Bauliche Anforderungen an ArbeitsstättenFacebookTwittermailto:?subject=Gefunden%20auf%20nullbarriere.de&body=Gefunden%20auf%20nullbarriere.de%3A%0A%0ABauliche%20Anforderungen%20an%20Arbeitsst%C3%A4tten%0Ahttps%3A%2F%2Fnullbarriere.de%2F%2Farbeitsstaetten-bauliche-anforderungen.htm%0A%0ADas%20Umsetzen%20von%20Arbeitsst%C3%A4ttenrecht%20und%20Bauordnungsrecht%20beinhaltet%20Konflikte%2C%20die%20bei%20der%20Planung%20vermeidbar%20sind%2C%20z.B.%0D%0AGel%C3%A4nderh%C3%B6hen%20und%20Absturzsicherung.#print

Die Technischen Regel für Arbeitsstätten (Arbeitsstättenregeln - ASR) beschreiben Maßnahmen und praktische Durchführungshilfen und legen dar, wie die in der Arbeitsstättenverordnung gestellten Schutzziele und Anforderungen hinsichtlich Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten vom Arbeitgeber erreicht werden können.

Rechtsgutachten zum Zusammenwirken von Arbeitsstättenrecht und Bauordnungsrecht

Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin [baua]: Bericht 20180430

beleuchteter beidseitiger HandlaufTreppenhandlauf an gerader TreppeSauberlaufmatte mit Rillen und NoppenTreppe mit gelber und schwarzer StufenvorderkantenmarkierungRampe im HinterhofPersonenrettungsschlauch Funktionsweise1.-Hilfe-SchrankMann im Rollstuhl fährt durch geöffnete Tür

Bauliche Anforderungen an Arbeitsstätten werden vor allem im Arbeitsstättenrecht und im Bauordnungsrecht formuliert. Da beide Rechtsgebiete nicht mit identischen Zwecken operieren, ergeben sich auf den ersten Blick nicht nur Schnittstellen, sondern auch Widersprüche; dies wird verdeutlicht, wenn nicht-normative Anforderungen (Arbeitsstättenregeln, Verwaltungsvorschriften, DIN-Normen) einbezogen werden, die in der Praxis eine große Rolle spielen. Gleichwohl hat eine tabellarische Übersicht gezeigt, dass die Rechtsnormen sich in der Regel ergänzen und nicht widersprechen.

Auszug Punkt 7

Mögliche Kollisionsfälle Technischer Baubestimmungen mit dem Arbeitsstättenrecht

An dieser Stelle soll auf exemplarische Fälle möglicher Kollisionen von Technischen Baubestimmungen mit dem Arbeitsstättenrecht eingegangen werden. Für eine Überprüfung herangezogen werden zusätzlich die DIN-Norm 18040 -1 (Barrierefreies Bauen) im Verhältnis zu den ASR V3a.2 (Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten) sowie die Industriebaurichtlinie und die Schulbaurichtlinie jeweils im Verhältnis zum gesamten Arbeitsstättenrecht. Mögliche Kollisionsfälle könnt en dazu führen, dass eine richtlinienkonforme Auslegung des Bauordnungsrechts angesichts einzelner Punkte nicht möglich ist. Daher ist zu klären, ob überhaupt Kollisionsfälle vorliegen.

7.1 Raumhöhen

7.2 Geländerhöhe und Absturzsicherung

7.3 Barrierefreies Bauen und die barrierefreie Gestaltung von Arbeitsplätzen

Die Barrierefreiheit von öffentlichen Gebäuden und Arbeitsplätzen nimmt auch in der öffentlichen Wahrnehmung einen immer größer werdenden Stellenwert ein. In der MBO und in der ArbStättV selbst sind in § 50 M BO und in § 3 Abs. 2 ArbStättV allgemeine Aussagen zur Barrierefreiheit getroffen worden, die in keinem problematischen Verhältnis zueinanderstehen (s. o.). In einer wachsenden Zahl von Bundesländern wird die Aufgabe der Barrierefreiheit auch als allgemeines Ziel in Rechtsnormen der jeweiligen Bauordnung genannt. So ist es wenig verwunderlich, dass sowohl im Baurecht als auch im Arbeitsstättenrecht unterhalb der Normebene spezielle technische Regeln für das barrierefreie Bauen und die barrierefreie Gestaltung von Arbeitsplätzen getroffen wurden.

