnis des Vermieters. Nach § 554 Abs. 1 BGB kann der Mieter verlangen, dass ihm der Vermieter bauliche Veränderungen der Mietsache erlaubt, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen dienen. Der Anspruch besteht nicht, wenn die bauliche Veränderung dem Vermieter auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden kann.

Der Anspruch des Mieters gilt nicht nur für sich, sondern auch für die in seinem Haushalt lebenden behinderten oder bedürftigen Personen.
Voraussetzung ist eine dauerhafte körperliche oder geistige Behinderung, zum Beisoiel durch Krankheit, Unfall oder Altersbeschwerden.
Ein Schwerbehindertenausweis ist dabei nicht zwingend erforderlich.

Finden die Umbauten ausschließlich in der Mietwohnung statt, so wird der Mieter seinen Wunsch in den meisten Fällen durchsetzen können. Es können Türen verbreitert, Badewannen gegen ebenerdige Duschen ausgetauscht oder Stufen zum Balkon reduziert werden.

Außerhalb der Wohnung, also z.B. im Treppenhaus oder Eingangsbereich kann der Vermieter - nach wie vor - in vielen Fällen die Zustimmung verweigern, wenn seine eigenen Interessen oder die anderer Mieter im Haus gefährdet sind. Jedoch sind auch solche Anfragen zu Wohnraumanpassungen kein Kündigungsgrund für einen Vermieter!

Vor allem wenn eine Rampe oder ein Treppenlift für Rollstuhlfahrer eingebaut werden soll, kann sich der Vermieter weigern.

Oder es können auch Denkmalschutz, Sicherheitsbestimmungen und technische Auflagen der Wohnraumanpassung im Wege stehen. Die Interessen andere Mieter können gefährdet sein, wenn ein Treppenlift in einem engen Treppenhaus Fluchtwege versperret, den Weg zum Fahrradkeller blockieret oder den Transport eines Kinderwagens unmöglich machen würde.

Wird die Nutzung des Hauses durch die geplanten Wohnraumanpassungen und Umbauten eingeschränkt, kann dem Vermieter wiederum Mietminderung drohen, der Verkaufswert des Hauses kann sinken. Auch in diesen Fällen darf der Vermieter eine Zustimmung verweigern.

Hat der Vermieter einem behindertengerechten Umbau oder der Wohnraumanpassung zugestimmt, so kann er bei den Bauarbeiten mitreden. Er kann Auflagen machen zur Sicherheit, Material und Bautechnik.

Gerade auch aus diesen Gründen wäre es immer wünschenswert, wenn hier Mieter und Vermieter sich im Vorfeld gemeinsam von einem kompetenten Wohnberater beraten lassen, um verschiedenste Lösungswege in Betracht zu ziehen. Zumal günstige Fördergelder z.B. KFW-Gelder (Kreditanstalt für Wiederaufbau in Berlin) nur vor Beginn der Arbeiten aktiviert werden können, was aber die Mehrzahl der beteiligten Personen nicht wissen.

Der Mieter hat kein Anrecht auf die billigste Lösung. Auch optische Wünsche des Vermieters müssen berücksichtigt werden. So kann der Mieter beispielweise nicht auf den Einbau einer Rollstuhl-Rampe in einem Eingangsbereich bestehen, wenn die Rampe stattdessen auch im Hintereingang Platz finden könnte.

Allerdings darf die Weisungsbefugnis des Vermieters nicht dazu führen, dass der Behinderte sein Vorhaben gar nicht mehr ausführen kann, und somit mehr oder weniger keine Möglichkeit mehr hat, um das Haus ohne Hilfe alleine verlassen bzw. betreten oder befahren zu können.

Im Streitfall muss der Behinderte sich nicht gleich an einen Anwalt wenden, sondern auch hier wäre ein kompetenter Wohnberater oder auch Wohnberatungsstellen der Städte und Kreise, sowie Wohlfahrtsverbände die richtigen Ansprechpartner.

Sehr oft kommen diese Experten auch auf Wunsch zu Ihnen nach Hause, so dass man sich vor Ort über jegliche Streitpunkte unterhalten kann, da man die angesprochenen Punkte vor Augen hat.

Konflikte würden erst gar nicht entstehen, wenn beide Parteien frühzeitig gemeinsam miteinander sprechen und planen!

Der Mieter muss alle Umbauten oder Wohnraumanpassungen selber bezahlen, bzw. mit Zuschüssen der Pflegeversicherung (ab Pflegegrad 1), der Krankenkassen oder des Sozialamtes finanzieren.
Vor Baubeginn kann der Vermieter eine Kaution für den späteren Rückbau aller Veränderungen und für eventuelle Folgeschäden verlangen. Diese Kaution darf einen Betrag als Ausgleich der Inflation und der Preissteigerung im Handwerk enthalten. Jedoch sollte auch die Höhe der Kaution angepasst sein, um nicht im Vorfeld die komplette Maßnahme zum Scheitern zu verurteilen.

