barrierefreies SchlafzimmerIn vielen Landesbauordnungen gibt es mittlerweile die Forderung, dass alle Wohnungen eines Mehrfamilienwohnhauses barrierefrei (nicht rollstuhlgerecht) zu planen sind. Das lässt sich im flächensparenden Mietwohnungsbau oft schwer umsetzen. Gerade bei Schlafzimmern mit Doppelbett kommt man auf eine Mindestraumbreite von 1,20 + 2,00 + 0,90 = 4,10 m. Das ist oftmals nicht vorhanden. Immer mehr Planer gehen daher dazu über den Nachweis der Barrierefreiheit dadurch zu erledigen, dass sie bei einer 3-Zimmer-Wohnung 2 Einzelschlafzimmer darstellen, dann reicht der Platz i.d.R. aus. Ist das im Sinne der DIN 18040?
2. Frage: Steht in der DIN 18040, dass der Bewegungsraum (1,20 und 0,90 m) an den jeweiligen Längsseiten eines Bettes vorhanden sein muss, oder wäre die Norm auch erfüllt, wenn an der Längsseite 1,20 m und an der Stirnseite 0,90 m vorhanden wären. Konkret: Würde ein Einzelzimmer, bei dem ein Bett längs an der Wand steht und längsseitig und stirnseitig die o.g. Maße einhält noch als barrierefrei im Sinne der Norm gelten?
Vielen Dank für Infos und Anregungen.
Hans-Jürgen Peter ... auf nullbarriere.de DIN 18040-2 Wohnraum, Schlafraum |