Barrierefreies Wohnen Verordnung Berlin (BWV Bln.)#print

Barrierefreies Wohnen in Berlin neu geregelt

Neben der Bauordnung Berlin (BauO Bln) gilt die Barrierefreies Wohnen Verordnung Berlin (BWV Bln.) mit Regelungen zum Wohnen.

Sie konkretisiert die bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen in Bezug auf das barrierefreie Wohnen, soweit Wohnungen gemäß § 50 Absatz 1 BauO Bln barrierefrei sein müssen. Sie ersetzt die technische Baubestimmung DIN 18040-2 (Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen, Teil 2 Barrierefreie Wohnungen), die bauaufsichtlich nicht mehr eingeführt wird. So ermöglichen die Standards der Barrierefreies Wohnen Verordnung Berlin eine weitgehend barrierefreie Nutzung der Wohnungen. Die Anforderungen beziehen sich auf den Inhalt der DIN 18040-2 ohne die Kennzeichnung "R" und damit nicht auf eine uneingeschränkte selbständige Rollstuhlnutzung.

Barrierefreies Wohnen Verordnung Berlin (Lesefassung)

Barrierefreies Wohnen Verordnung Berlin (Begründung)

Barrierefreies Wohnen Verordnung Berlin (BWV Bln.)

Diese Verordnung trifft nähere Bestimmungen zu allgemeinen Anforderungen an barrierefreie Wohnungen gemäß § 50 Absatz 1 der Bauordnung für Berlin sowie mit diesen Wohnungen im Zusammenhang stehende Anforderungen an

  1. die barrierefreie Nutzbarkeit notwendiger Treppen gemäß § 34 der Bauordnung für Berlin,
  2. stufenlos erreichbare Aufzüge gemäß § 39 Absatz 4 Satz 5 der Bauordnung für Berlin,
  3. barrierefreie Flächen für die Aufbewahrung fester Abfallstoffe gemäß § 45 Absatz 1 und 2 der Bauordnung für Berlin,
  4. barrierefreie Abstellräume gemäß § 48 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Bauordnung für Berlin.

Sie beinhaltet baulichen Anforderungen an

Gegenüberstellung BWV Bln. zur DIN 18040-2 Barrierefreies Bauen - Planungsgrundlagen - Teil 2: Wohnungen

In der Gegenüberstellung sind Abweichungen dargestellt. Die DIN 18040-2 beinhaltet einige nicht bedachte Punkte der Vorschrift.

Die Bemerkungen verweisen auf Reduzierungen, Unklarheiten und wünschenswerte Ergänzungen.

MUSS und SOLL haben eine wesentliche Bedeutung im Verwaltungsrecht. MUSS = kein Ermessen und SOLL = intendiertes Ermessen (i.d.R. muss so entschieden werden, bei untypischen Fällen besteht Ermessensspielraum). Ob dies in der Vorschrift immer in diesem Sinn ausgedrückt ist, wird die Praxis zeigen.

Nähere Erläuterungen und Abbildungen findet man in der Begündung zur Barrierefreies Wohnen Verordnung Berlin

