Barrierefreiheit für gesamte Wohnung gefordert?Hallo, viele Bauordnungen fordern inzwischen Barrierefreiheit. Dies begrüße ich auch, da barrierefreie Wohnungen meist von Menschen mit Einschränkungen ebenso genutzt werden können wie von allen anderen auch. Mich treibt aber aufgrund eines von uns angedachten Vorhabens die Frage um, ob die Bauordnungen auch vollständig barrierefreie Wohnungen fordern, oder ob barrierefreie Teilbereiche ausreichend sind. Ein Beispiel könnte ein kleines Gäste-WC sein, in dem kein Platz für entsprechende Bewegungsflächen ist. Menschen mit Einschränkungen könnten problemlos das WC in einem größeren Bad benutzen. Wäre eine solche Wohnung auch unter der Forderung der Barrierefreiheit genehmigungsfähig? Weitere Beispiele könnten Türbreiten einzelner Räume sein. Wenn eine Wohnung ein Schlafzimmer mit einer rollstuhlgerechten Tür hat, wäre dann ein zweites Schlafzimmer mit einer schmalen Tür zulässig? Oder Treppen zu Kellerräumen: Wenn es in einer Wohnung ausreichend Abstellflächen gibt, dann besteht keine Pflicht, Kellerräume zur Verfügung zu stellen. Dürfte man in einem solchen Fall auch eine gewendelte Treppe bauen, die nicht die Anforderungen an Barrierefreiheit erfüllt? Bei allen Info-Seiten, die ich bisher durchsucht habe, wird auf diese Frage nicht eingegangen. Noch bevor ich Ausführungen zur barrierefreien geslatung von Wohnraum mache, müsste ich doch eigentlich ausführen, welche Bereiche davon abgedeckt sein müssen und welche davon wünschenswert sind. Grüße ... auf nullbarriere.de DIN 18040-2 Inhalt |