Bautechnische Anforderungen an den künftigen Wohnungsneubau
Einleitung
Normen zum barrierefreien Bauen
Rechtliche Regelungen zum barrierefreien Wohnen
Planungsgrundsätze zum Bau von Wohnungen
Kritik am Wohnungsneubau
Anforderungen an den künftigen Wohnungsneubau zur Sicherung eines lebenslangen unabhängigen Wohnens
Ausführungslösungen
Ausblick
Einleitung
Immer mehr Menschen werden immer älter.
Bessere Lebensbedingungen und Fortschritte in der Medizin führen zu einer weiter steigenden Lebenserwartung der Bevölkerung. In der Bundesrepublik Deutschland wird insbesondere ein Anstieg des Anteils der über 60-Jährigen von derzeit rund 22% auf ca. 37% im Jahre 2050 erwartet. Der Anteil der Menschen über 80 Jahre wird dann auf 12% anwachsen. Nur ca. 5% aller Menschen über 65 Jahre leben in Alten-, Senioren- oder Pflegeheimen. 95% dagegen wohnen im "normalen Wohnungsbestand". Für fast alle Menschen wird die Wohnung und das nähere Wohnumfeld mit zunehmendem Alter zum zentralen Lebensmittelpunkt.
Wichtig ist, dass dann die Wohnungen für ein Leben mit Mobilitätseinschränkungen gestaltet sind. Das barrierefreie Bauen wird also künftig beim Neubau von Wohnungen eine immer größere Rolle spielen. Es ist die Grundvoraussetzung, um die Unabhängigkeit und Selbständigkeit in den eigenen 4 Wänden bis ins hohe Alter zu sichern.
Normen zum barrierefreien Bauen
Die Forderungen des barrierefreien Bauens sind in folgenden Normen enthalten:
- DIN 18025 Teil 1 und 2 "Barrierefreie Wohnungen" (1992)
(Teil 1: Planungsgrundlagen, Wohnungen für Rollstuhlbenutzer, Teil 2: Planungsgrundlagen).
- DIN 18024 Teil 1 und 2 "Barrierefreies Bauen" (1998 bzw. 1996)
(Teil 1: Straßen, Plätze, Wege, Öffentliche Verkehrs- und Grünanlagen sowie Spielplätze, Teil 2: Öffentlich zugängige Gebäude und Arbeitsstätten)
Die beiden Normen wurden in zahlreichen Veröffentlichungen kommentiert, und es existiert ein weitgehender Konsens, welche Hauptanforderungen des barrierefreien Bauens realisiert werden müssen:
- Schaffung von barrierefreien Wegen und barrierefreien Zugängen zu Gebäuden und Räumen;
- Schaffung von ausreichenden Bewegungsflächen außerhalb und innerhalb von Gebäuden;
Anordnung von Bedienungseinrichtungen im Greifbereich von Menschen;
- Schaffung von übersichtlichen Orientierungshinweisen unter Berücksichtigung von sensorischen Anforderungen.
Nach Einführung der Normen zum barrierefreien Bauen wurden in den 90er Jahren vom
Bundesbauministerium und den Länderministerien Forschungsaufträge zur Durchsetzung der Normen bei Wohnungsbauvorhaben vergeben und Förderprogramme zur Realisierung von Modellvorhaben zur Schaffung von barrierefreien Wohnungen aufgelegt.
So hat der Freistaat Bayern im Rahmen des experimentellen Wohnungsbaus den Bau von sechs barrierefreien Wohnanlagen nach DIN 18025, die vor 1992 erst im Entwurf vorlag, gefördert. Ein Beispiel ist das Modellvorhaben der arc-Architekten Biesterfeld/Brennecke/Richter
"Barrierefreies Wohnen Stapferhof" in Bad Birnbach. Modellrechnungen, die im Auftrage des Bundesbauministeriums durchgeführt wurden, ergaben nur ca. 3% Mehraufwendungen bei barrierefrei gebauten Wohnungen gegenüber anderen Neubauwohnungen (Forschungsbericht des Instituts für Bauforschung zur Ermittlung der Kostenauswirkungen der überarbeiteten DIN 18025 vom Nov. 1990).