Gegenüberstellung
Barrierefreies Wohnen Verordnung Berlin (BWV Bln.) DIN 18040-2 Barrierefreies Bauen - Planungsgrundlagen - Teil 2: Wohnungen
§2 Erreichbarkeit des üblichen Hauptzugangs und barrierefreie Wege auf dem Grundstück
(1) Der übliche Hauptzugang zum Gebäude im Sinne des § 50 Absatz 1 Satz 1 der Bauordnung für Berlin ist der Zugang, der die Kommunikationsanlage barrierefrei erschließt. Er muss von der öffentlichen Verkehrsfläche und von den barrierefreien Wohnungen barrierefrei erreichbar sein. 4.2 Äußere Erschließung auf dem Grundstück; 4.2.1 Gehwege, Verkehrsflächen
(2) Der Weg zwischen der öffentlichen Verkehrsfläche und dem üblichen Hauptzugang muss eine Breite von mindestens 1,20 Meter haben. Am Anfang und am Ende des Weges sind Bewegungsflächen von 1,50 Meter x 1,50 Meter anzuordnen. Nach einer Weglänge von jeweils 15 Meter sind Begegnungsflächen in einer Größe von 1,80 Meter x 1,80 Meter anzuordnen. 4.2.1 Gehwege, Verkehrsflächen
Für den Weg zum Haupteingang ist es ausreichend, wenn er eine Breite von mindestens 150 cm hat und nach höchstens 15 m Länge eine Fläche von mindestens 180 cm × 180 cm zur Begegnung von Personen mit Rollstühlen oder Gehhilfen aufweist, siehe Bild 2.
Für Gehwege zum Haupteingang mit bis zu 6 m Länge ohne Richtungsänderung ist auch die Wegbreite von mindestens 120 cm möglich, soweit am Anfang und am Ende eine Wendemöglichkeit gegeben ist.
Bemerkung geringere Breite: 1,2 m Breite statt 1,5 m
Wendemöglichkeit für Rollstuhlfahrer nach 15 m (Wegelängen zum Haus sind überschaubar und meist kurz)
siehe auch Anforderungen der Feuerwehr
Die Längsneigung des Weges soll grundsätzlich 3 Prozent nicht überschreiten. Eine Längsneigung von mehr als 3 Prozent und höchstens 5 Prozent ist zulässig, wenn nach einer Weglänge von jeweils höchstens 10 Meter ein Zwischenpodest mit einer Länge von mindestens 1,50 Meter angeordnet wird.
Beträgt die Längsneigung eines Weges mehr als 5 Prozent, sind Rampen oder Aufzüge vorzusehen. Die Querneigung eines Weges darf höchstens 2 Prozent betragen. Bewegungsflächen und Zwischenpodeste dürfen höchstens 2 Prozent längs- und quergeneigt sein. Die Längs- und Querneigung von Begegnungsflächen entspricht den zulässigen Wegneigungen.
Wegkreuzungen und -abzweigungen sind an den Eckpunkten aufzuweiten.
Die Oberfläche eines Weges muss fest, eben und rutschhemmend sein. Sie muss sich visuell und taktil kontrastreich von den angrenzenden Flächen abheben und ausreichend beleuchtet sein.
Zur gefahrlosen Nutzung müssen Gehwege und Verkehrsflächen eine feste und ebene Oberfläche aufweisen, die z. B. auch Rollstuhl- und Rollatornutzer leicht und erschütterungsarm befahren können.
Ist aus topografischen Gründen oder zur Abführung von Oberflächenwasser ein Gefälle erforderlich, dürfen sie keine größere Querneigung als 2,5 % haben.
Die Längsneigung darf grundsätzlich 3 % nicht überschreiten. Sie darf bis zu 6 % betragen, wenn in Abständen von höchstens 10 m Zwischenpodeste mit einem Längsgefälle von höchstens 3 % angeordnet werden.
Bemerkung

...mehr in Begründung zu Kontrast und Beleuchtung.

Abweichungen: Längsneigung bis 5%; Querneigung bis 2%; Bewegungsflächen und Zwischenpodeste auf Wegen 2%
Begegnungsflächen wie übriger Weg
besser technische Fördersysteme

...mehr in Begründung zur Aufweitung

(3) Bei Wegen insbesondere zu Spielplätzen, Flächen für die Aufbewahrung fester Abfallstoffe gemäß § 45 Absatz 1 und 2 der Bauordnung für Berlin und Abstellräumen gemäß § 48 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Bauordnung für Berlin gelten die in Absatz 2 genannten Anforderungen entsprechend. 4.2.1 Gehwege, Verkehrsflächen
Gehwege müssen ausreichend breit für die Nutzung mit dem Rollstuhl oder mit Gehhilfen, auch im Begegnungsfall, sein.
Bemerkung

... mehr in Begründung Wie das Wort "insbesondere" zeigt, ist die Aufzählung nicht abschließend. So kommen auch weitere Angebote für die Bewohnerinnen und Bewohner wie beispielsweise Grillplätze in Betracht.