Für das Baurecht können diese der DIN-Norm 18040-01 "Barrierefreies Bauen" (Stand Oktober 2010), einer Technischen Baubestimmung i.S.v. § 85 a MBO, entnommen werden. Zu beachten ist insofern, dass sich der relevante Teil 1 dieser DIN-Norm ausschließlich auf öffentlich zugängliche Gebäude beschränkt. Über nicht öffentlich zugängliche Gebäude wird in dieser Technischen Baubestimmung keine Aussage getroffen. Im Hinblick auf das Arbeitsstättenrecht sind die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) einschlägig, die Konkretisierung der bereits unionsrechtlich in Anhang I Nr. 20 der RL 89/654/EWG verlangten und in § 3a Abs. 2 ArbStättV geregelten barrierefreien Gestaltung von Arbeitsplätzen erfolgt in der ASR V3a.2 vom August 2012.

Im Folgenden werden beide Regelungssysteme zunächst tabellarisch gegenübergestellt und im Hinblick auf etwaige problematische Kollisionen untersucht werden. Anschließend werden etwaige Problemfälle gelöst und die Ergebnisse zusammengefasst.

7.3.1 Tabellarische Gegenüberstellung

7.3.2 Problematische Kollisionen

An zwei Stellen kommt es zu ggf. problematischen Kollisionen. Diese werden im Folgenden nochmal gegenübergestellt.

a) Die Querneigung von Verkehrswegen

b) Handläufe für kleinwüchsige Beschäftigte

7.3.3 Zusammenfassung der Ergebnisse zur ASR V3a.2

Viele Regelungen der ASR V3a.2 finden – auch hinsichtlich konkreter Maße – in der DIN-Norm eine Entsprechung. Teilweise werden in den ASR oder in der DIN-Norm Thematiken geregelt, die im jeweils anderen Regelungswerk nicht Gegenstand des Normenkanons sind. Dies führt jedoch nicht zu einem Widerspruch, sondern liegt an der zum Teil unterschiedlichen Regelungsrichtung und -fülle der beiden Regelungssysteme. An zwei Stellen bilden sich jedoch potenzielle Widersprüche heraus.

Zum einen erscheint problematisch, dass die Querneigung von Verkehrswegen nach ASR V3a.2 Anhang A1.8 (2) maximal 2,5 % betragen darf, aber im Innenbereich nach Punkt 4.3.1 UAbs. 2 S.1 der DIN-Norm theoretisch eine Querneigung von 3 % in Betracht kommt. Nach vorzugswürdiger Auslegung wird von der DIN-Norm an dieser Stelle jedoch nur die Längsneigung erfasst, sodass keine Kollision mit dem Arbeitsstättenrecht vorliegt.

Zum anderen wird in ASR V3a.2 Anhang A1.8 (28) die zusätzliche Anbringung von Handläufen an Treppen in Höhe von 0,65 Meter für Kleinwüchsige gefordert. Im Abschnitt 4.3.6.3 in der DIN-Norm ("Handläufe") ist ein solches Erfordernis nicht vorgesehen. Nach vorzugswürdiger Auslegung ist die Regelung in der DIN-Norm jedoch nicht abschließend gestaltet, sodass es auch an dieser Stelle zu keinem unlösbaren Widerspruch kommt.

Somit sind die beiden Regelungssysteme bei entsprechender Auslegung grundsätzlich vollumfänglich miteinander vereinbar, sodass eine richtlinienkonforme Auslegung des Bauordnungsrechts im Hinblick auf die barrierefreie Gestaltung von Arbeitsplätzen in Ermangelung einer klar entgegenstehenden Regelung möglich und – soweit die DIN-Norm keine Aussage trifft – auch nötig ist.

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