Nach Einführung der Normen DIN 18025 und DIN 18024 wurden diese in zahlreichen Veröffentlichungen kommentiert. Zur Einführung der Normen haben die Bundesforschungsanstalt für Landeskunde und Raumordnung (u.a. Forschungsfeld "Ältere Menschen und ihr Wohnquartier"), das Kuratorium
Deutsche Altenhilfe (u.a. Wohnungsanpassung - Maßnahmen zur Erhaltung der Selbständigkeit älterer Menschen), die Bayrische Architektenkammer (u.a. Barrierefreie Wohnungen - Leitfaden für Architekten, Fachingenieure und Bauherren) der Wohnbund (Älter werden - wohnen bleiben: europäische Beispiele im Wohnungs- und Städtebau) wesentliche Beiträge geleistet.
Diese Normen wurden durch den Normenausschuss Bau "Barrierefreies Bauen" zu einer neuen DIN 18030 (Entwurf) zusammengefasst und im November 2002 der Öffentlichkeit zur Stellungnahme übergeben. Nach dieser DIN sollen öffentlich zugängliche Gebäude sowie Arbeitsstätten barrierefrei und rollstuhlgerecht sowie Wohngebäude weitgehend barrierefrei gestaltet werden. Es soll nach wie vor 2 Kategorien von Wohnungen geben
- barrierefreie Wohnungen für Rollstuhlbenutzer und
- barrierefreie Wohnungen, bedingt rollstuhlgerecht.
Dieser Entwurf muss infolge massiver Einsprüche in diesem Jahr so überarbeitet werden, dass die neue DIN 18030 dann als technische Baubestimmung in den Bundesländern eingeführt und in den Länderbauordnungen verankert werden kann. Es ist aber abzusehen, dass die Forderungen des barrierefreien Wohnens in den Länderbauordnungen nicht insgesamt beim Neubau von Wohnungen übernommen werden.
Rechtliche Regelungen zum barrierefreien Wohnen
Werden neue Wohnungen für ältere und behinderte Menschen von den Bundesländern gefördert, dann ist es gängige Praxis, dass die Forderungen der DIN 18025, Teil 2 "Barrierefreie Wohnungen" und insbesondere Teil 1" Wohnungen für Rollstuhlbenutzer" zu erfüllen sind.
Da die Normen zum barrierefreien Wohnen Empfehlungen sind und erst geltendes Recht werden, wenn sie ausdrücklich in den Bauordnungen der Länder gefordert werden, wird die Einhaltung der DIN 18025 bei Baugenehmigungen für neue Wohngebäude auch nicht kontrolliert.
Neue Wohnungen müssen den Forderungen der Länderbauordnungen entsprechen. Der barrierefreie Zugang zu den Wohnungen im Erdgeschoss wird mittlerweile von fast allen Länderbauordnungen gefordert. Ein Aufzug zur Realisierung des barrierefreien Zuganges zu den Wohnungen in den Obergeschossen wird erst ab dem 4. Geschoss erforderlich. Stell- und Bewegungsflächen im Bad sind nach DIN 18022 zu planen.
Planungsgrundsätze zum Bau von Wohnungen
Zum Handwerkszeug der Architekten gehört, dass sie die nachfolgenden Grundsätze bei der Planung von neuen Wohngebäuden beachten:
- Flexibilität der Wohnungsgrößen (vielfältiges Angebot, Möglichkeit des Zuschaltens bzw. Abtrennens von Wohnungsteilen)
- Flexibilität der Raumnutzungen (Raumnutzungen austauschbar)
- Raumzuordnungen (keine "gefangenen Zimmer", Nähe Küche - Essplatz)
- Raumangebot (Schaffung von Stauraum, zweite Sanitäreinheit und Allzweckraum für größere Wohnungen)
- Raumgröße/Raumzuschnitt (mind. 10 m² pro Raum, mind. 2,50 m Raumbreite, mind. 1 Raum mit Doppelbett möblierbar, Berücksichtigung üblicher Möbelmaße bei Türanordnungen)
Werden diese Planungsgrundsätze mit den Anforderungen des barrierefreien Bauens verbunden, dann ist es möglich, Wohnungen den differenzierten Bedürfnissen der Bewohner bauseitig sehr schnell und mit geringem Kostenaufwand anzupassen. Menschen können unabhängig und selbständig, auch bei zunehmenden Mobilitätseinschränkungen, in diesen Wohnungen leben.