Parkplatz am wichtigsten!
(4) Rampen dürfen eine Längsneigung von 6 Prozent nicht überschreiten und keine Querneigung aufweisen. Rampen müssen
  1. am Anfang und Ende Bewegungsflächen von mindestens 1,50 Meter x 1,50 Meter mit einer Längsneigung von höchstens 2 Prozent haben,
  2. mindestens 1,20 Meter breit sein,
  3. nach einer Strecke von höchstens 6 Meter Zwischenpodeste mit einer Länge von mindestens 1,50 Meter und einer Längsneigung von höchstens 2 Prozent haben
  4. ab einer Länge von 3 Meter ergonomische Handläufe mit abgerundetem Abschluss in einer Höhe von 0,85 bis 0,90 Meter (Oberkante) haben,
  5. seitliche Aufkantungen von mindestens 0,10 Meter haben.
4.3.7 Rampen
Die Neigung von Rampenläufen darf höchstens 6 % betragen; eine Querneigung ist unzulässig. Die Entwässerung der Podeste von im Freien liegenden Rampen ist sicherzustellen. Am Anfang und am Ende der Rampe ist eine Bewegungsfläche von mindestens 150 cm × 150 cm anzuordnen.
In der Verlängerung einer Rampe darf keine abwärts führende Treppe angeordnet werden.
Bemerkung

...mehr in Begründung Rampe 5% max 6%. Die Anforderungen entsprechen der DIN 18040-2. Rampen kommen zum Einsatz, wenn Höhenunterschiede nicht mit geneigten Wegen gemäß Absatz 2 überbrückt werden können.

Handlauf bei Rampen ab einer Länge von 3 Meter, aber bei allen Rampenläufen
Aufkantung bei unter 3m ohne Handlauf führt ev. zu Sturzgefahr!
Treppen im Anschluss von Rampen nicht beachtet
(5) Außenliegende Treppen- und Stufenanlagen auf dem Grundstück sollen
  1. gerade Läufe,
  2. Setzstufen ohne Unterschneidung oder abgeschrägte Setzstufen mit einer Unterschneidung von höchstens 0,02 Meter,
  3. Stufenkantenmarkierungen auf allen Stufen,
  4. ab drei Stufen beidseitig ergonomische Handläufe mit abgerundetem Abschluss, die visuell kontrastreich zur Umgebung sind und am Anfang und Ende der Treppe 0,30 Meter waagerecht weitergeführt werden, aufweisen.
4.3.6 Treppen; 4.3.6.3 Handläufe; 4.3.6.4 Orientierungshilfen an Treppen und Einzelstufen
Bei bis zu drei Einzelstufen und Treppen, die frei im Raum beginnen oder enden, muss jede Stufe mit einer Markierung versehen werden. Setzstufen mit sich verringernder Höhe oder Trittstufen mit sich verjüngender Tiefe, z. B. aus topografischen oder gestalterischen Gründen im Außenbereich, sind nicht geeignet. Dies gilt auch für Einzelstufen.
Beidseitig von Treppenläufen und Zwischenpodesten müssen Handläufe einen sicheren Halt bei der Benutzung der Treppe bieten.
- sie in einer Höhe von 85 cm bis 90 cm angeordnet sind, gemessen lotrecht von Oberkante Handlauf zu Stufenvorderkante oder OFF Treppenpodest/Zwischenpodest; - z. B. rundem oder ovalem Querschnitt des Handlaufs und einem Durchmesser von 3 cm bis 4,5 cm;
Handläufe müssen sich visuell kontrastierend vom Hintergrund abheben.
Bemerkung

... mehr in Begründung zum erforderlichen Kontrast vgl. die Begründung zu § 2 Absatz 2 Satz 11.

