DIN 18025-1/2 Aufzug#print

Hinweis

Die Norm DIN 18040-2 ersetzt die DIN 18025-1 und DIN 18025-2. Die Anwendung wird in den Technischen Baubestimmungen der Bundesländer geregelt. Über den Link finden Sie eine Übersicht über die eingeführten relevanten Normen zum barrierefreien Bauen in den Bundesländern.

Vorschriften und Empfehlungen der DIN 18025 als Gegenüberstellung

Aufzug


Barrierefreie Wohnungen
DIN 18025 Teil 2, 1992-12
Wohnungen für Rollstuhlbenutzer
DIN 18025 Teil 1, 1992-12

Abweichung gegenüber Teil 2


Aufzug

Möglichkeit zum Ein- oder Anbau eines Aufzuges in mehrgeschossigen Gebäuden
Fahrkorb lichte Breite 110 cm, lichte Tiefe 140 cm, Türbreite 90 cm
Beachtung besonderer Maße für Haltestangen, das Bedientableau, taktile Bedienvorrichtungen innen und außen, bei Bedarf mit akustischen Signalen
Empfehlung: Erreichbarkeit der Wohnungen in Obergeschossen mit Aufzug
Spiegel gegenüber der Fahrkorbtür
Aufzugspflicht für nicht EG-Wohnungen für Rollstuhlbenutzer

Bewegungsfläche Aufzug


Treppenlift

Der Treppenlift ist eigentlich kein Punkt der DIN- Vorschrift, denn er ist kein Aufzug im Rechtsinne, sondern eine Maschine im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung.

Durch das Mietrechtsreformgesetz vom 19.06.01 (BGBl. I S. 1149 ff.) und das Gleichstellungsgesetz wird der Treppenlift jedoch zunehmende Verbreitung finden.

Beispiel:

Wenn Sie in einem Mehrfamilienhaus zur Miete wohnen, haben Sie Anspruch darauf einen Treppenlift in das Treppenhaus einbauen zu lassen, wenn Sie oder ein Mitbewohner (Familienangehöriger, oder Lebenspartner) anders Ihre Wohnung nicht erreichen können und bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Nach § 554 Abs. 1 BGB kann der Mieter verlangen, dass ihm der Vermieter bauliche Veränderungen der Mietsache erlaubt, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen dienen. Der Anspruch besteht nicht, wenn die bauliche Veränderung dem Vermieter auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden kann.


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