Kritik am Wohnungsneubau
Im Land Brandenburg wurde in den vergangenen Jahren kostengünstiger Wohnungsneubau gefördert, bei dem nur die Wohnungen im Erdgeschoss die Forderungen der DIN 18025 erfüllen mussten. Allerdings wird in den nächsten Jahren der Wohnungsneubau im Land Brandenburg infolge des Überangebotes von Bestandswohnungen zu Gunsten der Sanierung in der staatlichen Förderung nur noch eine geringe Rolle spielen. Es ist deshalb wichtig, dass die wenigen neuen Wohngebäude nutzungsneutral und barrierefrei gebaut werden, damit die künftigen Bewohner diese Wohnungen ihren unterschiedlichen
Bedürfnissen ohne großen baulichen Aufwand anpassen können.
Dabei sollten die nachfolgenden funktionellen Mängel vermieden werden:
- Der Hauseingang kann nur durch Stufen erreicht werden.
- Alle Wohnungen sind ab dem 1. OG nur über das Treppenhaus erreichbar, wenn es sich um 2- bis 3-geschossige Wohngebäude handelt. Die Bauordnung verlangt erst bei Wohngebäuden ab 4 Geschosse einen Aufzug.
- Einläufige Treppen ohne Podest erschweren insbesondere älteren Menschen das Treppensteigen.
Treppenstufen mit Höhen über 19 cm und Breiten unter 27 cm erhöhen die Unfallgefahr. Ein 2.Handlauf zur Unterstützung des Treppensteigens wird nicht gefordert und fehlt deshalb.
- Abstellräume und insbesondere Fahrradräume im Keller sind bei Wohngebäuden ohne Aufzug nur über Treppen erreichbar.
- Die Möglichkeit des Abtrennens oder des Hinzufügens von Wohnungsteilen wird bauseitig nicht vorgesehen und ist deshalb bei Bedarf mit großem baulichen Aufwand verbunden.
- Innentüren zum Bad dürfen unter 70 cm lichte Breite ausgeführt werden. Bei erforderlicher Anpassung an einen Rollstuhlbenutzer sind aufwändige Türverbreiterungen erforderlich. Die Anordnung der Sanitärobjekte erfolgt nach DIN 18022. Die Anforderungen Mobilitätsbehinderter werden nur unzureichend berücksichtigt.
- Der Zugang zum Freisitz ist nur über eine Schwelle möglich, die oft bis 30 cm hoch ist.
- Fenster, insbesondere die kostengünstigen Schwingflügelfenster, verringern z.B. in Küchen die Abstellflächen und Erschweren das Fensterputzen.
Anforderungen an den künftigen Wohnungsneubau zur Sicherung eines
lebenslangen unabhängigen Wohnens
Planungsanforderungen an den Rohbau
Alle Wohnungen müssen barrierefrei erreichbar sein.
Lösungsvorschlag für rechtliche Regelungen:
Der Eingangsbereich und die 1. Wohnebene sind stets barrierefrei zu gestalten.
Diese Forderung wird in den meisten Länderbauordnungen bereits erhoben. Ergänzend dazu sollte geregelt werden, dass bei Wohngebäuden mit 2 Wohnebenen die nutzbare Treppenlaufbreite von mindestens 1m auch bei Installation eines Treppenliftes noch gewährleistet wird.
Wohngebäude mit mehr als 2 Wohnebenen sind ab dem 2. OG nicht nur über Treppen sondern auch mit einem Aufzug zu erschließen.
Der Zugang zum Freisitz ist barrierefrei zu gestalten.
Innerhalb der Wohngebäude sind ausreichende Bewegungsflächen zu planen.