Setzstufen mit sich verringernder Höhe oder Trittstufen mit sich verjüngender Tiefe nicht aufgeführt
Keine Höhenangabe, Durchmesser
Handlauf - Kontraste zur Umgebung wie umsetzbar
§ 3 Anforderungen an den üblichen Hauptzugang
(1) Die Hauseingangstür muss sich von ihrer Umgebung kontrastreich abheben. Sie muss mit geringem Kraftaufwand zu öffnen und von weitem erkennbar sein, sowie eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 0,90 Meter und eine lichte Durchgangshöhe von mindestens 2,05 Meter haben.
Vor und hinter der Hauseingangstür ist eine Bewegungsfläche von 1,50 Meter x 1,50 Meter vorzusehen. Wenn die Tür nicht automatisch öffnet, darf der Abstand von der Mittelachse des Türgriffs bis zum nächsten Bauteil, welches die Bewegung einschränkt, 0,50 Meter nicht unterschreiten.
Im Bereich der Hauseingangstür sind Schwellen nur bis zu einer Höhe von 0,02 Meter zulässig. Sauberlaufzonen im Bereich der Hauseingangstür müssen flächenbündig eingelassen sein.
4.3.3 Türen
Das Öffnen und Schließen von Türen muss auch mit geringem Kraftaufwand möglich sein.
Das wird erreicht mit Bedienkräften und -momenten der Klasse 3 nach DIN EN 12217:2004-05 (z. B. 25 N zum Öffnen des Türblatts bei Drehtüren und Schiebetüren). Andernfalls sind automatische Türsysteme erforderlich (siehe auch DIN 18650-1 und DIN 18650-2).
Untere Türanschläge und Schwellen sind nicht zulässig. Sind sie technisch unabdingbar, dürfen sie nicht höher als 2 cm sein.
Bemerkung

... mehr in Begründung Kraftaufwand: Dies ist erfüllt, wenn Türschließer der Größe 3 gemäß DIN 1154 mit höchstens 25 Newton verwendet werden. Von weitem erkennbar gemäß Satz 2 ist ein Eingang, wenn er durch gestalterische Aspekte wie zum Beispiel Form, Farbe, Material und Kontrast hervorgehoben wird.

auch ohne Türschließer nach Klasse 3 nach DIN EN 12217

... mehr in Begründung Der gemäß Satz 4 erforderliche Mindestabstand von 0,50 Meter ermöglicht das Heranfahren an den Türgriff mit dem Rollstuhl oder Rollator. Das Erfordernis entfällt nur, wenn die Tür automatisch öffnet.

Was ist, wenn der Türöffner kaputt ist?
Formulierung darf?
Technisch unabdingbare Schwellen sind die Regel?
(2) Eine Kommunikationsanlage muss
  1. visuell und taktil kontrastreich gestaltet sein,
  2. hinterleuchtete Namensschilder haben,
  3. eine für blinde und sehbehinderte Menschen kontrollierbare Funktionsauslösung ermöglichen und eine akustische und visuelle Rückmeldung geben.
Sie soll eine Bedienhöhe von 0,85 bis 1,20 Meter haben.
4.5 Bedienelemente, Kommunikationsanlagen sowie Ausstattungselemente
Bedienelemente und Kommunikationsanlagen, die zur zweckentsprechenden Nutzung des Gebäudes mit Wohnungen erforderlich sind, müssen barrierefrei erkennbar, erreichbar und nutzbar sein.
- das Achsmaß von Greifhöhen und Bedienhöhen beträgt grundsätzlich 85 cm über OFF.
Bemerkung

... mehr in Begründung Bedienhöhe 1,20 Soll

(3) Die Bedienhöhe der Briefkastenanlage soll in einer Höhe zwischen 0,85 und 1,20 Meter liegen. Dies gilt nicht, wenn geeignete organisatorische Maßnahmen für die Erreichbarkeit getroffen werden. - das Achsmaß von Greifhöhen und Bedienhöhen beträgt grundsätzlich 85 cm über OFF.
Bemerkung

... mehr in Begründung Bei einer Briefkastenanlage, die über die geforderte Bedienhöhe herausragt, kann als organisatorische Maßnahme eine Zuordnung der Briefkästen der barrierefreien Wohnungen in einer Bedienhöhe zwischen 0,85 und 1,20 Meter erfolgen.

