Seit Oktober 2010 gibt es die neue DIN 18040, Barrierefreies Bauen -
Planungsgrundlagen, Teil 1 Öffentlich zugängliche Gebäude. Dort heißt es
u.a., Zugangsbereiche müssen barrierefrei erreichbar sein.
Unter 4.3.3.3 Anforderungen an Türkonstruktionen heißt es:
Werden Türschließer verwendet, darf die Größe 3 nach DIN EN 1154 nicht
überschritten werden, andernfalls sind, z.B. bei Feuerschutz- oder
Rauchschutztüren, Feststellanlagen oder Freilauftürschließer
erforderlich.
Z.Z. gibt es keine zwingenden Gründe, dass der Vermieter die Anforderungen an barrierefreie Türkonstruktionen bei öffentlichen Gebäuden gemäß DIN 18040 zu realisieren hat. Die DIN 18040, Teil 1 beschreibt die Anforderungen, ist aber bisher „nur“ eine Empfehlung und beschreibt den Stand der Technik. Diese Empfehlung kann, aber muss nicht vom Vermieter realisiert werden. Sobald die Norm in die Technischen Baubestimmungen eines Bundeslandes übernommen ist, wird aus der Empfehlung ein Gesetz und muss beachtet werden. Die DIN 18040, Teil 1 ersetzt die DIN 18024, Teil 2.
Erkundigen Sie sich bei Ihrem zuständigen Landesministerium über den gegenwärtigen Stand der Rechtssprechung. |