Nicht alle Vermieter verlangen beim Auszug, dass der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt wird.

Mein Tipp:

Für ihre Investitionen - wie ebenerdige Dusche, erhöhte Toilette, zweiter Handlauf, unterfahrbare Waschbecken, Treppenlift usw, können Mieter beim Auszug in manchen Fällen sogar Entschädigung erhalten, was auch selten die Mieter wissen. Solche Regelungen sollten vertraglich vor Beginn der Wohnraumanpassungen und Arbeiten gemeinsam festgelegt werden.

Diese Wohnraumanpassungen steigern den Wert der Immobilie oft beträchtlich, und der Mieter hätte die Möglichkeit,

  1. eine angepasste, ggf. sogar barrierefreie Wohnung anzubieten
  2. dafür deutlich höhere Mieteinkünfte zu erhalten
  3. längerfristig zuverlässige Mieter im Haus zu haben!

Zumal die Nachfrage in Zukunft nach barrierefreien Wohnung sprunghaft steigen wird, und Wohnungsbaugesellschaften und Vermieter allgemein sich doch heute schon Gedanken machen sollten wie und an wen sie ihre Wohnungen in den nächsten Jahren oder Jahrzehnten vermieten wollen.

Ansonsten werden immer mehr Wohnraum leer stehen, und die Eigentümer gar keine Mieterträge mehr erhalten, und der Wert einer länger leerstehenden Immobilie sinkt rapide. Im Ernstfall geht das bis zum Abriss oder möglicherweise zur Zwangsanierung falls dieses Gebäude unter Denkmalschutz stehen sollte!

Grundsätzlich ist noch zu sagen, dass wenn ein Mieter eine barrierefreie Wohnung anbietet, dann muss diese auch wirklich komplett barrierefrei sein und nicht nur z.B. eine erhöhte Toilette haben.
Ansonsten sind erhöhte Mieten diesbezüglich nicht gerechtfertigt.

Wenn Sie nur die Hälfte der aufgezeigten Punkte in Ihrer Wohnung an die notwendigen Verhältnisse anpasssen würden, könnten Sie sich wahrscheinlich wieder mit Freude sicher und einfach ohne Hilfe bewegen.

Die Erfahrung zeigt, dass die meisten Menschen egal ob jung oder alt bzw. gesund oder krank, gar nicht mehr merken wo sie permanent durch kleine oder größere Barrieren in ihrem Lebensumfeld oder der Wohnung sehr stark eingeschränkt leben.

Und das oft über sehr viele Jahre!

Grundriss einer 2-Zimmer-Musterwohnung
  1. Handläufe an beiden Wänden erleichtern das Gehen
  2. Spezielle Holzklötze unter Sofa- und Sesselbeinen (vom Fachmann angefertigt) erhöhen die Sitzfläche und erleichtern so das Aufstehen
  3. Lose Kabel sind eine Stolperfalle, spezielle Kabelleisten schützen vor Stürzen
  4. Lose Teppichkanten sind zu entfernen: auf rutschhemmenden Teppichboden und festen Bodenbelag achten.
  5. Die Brüstungshöhe vor Fenstern sollte 60cm betragen, als Durchtrittsicherung ist Sicherheitsglas erforderlich
  6. Kochmulde, Spüle und Arbeitsplatte sollen für Rollstuhlfahrer unterfahrbar sein. Gehbehinderte sollten die Möglichkeit haben, einen Stuhl unterzuschieben
  7. Werden Herd, Kochmulde und Arbeitsplatte übers Eck angeordnet, ersparen Sie sich kräfteraubende Drehbewegungen des Körpers
  8. Das Bett sollte von mindestens drei Seiten zugänglich sein
  9. In der Dusche sollte ein Hocker oder Klappsitz vorhanden sein.
  10. Die Dusche sollte stufenlos begehbar sein, am besten ebenerdig, rutschsicherer Fliesenboden
  11. Spezielle Haltegriffe erleichtern das Aufstehen von der Toilette oder das aussteigen aus der Dusche bzw. Badewanne (in 85cm anbringen)
  12. Unter dem Waschtisch muss Beinfreiheit herrschen
  13. Um in Notfällen Hilfe zu leisten, müssen die Türen von Bad und WC nach außen zu öffnen und zu entriegeln sein
  14. Die Türhöhe sollte mindestens 2,10m, die Türbreite mindestens 80cm bzw. 90cm für Rollstuhlfahrer betragen. Der Flur sollte mindestens 1,20m breit sein.
  15. Türschwellen sollten vermieden werden, Falls doch vorhanden, sollten sie nicht höher als 2cm sein.

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