§ 4 Barrierefreie Erschließung innerhalb des Gebäudes
(1) Flure zwischen dem üblichen Haupteingang und den barrierefreien Wohnungen gemäß § 50 Absatz 1 der Bauordnung von Berlin müssen eine Breite von mindestens 1,20 Meter haben. Flurverengungen sind zulässig, wenn sie eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 0,90 Meter und eine Länge von höchstens 1 Meter haben.
Türen zu diesen Fluren müssen eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 0,90 Meter haben und sich kontrastreich von den sie umgebenden Wänden abheben. Bodenbeläge müssen reflexionsarm und rutschhemmend sein.
Klingeltaster und Lichttaster müssen sich kontrastreich von der Wandoberfläche abheben.
4.3.2 Flure und sonstige Verkehrsflächen
Flure und sonstige Verkehrsflächen müssen ausreichend breit für die Nutzung mit dem Rollstuhl oder mit Gehhilfen sein.
Ausreichend ist eine nutzbare Breite
- von mindestens 150 cm;
- in Durchgängen von mindestens 90 cm.
Es genügt eine Flurbreite von mindestens 120 cm, wenn mindestens einmal eine Bewegungsfläche von mindestens 150 cm × 150 cm zum Wenden vorhanden ist; bei langen Fluren muss diese Bewegungsfläche mindestens alle 15 m angeordnet werden.
Bemerkung

... mehr in Begründung Bewegungsfläche vor Wohnungseingangstüren mindestens 150 cm × 150 cm nach max. 15m.
Außerhalb der Wohnung ist ein R-Wert von mindestens R 9 gemäß DGUV Regel 108-003 (ehemals BGR 181) umzusetzen.

Bewegungsfläche sonstige Türen
Keine Höhenangabe Tür
(2) Notwendige Treppen gemäß § 34 der Bauordnung für Berlin müssen gegen Unterlaufen bis zu einer Höhe von 2,20 Meter geschützt sein. Jeweils die erste und letzte Stufe eines Treppenlaufs müssen kontrastreiche Stufenkantenmarkierungen haben. Bei Treppenläufen bis drei Stufen sowie bei Treppen mit gewendelten Läufen müssen alle Stufenkanten markiert werden.
Treppenläufe ab drei Stufen müssen beidseitig griffsichere Handläufe mit abgerundetem Abschluss haben. Ein Handlauf darf 0,10 Meter in die Mindestlaufbreite der Treppe von 1 Meter hineinragen. Die Handläufe sollen sich visuell kontrastreich von ihrer Umgebung abheben.
Setzstufen dürfen nicht unterschnitten werden; eine abgeschrägte Unterschneidung von höchstens 0,02 Meter ist zulässig.
4.3.6 Treppen
Treppen müssen gerade Läufe haben. Bei bis zu drei Einzelstufen und Treppen, die frei im Raum beginnen oder enden, muss jede Stufe mit einer Markierung versehen werden. In Treppenhäusern müssen die erste und letzte Stufe - vorzugsweise alle Stufen - mit einer Markierung versehen werden.
4.3.6.3 Handläufe
Beidseitig von Treppenläufen und Zwischenpodesten müssen Handläufe einen sicheren Halt bei der Benutzung der Treppe bieten.
Das wird erreicht, wenn
- sie in einer Höhe von 85 cm bis 90 cm angeordnet sind, gemessen lotrecht von Oberkante Handlauf zu Stufenvorderkante oder OFF Treppenpodest/Zwischenpodest;
- sie an Treppenaugen und Zwischenpodesten nicht unterbrochen werden;
- die Handlaufenden am Anfang und Ende der Treppenläufe (z. B. am Treppenpodest) noch mindestens 30 cm waagerecht weitergeführt werden.
Die Handläufe sind so zu gestalten, dass sie griffsicher und gut umgreifbar sind und keine Verletzungsgefahr besteht. Das wird erreicht mit - z. B. rundem oder ovalem Querschnitt des Handlaufs und einem Durchmesser von 3 cm bis 4,5 cm;
- Halterungen, die an der Unterseite angeordnet sind;
- abgerundetem Abschluss von frei in den Raum ragenden Handlaufenden z. B. nach unten oder zu einer Wandseite.
Bemerkung Zusätzlich gewendelte Treppenläufe
Keine Höhenangabe Handlauf

... mehr in Begründung Die Halterungen müssen daher an der Unterseite angeordnet sein. Unterbrechungen an einem Aufzug sind zulässig. Eine waagerechte Weiterführung von 0,30 Meter am Anfang und Ende eines Treppenlaufs ist, anders als im Außenbereich, nicht erforderlich. Alternativ kann ein Aufzug benutzt werden.

