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BSG-Urteil (Volltext) zum Einbau eines Personenaufzugs als Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes - Az: B 3 P 5/03 R vom 13.05.2004

Der Einbau eines Personenaufzugs im Haus eines pflegebedürftigen, schwer gehbehinderten, Klägers kann eine Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes sein, für die von der Pflegekasse ein Zuschuss zu gewähren ist.




Kurzinformation:

Die 1923 geborene, bei der beklagten Pflegekasse versicherte Klägerin leidet an einer erheblichen Gehbehinderung bei Morbus Parkinson, einer Halbseitenlähmung nach Schlaganfall u.a. Sie bewohnt gemeinsam mit ihrem Ehemann eine Wohnung im Obergeschoss eines im Eigentum stehenden Hauses. Die Klägerin erhält von der beklagten Pflegekasse Leistungen nach der Pflegestufe II (nach Einstufungssystem bis 31.12.2016, Anm. d. Red.). Den im November 1999 gestellten Antrag auf Gewährung eines Zuschusses zum Einbau eines Personenaufzugs lehnte die Pflegekasse ab. Das Sozialgericht bestätigte die Rechtsauffassung der Beklagten, dass durch den Einbau eines Personenaufzuges keine selbstständigere Lebensführung der Klägerin und auch keine Erleichterung der Pflege erreicht worden sei. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landessozialgericht die angefochtenen Bescheide aufgehoben ( . . . ). Zur Begründung hat es ausgeführt, dass es sich bei dem Einbau des Personenaufzuges um eine Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes handele, für die ein anderer Leistungsträger nicht vorrangig zuständig sei.

Im Revisionsverfahren entschied das Bundessozialgericht (BSG) zugunsten der Klägerin. Das vorliegende Urteil wurde vom BSG mit dem folgenden Leitsatz überschrieben: "Der Einbau eines Personenaufzugs im eigenen Haus kann für eine schwer gehbehinderte, pflegebedürftige Person eine Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes sein, für die von der Pflegekasse ein Zuschuss zu gewähren ist."


Zur ausführlichen Urteilsbegründung und Argumentation siehe Volltext


Textquelle: Bundessozialgericht (BSG)

02/2005 - MDS/ko

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BUNDESSOZIALGERICHT

Urteil Az: B 3 P 5/03 R vom 13. Mai 2004