Lösungsvorschlag für rechtliche Regelungen:
Das Treppenhaus ist so zu gestalten, dass vor und hinter der Hauseingangstür und auf jeder Geschossebene vor den Wohnungseingangstüren eine Bewegungsfläche von mind. 150 x 150 cm zur Verfügung steht. Die nutzbare Treppenlaufbreite muss bei 2-geschossigen Wohngebäuden so geplant werden, dass sie nicht durch die Installation eines Treppenliftes eingeengt wird. Die lichte Breite der Wohnungseingangstüren und die Rohbauöffnungen für die Innentüren müssen mind. 90 cm betragen. In jedem Wohnraum ist eine Bewegungsfläche von 150 x 150 cm nachzuweisen.
Die Bäder sollen über einen barrierefreien Duschbereich verfügen. Vor den Sanitärobjekten sind Bewegungsflächen von 150 x 150 cm vorzusehen. An einer Seite des WC's ist eine Bewegungsfläche von 90 cm Tiefe zu planen.
Anforderungen an den Ausbau
Alle Informationen zur Orientierung der Erschließung innerhalb der Wohngebäude
(Hauskommunikationssysteme, Aufzüge) und zur Sicherheit der Bewohner (Notrufanlagen, Rettungswege) müssen auch von Menschen mit sensorischen Einschränkungen erkannt werden können. Barrierefreies Bauen setzt deshalb voraus, dass mindestens 2 Sinne (hören, sehen, tasten) bei der Planung der Informationssysteme innerhalb des Verkehrsraumes angesprochen werden. Informations- und Leitsysteme sind als geschlossene Informationsketten lückenlos zu gestalten. Orientierungshilfen müssen
deutlich und rechtzeitig erkennbar sein. Nicht vermeidbare Hindernisse im Verkehrsraum müssen deutlich und rechtzeitig wahrnehmbar sein. Innerhalb der Wohnungen müssen Kommunikationssysteme entsprechend dem spezifischen Bedarf nachrüstbar sein.
Um visuelle, auditive und taktile Fähigkeiten der Bewohner unterstützen zu können, sollten bei der Planung entsprechende Spezialisten hinzugezogen werden.
Ausführungslösungen
Alle Zugänge zu neuen Wohngebäuden und Freisitzen sind schwellenlos zu gestalten.
Türanschläge dürfen nur eine Schwelle bis max. 2 cm aufweisen. Im Widerspruch hierzu stehen jedoch die DIN 18195, Teil 5, sowie die Flachdachrichtlinien. Hier werden für horizontale Abdichtungen auf waagerechten oder schwach geneigten Flächen Mindestanschlusshöhen zu aufgehenden Bauteilen gefordert. Gleiches gilt für Türen zu Terrassen, Balkonen und Loggien. Konsequenz: Nach diesen bautechnischen Regeln können keine schwellenlosen Zugänge hergestellt werden. Vielmehr gelten sie derzeit noch als technische Sonderlösungen und müssen vertraglich mit dem Bauherrn vereinbart werden. Somit gelten die Maßnahmen nach DIN 18030 "Barrierefreies Bauen"
generell als Sonderbaulösungen und haben im Falle eines Rechtsstreits, selbst wenn nachweislich keine Bauschäden entstanden sind, das "Nachsehen". Es ist deshalb erforderlich, dass ergänzend zu der Norm DIN 18030 Merkblätter mit erprobten Beispiellösungen für barrierefreie Zugänge als Planungshilfen herauszugeben sind.
Ausblick
Infolge der dramatischen demografischen Entwicklung in der Bundesrepublik Deutschland sind die Forderungen des Barrierefreien Bauens bei neuen Bauvorhaben zu erfüllen. Dazu ist es erforderlich, dass die DIN 18030 zur technische Baubestimmung wird und deren Anwendung in den Bauordnungen der Länder ohne Einschränkung gefordert wird.
Bei der Neufassung der DIN 18030 dürfte es nur noch eine Kategorie für Neubauwohnungen geben:
die barrierefreie rollstuhlgerechte Wohnung.
Diese Forderung findet im Normenausschuss zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch keine Mehrheit.
Das hier veröffentlichte Referat wurde von Frau Baasch am 11.05.2004 auf dem
- Symposium "Barrierefreies Bauen - mehr Lebensqualität für Behinderte und Senioren" im Institut für das Bauen mit Kunststoffen e.V. IBK-Zweigstelle Brandenburg Frau Dr.Jennes, gehalten.
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