Keine Handlaufbeschriftung
Keine Forderungen an 30 cm waagrecht weitergeführt

Ein Handlauf darf 0,10 Meter in die Mindestlaufbreite der Treppe von 1 Meter hineinragen. Nutzbare Laufbreite nach DIN 18065 gilt jetzt auch für Neubau siehe auch Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen. Handlaufhöhe 90 cm

Mindestbreite und -tiefe Podest für Krankentrage beachten
(3) Vor Aufzugstüren von Aufzügen gemäß § 39 Absatz 4 Satz 5 der Bauordnung für Berlin muss eine Bewegungsfläche von 1,50 Meter x 1,50 Meter vorhanden sein.
Zu abwärtsführenden Treppen muss die Aufzugstür einen Mindestabstand von 3 Meter haben, wenn der Aufzug nicht axial gegenüber dem Treppenauge angeordnet ist. Aufzugstüren und Anforderungstaster müssen sich visuell und taktil kontrastreich vom Umfeld absetzen.
Der Anforderungstaster muss auf einer Höhe von 0,85 bis 1,05 Meter angebracht sein. Er soll vorzugsweise rechts neben der Aufzugstür angeordnet sein.
Die Aufzugskabine muss auf einer Höhe von 0,85 bis 1,20 Meter Bedienelemente mit kontrastreicher erhabener Profilschrift haben. Der Taster der Eingangsebene ist optisch und taktil hervorzuheben, und eine für blinde und sehbehinderte Menschen kontrollierbare Funktionsauslösung muss ermöglicht werden. Brailleschrift soll zusätzlich zur Profilschrift angebracht werden.
Taster müssen zu Wandecken und Aufzugstüren einen Abstand von mindestens 0,50 Meter haben. In der Aufzugskabine soll gegenüber der Aufzugstür ein Spiegel angebracht sein, der das Rangieren erleichtert.
4.3.5 Aufzugsanlagen
Gegenüber von Aufzugstüren dürfen keine abwärts führenden Treppen angeordnet werden. Sind sie dort unvermeidbar, muss ihr Abstand mindestens 300 cm betragen.
Aufzüge müssen mindestens dem Typ 2 nach DIN EN 81-70:2005-09, Tabelle 1, entsprechen. Die lichte Zugangsbreite muss mindestens 90 cm betragen.
Bemerkung Abmessung aus LBO Berlin BauO Bln§ 39
Aufzugstür axial! Sturzgefahr bleibt
Formulierung Soll vorzugsweise?

... mehr in Begründung um den Aufzugherstellern Konstruktionsspielräume zu lassen

... mehr in Begründung zu Befehlsgebern (ohne Abbildung)

DIN EN 81-70: 5.4 Befehlsgeber und Anzeigen
keine Ansage
Brailleschrift soll zusätzlich zur Profilschrift oder nicht?
(4) Räume zur Aufbewahrung fester Abfallstoffe gemäß § 45 Absatz 1 und 2 der Bauordnung für Berlin, Abstellräume gemäß § 48 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Bauordnung für Berlin und innenliegende Spielplätze müssen stufenlos erreichbar sein und Türen mit einer lichten Durchgangsbreite von mindestens 0,90 Meter haben, die leicht zu öffnen sind. Für Flure zu diesen Räumen gilt Absatz 1 Satz 1 bis 3 entsprechend.
Bemerkung

... mehr in Begründung Anforderungen an die barrierefreie Erreichbarkeit der Kellerräume stellt § 4 nicht. Durch Satz 2 werden an Flure, die zu diesen Räumen führen, die gleichen Anforderungen gestellt, wie an die Flure, die zu barrierefreien Wohnungen führen.

