Barrierefreiheit in Wohnungseigentümergemeinschaften |
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Herstellung von Barrierefreiheit in WohnungseigentümergemeinschaftenSeit der Reform des Wohnungseigentümergesetzes am 01.07.2007 bedarf es nicht mehr für alle baulichen Veränderungen, die über die ordnungsmäßige Instandhaltung oder Instandsetzung hinausgehen, einer Zustimmung aller WohnungseigentümerInnen, deren Rechte durch die Veränderung nicht ganz unerheblich beeinträchtigt werden. Das Erfordernis der Einstimmigkeit ist für bauliche Veränderungen zur Modernisierung und Anpassung der Wohnanlage dann aufgehoben worden, wenn die Maßnahme den Gebrauchswert nachhaltig erhöht (z.B. funkgesteuertes Sammelgaragentor), die Wohnverhältnisse dauerhaft verbessert (z.B. Einbau eines Aufzugs oder einer Türöffner-/Gegensprechanlage), Energie und Wasser einspart (z.B. verbrauchssparender Heizungsbrenner) oder der Anpassung des gemeinschaftlichen Eigentums an den Stand der Technik dient. Hier reicht nun eine qualifizierte Mehrheit. Von der Mehrheitskompetenz ist allerdings nicht eine Umgestaltung der Wohnanlage (z.B. durch Anbauten, wie einen Außenaufzug) erfasst, welche deren bisherige Eigenart oder den optischen Gesamteindruck ändert. Auch für Maßnahmen wie die Aufstockung des Gebäudes oder die Verglasung von einzelnen Balkonen ist weiterhin Einstimmigkeit erforderlich. Außerdem darf die Maßnahme nicht zu einem erheblichen Nachteil für einen Wohnungseigentümer führen. Ist Einstimmigkeit erforderlich und stimmen nicht alle WohnungseigentümerInnen zu, besteht gegen diese trotzdem ein Anspruch auf Duldung der baulichen Maßnahme, soweit sie durch die bauliche Veränderung nicht über das unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden. 1. Beispiel: Herr BHerr B ist gehbehindert (Schwerbehindertenausweis 80 % mit Merkzeichen "G") und lebt in einer Eigentumswohnung im dritten Stock eines Mehrfamilienhauses. Ihm ist das Treppensteigen nur mit Mühe und erheblich verlangsamt möglich, er kann die Treppe aber noch einigermaßen sicher bewältigen. Um sich den Weg in seine Wohnung zu erleichtern, möchte er einen Treppenlift im gemeinschaftlichen Hausflur einbauen. 2. Beispiel: Frau BFrau B sitzt nach einem Schlaganfall im Rollstuhl und kann ihre Eigentumswohnung im 4. Stock seitdem nur noch mit Hilfe von mindestens zwei Personen erreichen. Da der Hausflur für den Einbau eines Treppenlifts zu eng ist, möchte sie einen Außenaufzug anbringen. Der Einbau eines Treppenlifts und auch das Anbringen eines Außenaufzugs stellt eine bauliche Veränderung nach § 22 Abs. 1 Wohnungseigentümergesetz (WEG) dar. Grundsätzlich gilt: Aus dem Verbot der Benachteiligung behinderter Menschen gemäß Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 Grundgesetz (GG) folgt, dass Maßnahmen, die Menschen mit Behinderungen einen barrierefreien Zugang zu ihrem Wohnungseigentum ermöglichen in der Regel das nach § 14 Nr. 1 WEG hinzunehmende Maß der Beeinträchtigung nicht übersteigen. 1. Herr B und der TreppenliftIm ersten Fall ist das Recht des Herrn B auf barrierefreien Zugang zur Wohnung gegenüber dem Recht der anderen WohnungseigentümerInnen auf ungestörte und uneingeschränkte Nutzung des Treppenhauses als Gemeinschaftseigentum abzuwägen. Das Interesse des Herrn B auf leichten und gefährdungsfreien Zugang zu seiner Wohnung wird in Inhalt und Umfang von Art. 3 Abs. 3 Satz 2, Art. 6 Abs. 1 GG mitgeprägt, weil er so stark gehbehindert ist, dass ihm ein Verlassen und Wiederaufsuchen seiner Wohnung im ersten Obergeschoss nur noch mit Mühe und erheblich erschwert möglich ist. Sein Interesse, die Wohnung leicht und gefährdungsfrei erreichen zu können, hat nicht erst dann Gewicht, wenn er überhaupt nicht mehr in der Lage wäre, seine Wohnung ohne mechanische Hilfe aufzusuchen oder zu verlassen. Allerdings stellt die Treppe für Herrn B bisher keine nur mittels Lifts überwindbare Barriere zur Wohnung dar. Führt der Einbau des Treppenlifts auf der anderen Seite zu massiven baulichen Eingriffen (z.B. Einbau von vier vertikalen Stützen im Treppenhaus), die den Transport sperriger Gegenstände über den Hausflur erheblich beeinträchtigen und zu einer zeitweiligen Unbenutzbarkeit der Treppe bei Betrieb des Lifts wegen räumlich beengter Verhältnisse im Hausflur, so hat Herr B keinen Anspruch auf Duldung des Einbaus (vgl. Beschluss des OLG München vom 22.02.08 Az.: 34 Wx 66/07). Verschlechtert sich hingegen sein Zustand so weit, dass er die Stufen nicht mehr alleine überwinden kann, oder ist der Hausflur so breit, dass die anderen Wohnungseigentümer trotz Einbau des Treppenlifts bei der Benutzung des Treppenhauses nicht beeinträchtigt werden, hätte Herr B einen Anspruch auf Duldung. 2. Frau B und der AußenaufzugAuch bei diesem Fall sind die grundrechtlich geschützten Interessen der Wohnungseigentümer abzuwägen. |
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