Assistenzhund, Begleithund für Menschen mit Behinderung#print

Schon lange sinnvoll - jetzt europaweit in der Diskussion: DIN EN 17210:2021-08 berücksichtigt bei der Planung barrierefreier Umgebungen nun auch Nutzer von Begleithunden - von Wegen und Gebäuden bis hin zu Trinkstellen und Hundetoiletten.

Barrierefreiheit für Menschen mit Assistenzhund

Hund und Rollstuhlfahrer vor EingangKennzeichen aus der Assistenzhundeverordnung - ein Hund daüber ein Halbkreis in schwarz, rot, gold und darunter der Schriftzug Assistenzhund im Sinne des § 12e Absatz 3 BGGuntere Sicherheitsmarkierung an Glastür für HundeStraßeneinlauf am Bordstein

Barrierefreiheit bedeutet für den öffentlichen Raum, dass dieser allen angedachten Nutzern gleichermaßen zugänglich ist und von allen ohne Einschränkungen genutzt werden kann, ohne die Mobilität anderer zu beschneiden.
Eine barrierefreie Umgebung für Menschen, die eine fahrbare Mobilitätseinrichtung, einen Kinderwagen oder einen Begleithund mit sich führen, erfordert genügend Freiraum in Form ausreichend großer Begegnungs- und Bewegungsflächen. Dies gilt für Straßen und Wege ebenso wie für Gebäude. Auch Ruhe-, Warte- und Anstellzonen in Innen- und Außenbereichen sollen Plätze für Personengruppen mit räumlichen Mehrbedarf aufweisen.

Zu den Personengruppen, für die freie Zugänge und Nutzungsmöglichkeiten geplant und baulich umgesetzt werden, zählen neben Menschen mit fahrbaren Mobilitätseinrichtungen oder Schwierigkeiten beim Gehen, älteren Menschen und Menschen mit Sehbehinderung auch Menschen mit Begleithund.
Um deren Bedürfnisse zukünftig miteinzubeziehen, stimmten sich die Länder der EU über die Inhalte einer neuen Norm zur Barrierefreiheit ab: DIN EN 17210:2021-08 soll alle der für diese doch recht verschiedenen Nutzergruppen erforderlichen Aspekte einer barrierefreien Umgebung berücksichtigen.

Assistenzhunde wie

  • Blindenführhunde
  • Rollstuhlbegleithunde
  • Diabetiker-Warnhunde
  • Signalhunde für Gehörlose

sind darauf trainiert, Menschen mit verschiedenen Einschränkungen oder Störungen bei der Alltagsbewältigung - ggf. auch unter Aufsicht einer weiteren Person - zu unterstützen, indem sie assistieren, Signale geben, warnen oder Hilfe suchen. Da sie einen Menschen dauerhaft begleiten, müssen bei der Planung einer barrierefreien Umgebung der Platzbedarf, die physischen Besonderheiten und Einrichtungen zur Versorgung von Begleithunden mitbedacht werden.

Begegnungs- und Bewegungsflächen: Straßen, Wege und Flure

Werden auf Straßen und Wegen barrierefreie Routen bzw. Streckenführungen angelegt, müssen diese nicht nur frei von möglichen Hindernissen sein, sondern zudem über eine Oberflächenbreite verfügen, die den zusätzlichen Mehrbedarf an Platz von Mobilitätseinrichtungen, Gehhilfen, Kinderwagen und Begleithunden sowie von eingesetzten Blindenstöcken berücksichtigt. Zudem ist angeraten, die Strecken so breit zu gestalten, dass sich auch zwei Benutzer - egal ob mit Rollstuhl, Rollator, Kinderwagen oder Hund - aneinander vorbei bewegen können. Die Breitenvorgaben für Begegnungs- und Bewegungsflächen sind auch bei der Anlage oder baulichen Veränderung von Gebäudefluren einzuhalten.

Entwässerungs- und Sicherheitseinrichtungen: Gitterroste und Geländer

Bei der Konzeption einer barrierefreien Umgebung müssen auch Gitterroste zur Entwässerung sowie Geländer hinsichtlich ihrer Eignung für alle Personengruppen betrachtet werden. So empfiehlt es sich, die Maschenweite von Gitterrosten senkrecht zur vorherrschenden Bewegungsrichtung anzuordnen. Die Maschen sollten außerdem so eng sein, dass sich weder die Absätze, Geh- oder Blindenstöcke der Benutzer noch die Pfoten von sie begleitenden Hunden darin verfangen können.

Bei der Gestaltung von Geländern sind die Sichtbarkeit von Menschen mit niedriger Augenhöhe sowie die Größe von Begleithunden zu berücksichtigen. Der Abstand eines Geländers zum Boden sollte so bemessen sein, dass Begleithunde nicht darunter hindurch laufen können. Es sollte ausreichend blickdurchlässig sein, damit Nutzer fahrbarer Mobilitätseinrichtungen, Personen mit kleineren Körpermaßen und Kinder durch diese hindurch wahrgenommen werden und selbst Gegenverkehr wahrnehmen können.

Barrierefreie Zugänge, Treppen und Stufen

Drehkreuze und Karusselltüren im Eingangsbereich sind für Menschen mit fahrbaren Mobilitätseinrichtungen sowie Menschen mit Begleithunden oft nicht passierbar. Für diese ist in unmittelbarer Nähe von Drehkreuzen eine barrierefreie, genügend breite Zugangsalternative erforderlich. Dies gilt ebenso für Karusselltüren, sofern Personen mit Begleithund diese vor der Nutzung nicht selbst stoppen können.