keine Kellerräume Keine Angaben zu Flächen im Raum
(5) Die Wohnungseingangstüren zu den barrierefreien Wohnungen sollen mit geringem Kraftaufwand zu öffnen sein. Sie müssen eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 0,90 Meter und eine lichte Durchgangshöhe von mindestens 2,05 Meter haben.
Außerhalb der Wohnung sind vor Wohnungseingangstüren Bewegungsflächen von 1,50 Meter x 1,50 Meter anzuordnen. Der Abstand von der Mittelachse des Türgriffs bis zum nächsten Bauteil, welches die Bewegung einschränkt, darf 0,50 Meter nicht unterschreiten.
Im Bereich der Wohnungseingangstüren sind Schwellen nur bis zu einer Höhe von 0,02 Meter zulässig.
Bewegungsflächen dürfen sich überschneiden.
5.3.1 Türen; 5.3.1.1 Wohnungseingangstüren
Bemerkung

... mehr in Begründung Kraftaufwand wie Hauseingangstür mit Bezug Türschließer

bisher genannt Hauseingangstüren, Türen zu Abstellräumen

... mehr in Begründung zulässige Schwellenhöhe von 0,02 Meter erfüllt die Anforderung der in § 50 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 BauO Bln geforderten "Schwellenlosigkeit".

§ 5 Nutzbarkeit der barrierefreien Wohnungen
(1) Wohnungsinnentüren müssen eine lichte Durchgangsbreite von 0,80 Meter haben und schwellenlos sein. 5.3.1.2 Wohnungstüren
Wohnungstüren sind ausreichend bemessen, wenn sie
- eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 80 cm;
- eine lichte Durchgangshöhe von mindestens 205 cm aufweisen;
Bemerkung

... mehr in Begründung absolut schwellenlos!

keine Türhöhe, keine Großwüchsigen
(2) Eine Gegensprechanlage soll auch aus sitzender Position nutzbar sein. Bei Gegensprechanlagen ist die Hörbereitschaft der Gegenseite optisch anzuzeigen.
Bemerkung Höhenangaben der Anbieter von Gegensprechanlagen beachten!
(3) Wohnungsflure müssen mindestens 1,20 Meter breit sein. Flurverengungen sind zulässig, wenn sie eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 0,90 Meter und eine Länge von höchstens 1 Meter haben. 5.2 Flure innerhalb von Wohnungen
(4) Die in § 50 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 der Bauordnung für Berlin genannten Wohn- und Schlafräume müssen mindestens eine Bewegungsfläche von 1,20 Meter x 1,20 Meter haben. Bei Schlafräumen ist die Bewegungsfläche entlang der Längsseite eines Bettes nachzuweisen.
Bei Küchen wird die Bewegungsfläche von 1,20 Meter x 1,20 Meter zwischen Unterschränken oder Unterschränken und Wänden gemessen.
5.4 Wohn-, Schlafräume und Küchen
vor sonstigen Möbeln: - 90 cm;
Bemerkung Vor sonstigen Möbeln keine Angabe
Küchen sind trotz geringere Bewegungsfläche für Rollstuhlfahrer geeignet

... mehr in Begründung Gemäß Satz 3 wird bei Küchen die Bewegungsfläche zwischen den Unterschränken gemessen. So darf die Arbeitsplatte, wie üblich, über die Unterschränke hinausragen. Dies ist möglich, weil die erforderliche Bewegungsfläche für Rollstuhlnutzende nur unterhalb des Niveaus der Arbeitsplatte benötigt wird.

(5) In mindestens einem Wohn- oder Schlafraum muss bei mindestens einem Fenster ab 0,70 Meter über Oberkante Fertigfußboden eine freie Durchsicht gewährleistet sein; dies gilt nicht, wenn ein Freisitz vorhanden ist und die Tür zum Freisitz eine entsprechende Sicht nach außen ermöglicht.
Griffe der Fenster oder der Tür zum Freisitz gemäß Satz 1 sollen nicht höher als 1,20 Meter über dem Fertigfußboden angeordnet sein.
Die Anforderungen des § 38 Absatz 4 der Bauordnung für Berlin bleiben hierbei unberührt.
5.3.2 Fenster
Einen Durchblick in die Umgebung ermöglichen Fenster, deren Brüstungen ab 60 cm über OFF durchsichtig sind.
Bemerkung Planung für Rollstuhlfahrer

... mehr in Begründung Die Regelungen des Absatzes 5 zielen darauf ab, Rollstuhlnutzenden Blick- und Sozialkontakt nach außen zu ermöglichen. Dieses Schutzziel wirkt sich auf Brüstungshöhen und die Anordnung von Fenstergriffen aus.

