barrierefreie Rettungswege, vorbeugender bauliche Brandschutz, optische und akustische Rettungswegkennzeichnung
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barrierefreie Rettungswege

 

Barrierefreies Bauen
Anforderungen an barrierefreie Rettungswege


[Auszug]

1 Einführung

1.1 Rettungswege in Gebäuden aller Art (und auch in unterirdischen Verkehrsanlagen) sind wichtige Bestandteile des vorbeugenden baulichen Brandschutzes. Sie sollen nach den Bauordnungen der Länder im Brandfall oder auch in anderen Katastrophenfällen die Rettung von Menschen und Tieren und wirksame Löscharbeiten ermöglichen.

1.2 Damit sie der Eigenrettung ("Flucht") dienen können, wie vom den Gesetzgebern gewünscht, müssen sie barrierefrei sein, d.h., von Menschen mit und ohne Behinderungen und unabhängig vom Alter, körperlichem und geistigem Zustand selbstbestimmt und möglichst ohne fremde Hilfe auch genutzt werden können.

1.3 Wo dies aus prinzipiellen Gründen (Beispiel: Rollstuhlfahrer und Treppe) unmöglich erscheint, müssen gesetzliche und/oder normative Anforderungen oder - wenn auch diese fehlen – eigenverantwortliche Überlegungen der Planer so festgelegt werden, dass technisch und wirtschaftlich machbare Lösungen möglich werden, die als gleichwertig und zielführend auch von den Betroffenen selbst akzeptiert werden können.

1.4 Es gibt Kritiker - selten selbst behindert ! - die dann von zu hohen Kosten (für sich !) und akzeptablem Restrisiko (für Andere !) sprechen. Gerade wo es um Leben und Gesundheit geht, ist eine solche Argumentation nur peinlich und entlarvt diese "Begründungen" für Nichtstun als menschenverachtend und zynisch.

1.5 Im Anhang B wird das Bauordnungsrecht hinsichtlich der Rechtssystematik bezogen auf Rettungswege genauer dargestellt.

2 Grundlegende Voraussetzungen

2.1 Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, aus Artikel 3)

2.2 Behinderung ist keine regelwidrige Ausnahme, sondern eine Möglichkeit menschlicher Existenz.
(W.Roßdeutscher, TU Berlin)

2.3 Orientierungsfähigkeit im Umfeld ist eine Grundvoraussetzung für Mobilität
(G.Loeschcke, Karlsruhe)

3 Rechtliche Anforderungen an Rettungswege

3.1 Anforderungen an Rettungswege sind in den Bauordnungen der 16 Länder der Bundesrepublik Deutschland enthalten (Landesbauordnungen - LBO).

3.2 Für Arbeitnehmer enthält das bundeseinheitliche Arbeitsstättenrecht ähnliche und ergänzende Vorschriften (siehe Arbeitsstättenverordnung (ArbStättVO) -§19 "Zusätzliche Anforderungen an Rettungswege" mit folgendem Wortlaut:
"Anordnung, Abmessung und Ausführung der Rettungswege müssen sich nach der Nutzung, Einrichtung und Grundfläche der Räume sowie nach der Zahl der in den Räumen üblicherweise anwesenden Personen richten. Rettungswege müssen als solche gekennzeichnet sein und auf möglichst kurzem Weg ins Freie oder in einen gesicherten Bereich führen. Bei Gefahr muss sichergestellt sein, dass die Arbeitnehmer die Räume schnell verlassen und von außen schnell gerettet werden können."
Einzelheiten regeln dabei ggf. zugehörige Arbeitsstätten-Richtlinien – ASR.

3.3 Soweit es Rettungswege betrifft, finden sich diese hier nicht im Wortlaut zitierten Festlegungen in den Regelungen des Fünften Abschnittes des Teiles 3 der MBO:
"Rettungswege, Öffnungen, Umwehrungen"
bzw. in den entsprechenden §§ der einzelnen LBO, die von der MBO und untereinander sowohl in der Nummerierung wie in den Überschriften und auch im jeweiligen Wortlaut abweichen können. Bezogen auf ein konkretes Bauvorhaben gilt immer die betreffende LBO.

§ 33 Erster und zweiter Rettungsweg
§ 34 Treppen
§ 35 Notwendige Treppenräume, Ausgänge
§ 36 Notwendige Flure, offene Gänge

In § 33 werden allgemein die Anforderungen an Rettungswege, in § 34 und § 35 detailliert die Anforderungen an die senkrechten Teile der Rettungswege, in § 36 die an die horizontalen Teile der Rettungswege beschrieben.

3.4 Zwei Rettungswege

Nach den Bauordnungen der Länder - siehe § 33 MBO - müssen Gebäude über zwei voneinander unabhängige Rettungswege verfügen.
Bei nicht nur erdgeschossigen Gebäuden besteht der Erste Rettungsweg aus Flur(en), Tür(en) und Treppe(n)(stark vereinfacht ausgedrückt).

