Planungshinweise zur Vergabe von Wohnungen für Mietergemeinschaften, speziell für Senioren mit geringem Einkommen.
Mit der Vergabe von Wohnraum an Mietergemeinschaften verbinden sich für den
Vermieter durchaus Vorteile. So handelt es sich um Mieter, die langfristig die
zur Verfügung gestellten Wohnungen bewohnen bzw. sich selbständig um
Nachmieter bemühen ( eine Bedingung, die z. B. in den unter Pkt. 5 genannten
Rahmenmietvertrag aufgenommen werden kann). Streitigkeiten, die häufig das
Verhältnis zwischen Vermieter und Einzelmieter belasten, können schneller und
umfassender gelöst werden. Auch Unstimmigkeiten der Mieter untereinander werden
in der Regel ohne Inanspruchnahme des Vermieters gelöst. Soll das wirklich
gelingen, ist es bereits im Prozess der Planung wichtig, folgende Fragen zu
beantworten:
- Förderer, Bauherr und künftiger Vermieter, Mitglieder der künftigen
Gemeinschaft (sie muss es zumindest in Ansätzen schon geben) müssen gemeinsam
klar definieren für welche Gruppe gebaut wird. Dazu wird bereits zu diesem
Zeitpunkt bestimmt:
Wie viele Wohnungseinheiten sollen einer Gemeinschaft
zur Verfügung stehen? Wir schlagen vor, nicht mehr als 10. Wer zieht ein ?
nur ältere Alleinstehende, nur ältere Ehepaare, beides gemischt? Alles hat
Auswirkungen auf Größe und Anordnung der Wohnungen. Wir schlagen vor, sich
möglichst dem Charakter der bereits vorhandenen Gemeinschaft anzupassen, vor
allem, wenn sie schon länger besteht. Was kann zur Verfügung gestellt
werden ? ein ganzes Haus, eine Etage, ein Aufgang? Nach unserer Erfahrung ist
alles möglich. Es ist nur wichtig, dass es sich um ein gegenüber anderen
Wohnungen relativ abgeschlossenes Areal handelt. Das ist wichtig für die
Kommunikation und die Hilfestellung untereinander.
- Welche Fördermittel des Landes, der Stadt können für den Neu- oder Ausbau
eingesetzt werden? Gibt es darüber hinaus noch Sponsoren oder Stifter, die sich
daran beteiligen?
Eine Verwendung von Fördermitteln speziell für
Mietergemeinschaften gab es bisher nicht. Auch Sponsoren oder Stifter haben sich
in keiner Weise beteiligt. Die Vergabe eines geförderten Hauses an unsere
Gemeinschaft ist ein reines Zufallsprodukt und auf den guten Willen und die
Kooperation aller daran Beteiligten zurückzuführen. Daher sind viele
Voraussetzungen für ein Wohnen im Alter nicht gegeben und leider auch nicht mehr korrigierbar.
- Kann es eine individuelle Förderung durch einkommensabhängige Mieten
geben, und wer zahlt sie ? das Land, die Kommune, ein Stifter oder Sponsor?
Gibt es die Möglichkeit, eine Mietobergrenze festzulegen?
Unsere
Gemeinschaft erhält eine einkommensabhängige Förderung der Mieten durch die
Stadt Potsdam. Das halten wir für einen guten und gangbaren Weg die Mieten zu
stützen. Leider verhindert diese Zahlung nicht eine Erhöhung der Grundmieten
(Anpassung an die Kriterien des Mietspiegels), die vom Vermieter vorgenommen
werden kann. Damit werden Grundmieten und Nebenkosten kontinuierlich angehoben,
obgleich sich an unserer Einkommenslage kaum etwas ändert. Das gefährdet auf
die Dauer die Mietergemeinschaft; denn das wird irgendwann für uns unbezahlbar.
- Wer bestimmt die Vergabe der Wohnungen (die Stadt oder der Sponsor bzw.
Stifter, der Vermieter, die künftige Mietergruppe) und welche Vergabekriterien
(die Höhe der Einkommen, die besondere Bedürftigkeit, die bereits von der
Gruppe akzeptierte Zugehörigkeit) müssen berücksichtigt werden?
Die
Vergabe sollte von allen an der Förderung Beteiligten gemeinsam beschlossen
werden. Bei der Berücksichtigung der Vergabekriterien sollte die von der Gruppe
akzeptierte Zugehörigkeit in Verbindung mit der Höhe des Einkommens
ausschlaggebend sein. Das schließt auch den Grad der Bedürftigkeit ein.
- In welchem Verhältnis stehen Mietergemeinschaft und Mieter zueinander? Wann
und in welchem Umfang werden Gruppeninteressen vertreten, wann gelten Rechte und
Pflichten als Einzelmieter? Wer bestimmt sie, wer legt sie fest?
Zur Zeit
ist für dieses Verhältnis nichts geregelt. Wir haben lediglich einen Vertrag
als Einzelmieter. Alles andere ist guter Wille oder auch nicht von beiden
Seiten. Das ist bei der Durchsetzung von Rechten und Pflichten ein sehr
unbefriedigender Zustand. Keine Verhandlung hat eine rechtliche Basis, auf die
sich die eine oder andere Seite im Falle eines Rechtsstreits berufen kann.
Lediglich Einzelmieterinteressen sind durch einen Mietvertrag abgesichert. Wir
schlagen Rahmenmietverträge für Mietergemeinschaften vor. Ihr Inhalt sollte
immer von den speziellen Bedingungen der jeweiligen Gemeinschaft, in Absprache
mit dem Vermieter, bestimmt werden. Es wäre hilfreich, den Mieterverein in die
Abfassung eines solchen Vertrages einzubinden.
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