§ 38 BauO Bln - Umwehrungen (4) Mindesthöhen
(6) Die Tür barrierefreier Sanitärräume soll nach außen öffnen und von außen entriegelbar sein. Schiebe- und Raumspartüren sind zulässig.
Mindestens eine Dusche, ein WC und ein Waschtisch muss barrierefrei zugänglich und nutzbar sein. Bewegungsflächen von mindestens 1,20 Meter x 1,20 Meter müssen vor allen Sanitärobjekten und in der Dusche vorhanden sein, wobei sie sich überschneiden dürfen. Der Boden muss rutschhemmend sein.
Der Duschplatz muss bodengleich sein; ein Einsenken in den Boden von höchstens 0,02 Meter ist zulässig, wenn die entstehenden Übergänge abgeschrägt sind. Im Bereich von Dusche und WC müssen horizontale und vertikale Stütz- und Haltegriffe angebracht werden können.
Das WC muss auf einer Seite einen Abstand von mindestens 0,20 Meter zur Wand oder anderen Einbauten haben. Zur anderen Seite soll ein Abstand von mindestens 0,75 Meter zur Wand oder zu Einbauten eingehalten werden.
Die Anordnung eines bodengleichen Duschplatzes neben dem WC ersetzt den Abstand gemäß Satz 9 nur, wenn der Duschplatz nicht eingesenkt ist.
Der Waschtisch muss eine Höhe von 0,85 Meter (Oberkante) haben und auch im Sitzen nutzbar sein. Die Waschtisch- und Duscharmatur ist als Einhebelmischbatterie vorzusehen.
5.5 Sanitärräume; 5.5.1 Allgemeines
Aus Sicherheitsgründen dürfen Drehflügeltüren nicht in Sanitärräume schlagen, um ein Blockieren der Tür zu vermeiden. Türen von Sanitärräumen müssen von außen entriegelt werden können.
Bemerkung kein Abstand WT zur Wand vorgegeben Dusche für Rollstuhlfahrer

.. mehr in Begründung Satz 6 konkretisiert den gemäß § 50 Absatz 1 Satz 3 Nr. 4 BauO Bln erforderlichen bodengleichen Duschplatz und ermöglicht die barrierefreie Nutzung mit dem Rollstuhl und Rollator.

Auf einer Seite Abstand zur Toilette von mindestens 0,75 Meter für Assistenz
Waschtisch unterfahrbar auch für Rollstuhlfahrer
Keine Vorgabe Spiegel
(7) Mindestens ein Freisitz muss barrierefrei zugänglich sein. Der Zugang zum Freisitz darf eine Schwellenhöhe von höchstens 0,02 Meter haben. Ist der Freisitz umwehrt, muss die Umwehrung oder Brüstung ab einer Höhe von 0,70 Meter die Durchsicht mindestens teilweise ermöglichen. 5.6 Freisitz
Wenn der Wohnung ein Freisitz (Terrasse, Loggia oder Balkon) zugeordnet wird, muss dieser barrierefrei nutzbar sein.
Brüstungen von Freisitzen sollten mindestens teilweise ab 60 cm über OFF eine Durchsicht ermöglichen.
Bemerkung wenn die Wohnung einen Freisitz hat, aber nicht barrierefrei hinsichtlich der Bewegungsfläche

... mehr in Begründung Die gemäß Satz 2 zulässige Schwellenhöhe zwischen Innen- und Außenbereich der Wohnung ist für Rollstuhlbenutzer überwindbar

für Rollstuhlfahrer bitte rückwärts über die Schwelle
§ 6 Inkrafttreten, Übergangsfrist
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
(2) Die vor dem 1. Januar 2020 eingeleiteten Verfahren sind nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften fortzuführen; die Regelungen die-ser Verordnung sind jedoch anzuwenden, soweit diese für die Bauherrin oder den Bauherren günstiger sind.
Berlin, den 29. Januar 2019 Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen L o m p s c h e r

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