Auch im Eingangsbereich verlegte Gitterroste in Form perforierter Metall-Tränenbleche bergen Gefahren für Begleithunde. Um deren Pfoten vor Verletzungen zu bewahren, dürfen allenfalls glatte Bleche mit sehr kleinen Löchern verwendet werden.

Bei der Planung von Stufen und Treppen empfiehlt es sich, diese in geschlossener Form anzulegen, da offene Trittstufen durch ihre "Ausblicke" Personen mit Sehstörungen irritieren können. Begleithunde könnten dadurch soweit verunsichert werden, dass sie schlimmstenfalls nicht weitergehen. Eine offene Bauweise birgt außerdem Stolperfallen für Menschen, die sich aufgrund versteifter Knie- oder Hüftgelenke schwer oder eingeschränkt bewegen können: Sie könnten mit der Schuhspitze an einer Trittstufe oder vorstehenden Kante hängenbleiben und so eventuell zu Fall zu kommen.

Sitzbereiche und Wartezonen

Nutzer fahrbarer Mobilitätseinrichtungen, Menschen höheren Alters, Menschen mit Gehschwierigkeiten, eingeschränktem bzw. fehlendem Sehvermögen, Führungs- oder Begleithund können oft nur schwer lange vor Serviceschaltern anstehen. Für diese Personengruppen empfiehlt sich die Einrichtung einer separaten Warteschlange.

Bei der Konzeption barrierefreier Sitzgelegenheiten sollte der notwendige Platzbedarf von Nutzern fahrbarer Mobilitätseinrichtungen oder Gehhilfen bzw. einem mitgeführten Hund oder Kinderwagen miteinkalkuliert werden. Zudem sollten Sitzplatzreihen in Warte- und Ruhezonen derart gestaltet sein, dass einige Plätze genügend Liegefläche für einen Begleithund neben oder unter dem eigenen Sitz bieten.

Menschen mit Begleithund sollten für diesen in Gebäuden einen Ruheplatz vorfinden: In Sitzbereichen und Wartezonen von Institutionen, Ärzten und Spielstätten ebenso wie im städtischen Außenbereich müssen Plätze ausgewiesen werden, in denen der Begleithund vor oder unter dem Sitz seines Besitzers ruhen kann. Wird ein Begleithund nur als Wegeassistenz zu einer Einrichtung benötigt, sollte er dort an einem sicheren Warteplatz – je nach Bedürfnis seines Besitzers auch in dessen Sichtweite – zurückgelassen werden können.

Einrichtungen für Begleithunde

Da Begleithunde ihren Besitzer in der Regel auf all ihren Wegen geleiten, empfiehlt sich für größere öffentliche wie private Einrichtungen wie z.B. Ämter, Bahnhöfe, Kaufhäuser die Installation von regelmäßig gereinigten Hundetoiletten mit barrierefreiem Zugang. Zudem müssen in Bereichen, in denen sich Begleithunde länger aufhalten oder festgehalten werden, für diese stets zugängliche Frischwasser-Trinkstellen eingerichtet werden.

Gesetzliche Regelungen im Behindertengleichstellungsgesetz (BGG)

Assistenzhunde erfüllen ein breites Spektrum an Hilfestellungen für Menschen mit Erkrankungen, Störungen oder Einschränkungen: Sie werden nicht nur darin trainiert, Blinde zu führen und im Alltag zu unterstützen, sondern auch Gehörlosen Signale zu geben, Asthmatikern, Diabetikerin, Epileptikern oder Schlaganfallpatienten rechtzeitig zu warnen und Menschen mit physischen oder psychischen Beeinträchtigungen zu assistieren.

Die gesetzlichen Regelungen (§§ 12e - 12l BGG) betreffen im Wesentlichen:

  • den Zutritt für Menschen mit Behinderungen in Begleitung mit ihren Assistenzhunden zu typischerweise für die Allgemeinheit zugänglichen Anlagen und Einrichtungen (§12e Absatz 1 BGG). Für das Zutrittsrecht muss der Assistenzhund entweder mit dem Assistenzhund-Logo entsprechend der Anlage 10 der Assistenzhundeverordnung (AHundV) gekennzeichnet sein oder ein Ausweis über die die Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft entsprechend der Anlage 9 AHundV vorgezeigt werden.
    Wird der Zutritt trotzdem verweigert, können sich Betroffene nach § 16 Abs. 2 an die Schlichtungsstelle, die beim Beauftragten der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen eingerichtet worden ist, wenden und einen Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens stellen.
  • die Ausbildung, Prüfung und Haltung von Assistenzhunden
  • Zulassung einer Ausbildungsstätte, die Akkreditierung als Prüfer oder Prüferin
  • und die Durchführung einer Studie zur Untersuchung der Auswirkungen der neuen Regelungen

Für Blindenführhunde gilt, wenn sie als Hilfsmittel im Sinne des § 33 SGB V gewährt werden - bereits ein umfangreiches Prüf- und Anforderungsprogramm, einschließlich der Anwendung eines Präqualifizierungsverfahrens über die Zulassung der Hilfsmittelerbringer - hier z.B. die Blindenführhundeschulen für die Erbringung des Hilfsmittels "Blindenführhund" (nach § 139 SGB V).

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