DIN 18024 -2 Wände, Decken, Bodenbeläge#print

Hinweis

Die Norm DIN 18040-1 ersetzt die DIN 18024-2. Die Anwendung wird in den Technischen Baubestimmungen der Bundesländer geregelt. Über den Link finden Sie eine Übersicht über die eingeführten relevanten Normen zum barrierefreien Bauen in den Bundesländern.

Wände und Decken

Wände und Decken sind zur bedarfsgerechten Befestigung von Einrichtungs-, Halte-, Stütz- und Hebevorrichtungen tragfähig auszubilden.

Bodenbeläge

Bodenbeläge im Gebäude müssen nach ZH 1/571 rutschhemmend, rollstuhlgeeignet und fest verlegt sein; sie dürfen sich nicht elektrostatisch aufladen.

Bodenbeläge im Freien müssen mit dem Rollstuhl leicht und erschütterungsarm befahrbar sein. Hauptwege (z. B. zu Hauseingang, Garage) müssen auch bei ungünstiger Witterung gefahrlos befahrbar sein; das Längsgefälle darf 3% und das Quergefälle 2% nicht überschreiten.

Empfehlung: Material- und Farbkontrastwechsel als Orientierungshilfe

Textile Beläge: Bodenbeläge dürfen sich nicht beim Drehen des Rollstuhls aufwerfen. Beim gehen mit einem Geh-Stock dürfen keine "Eindrücke" entstehen.

Glatte Bodenbeläge: Bodenbeläge im Eingangsbereich sind durch eingebrachte Feuchtigkeit besonders gefährlich, Rutschgefahr, aber auch durch die Spiegelung am Boden wird die Orientierungsfähigkeit von sehschwachen Menschen extrem eingeschränkt.

Gepflasterte Wege sind möglich, wenn die Oberfläche glatt, eben und die Furchen oder Spalten nicht mehr als 2 cm sind.

Aussagen zur Oberflächenbeschaffenheit einzelner Baustoffe sind beim Hersteller zu erfragen.

GUV-R181/ BGR 181 (ehemals ZH 1/571, GUV 26.18): Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr

Das Merkblatt ist eine Hilfe bei der Auswahl geeigneter Bodenbeläge, bei der Gestaltung sicherer Fußböden und bei der Durchführung organisatorischer Maßnahmen, um den heutigen sicherheitstechnischen Anforderungen gerecht zu werden.

DGUV Information 207- 006, früher BGI/GUV-I 8527 (ehemals GUV 26.17): Bodenbeläge für nassbelastete Barfußbereiche

Nassbelastete Barfußbereiche befinden sich z.B. in Bädern, Krankenhäusern sowie Umkleide-, Wasch- und Duschräumen von Sport- und Arbeitsstätten.

GUV-R1/111 (ehemals GUV 18.14): Sicherheitsregeln für Bäder

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