Der Zweite Rettungsweg wird durch die Anleiterbarkeit der Feuerwehr (Fenster, Balkone) bestimmt. Wo dies nicht möglich ist, werden z.B. zwei oder mehr voneinander unabhängige Treppenräume gefordert oder es werden so genannte Sicherheitstreppenräume mit bestimmten Mindestanforderungen vorgeschrieben.

4 Barrierefreie Rettungswege

4.1 Die vorgenannten Anforderungen betreffen jedoch nicht die Barrierefreiheit. Das bedeutet, dass die Verfasser der Texte der oben genannten §§ - also insbesondere die Musterbauordnungskommission der ARGEBAU - nicht berücksichtigt haben, dass Bewohner oder andere Nutzer eines Gebäudes in ihren sensorischen, kognitiven oder motorischen Fähigkeiten eingeschränkt, also "behindert" sein können.
Das Benachteiligungsverbot der Verfassung wird missachtet!

4.2 Die Verfasser der MBO und der LBO - vor allem aber die politisch Verantwortlichen in den Länderparlamenten - weichen vor dem Problem aus – die Barrierefreiheit der Rettungswege bleibt so gut wie ungeregelt. Dabei müsste allen verantwortlich Beteiligten klar sein, dass behinderte Menschen im Falle eines Brandes oder einer sonstigen Katastrophe, welche zum möglichst raschen Verlassen des Gebäudes zwingen, dazu gar nicht oder nur stark eingeschränkt in der Lage sind.


Beispiele:

  • Blinde und Sehbehinderte können die ausgehängten Rettungswegpläne (DIN 4844-3) und die Rettungszeichen in den Fluren nicht sehen (siehe 4.3),
  • Hörgeschädigte können Alarmierungsignale nicht hören und Durchsagen über Lautsprecher oder andere Notrufeinrichtungen nicht wahrnehmen oder verstehen,
  • motorisch Behinderte wie z.B. in Rollstühlen sitzende Personen oder sich an Rollatoren fortbewegende Menschen oder solche mit Gehhilfen können Treppenräume und Sicherheitstreppenräume nicht befahren bzw. begehen. Die Benutzung üblicher Aufzüge ist aus guten Gründen durch entsprechende Beschilderung sowieso untersagt ("Aufzug im Brandfall nicht benutzen") oder Aufzüge werden im Brandfall automatisch oder von Hand abgeschaltet und stillgelegt.

4.3 Hinzu kommt ein weiterer Aspekt: die bisher übliche Kennzeichnung von Rettungswegen und die Hinweise auf Notausgänge erfolgt nach DIN 4844 "Sicherheitskennzeichnung" durch die bekannten grünen Schilder mit weißen Symbolen (rennendes Männchen, stilisierte Flammen und Türen). Von Blinden oder hochgradig Sehbehinderten sind diese auch im Nicht-Brandfall nicht zu erkennen.

4.4 Diese Sicherheitskennzeichen sind auch grundsätzlich falsch angebracht, nämlich oben. Heiße Brandgase wie Rauch sammeln sich wegen des thermischen Auftriebs zuerst in Deckennähe, weshalb erfahrene Brandschützer auch immer dazu raten, einen bereits verqualmten Flur (Rettungsweg) kriechend zu benutzen, da in Bodennähe Sicht und Atemluft doch noch länger gegeben sind. Hinweisschilder in Deckennähe sind also ggf. bereits in einem sehr frühen Stadium der Brandentwicklung u.U. gar nicht mehr sichtbar!

4.5 Das betrifft also alle Benutzer eines Rettungsweges. In letzter Zeit findet man dazu auf Bahnsteigen unterirdischer Verkehrsanlagen wie in Frankfurt/Main einige gute und sinnvolle Beispiele ...


Die folgenden Abschnitte enthalten Lösungen und Hinweise, wie Rettungswege barrierefrei gestaltet werden können.

Klaus-Dieter Wüstermann
i 5 B, Berlin, Januar 2009

Die vollständige Dokumentation steht hier zum Downloaden bereit.

Download mit Login

Anforderungen an barrierefreie Rettungswege (ca. 550kB)

barrierefreie-rettungswege.pdf


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Autorinfo

C i-fünf-b

Herr Dipl.-Ing.(arch.)
Klaus-Dieter Wüstermann

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Zusatzinfo

Inhalt

  1. Einführung
  2. Grundlegende Voraussetzungen
  3. Rechtliche Anforderungen an Rettungswege
  4. Barrierefreie Rettungswege
  5. Rettungswege in DIN-Normen
  6. Barrierefreie Rettungswege für alle Menschen, behinderte und nicht behinderte
  7. Schlussbemerkung

Anhang A
Literatur, DIN-Normen

Anhang B
Grundsätzliches zum Bauordnungsrecht

Anhang C
Personenregister



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