Barrierefreies Bauen
Anforderungen an barrierefreie Rettungswege
[Auszug]
1 Einführung
1.1 Rettungswege in Gebäuden aller Art (und auch in unterirdischen Verkehrsanlagen)
sind wichtige Bestandteile des vorbeugenden baulichen Brandschutzes. Sie sollen nach
den Bauordnungen der Länder im Brandfall oder auch in anderen Katastrophenfällen die
Rettung von Menschen und Tieren und wirksame Löscharbeiten ermöglichen.
1.2 Damit sie der Eigenrettung ("Flucht") dienen können, wie vom den Gesetzgebern
gewünscht, müssen sie barrierefrei sein, d.h., von Menschen mit und ohne
Behinderungen und unabhängig vom Alter, körperlichem und geistigem Zustand
selbstbestimmt und möglichst ohne fremde Hilfe auch genutzt werden können.
1.3 Wo dies aus prinzipiellen Gründen (Beispiel: Rollstuhlfahrer und Treppe) unmöglich
erscheint, müssen gesetzliche und/oder normative Anforderungen oder - wenn auch diese
fehlen – eigenverantwortliche Überlegungen der Planer so festgelegt werden, dass
technisch und wirtschaftlich machbare Lösungen möglich werden, die als gleichwertig und
zielführend auch von den Betroffenen selbst akzeptiert werden können.
1.4 Es gibt Kritiker - selten selbst behindert ! - die dann von zu hohen Kosten (für sich !)
und akzeptablem Restrisiko (für Andere !) sprechen. Gerade wo es um Leben und
Gesundheit geht, ist eine solche Argumentation nur peinlich und entlarvt diese
"Begründungen" für Nichtstun als menschenverachtend und zynisch.
1.5 Im Anhang B wird das Bauordnungsrecht hinsichtlich der Rechtssystematik
bezogen auf Rettungswege genauer dargestellt.
2 Grundlegende Voraussetzungen
2.1 Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. (Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, aus Artikel 3)
2.2 Behinderung ist keine regelwidrige Ausnahme, sondern eine Möglichkeit
menschlicher Existenz. (W.Roßdeutscher, TU Berlin)
2.3 Orientierungsfähigkeit im Umfeld ist eine Grundvoraussetzung für
Mobilität (G.Loeschcke, Karlsruhe)
3 Rechtliche Anforderungen an Rettungswege
3.1 Anforderungen an Rettungswege sind in den Bauordnungen der 16 Länder der
Bundesrepublik Deutschland enthalten (Landesbauordnungen - LBO).
3.2 Für Arbeitnehmer enthält das bundeseinheitliche Arbeitsstättenrecht
ähnliche und ergänzende Vorschriften (siehe Arbeitsstättenverordnung (ArbStättVO) -§19 "Zusätzliche Anforderungen an Rettungswege" mit folgendem Wortlaut:
"Anordnung, Abmessung und Ausführung der Rettungswege müssen sich nach
der Nutzung, Einrichtung und Grundfläche der Räume sowie nach der Zahl der in den
Räumen üblicherweise anwesenden Personen richten. Rettungswege müssen als solche
gekennzeichnet sein und auf möglichst kurzem Weg ins Freie oder in einen gesicherten
Bereich führen. Bei Gefahr muss sichergestellt sein, dass die Arbeitnehmer die Räume
schnell verlassen und von außen schnell gerettet werden können."
Einzelheiten regeln dabei ggf. zugehörige Arbeitsstätten-Richtlinien – ASR.
3.3 Soweit es Rettungswege betrifft, finden sich diese hier nicht im
Wortlaut zitierten Festlegungen in den Regelungen des Fünften Abschnittes des
Teiles 3 der MBO:
"Rettungswege, Öffnungen, Umwehrungen"
bzw. in den entsprechenden §§ der einzelnen LBO, die von der MBO und untereinander
sowohl in der Nummerierung wie in den Überschriften und auch im jeweiligen Wortlaut
abweichen können. Bezogen auf ein konkretes Bauvorhaben gilt immer die betreffende
LBO.
§ 33 Erster und zweiter Rettungsweg § 34 Treppen § 35 Notwendige
Treppenräume, Ausgänge § 36 Notwendige Flure, offene Gänge
In § 33 werden allgemein die Anforderungen an Rettungswege, in § 34 und §
35 detailliert die Anforderungen an die senkrechten Teile der Rettungswege, in
§ 36 die an die horizontalen Teile der Rettungswege beschrieben.
3.4 Zwei Rettungswege
Nach den Bauordnungen der Länder - siehe § 33 MBO - müssen Gebäude über
zwei voneinander unabhängige Rettungswege verfügen. Bei nicht nur
erdgeschossigen Gebäuden besteht der Erste Rettungsweg aus Flur(en), Tür(en) und Treppe(n)(stark vereinfacht ausgedrückt).
Der Zweite Rettungsweg wird durch die Anleiterbarkeit der Feuerwehr (Fenster, Balkone) bestimmt. Wo dies nicht möglich ist, werden z.B. zwei oder mehr voneinander
unabhängige Treppenräume gefordert oder es werden so genannte
Sicherheitstreppenräume mit bestimmten Mindestanforderungen vorgeschrieben.
4 Barrierefreie Rettungswege
4.1 Die vorgenannten Anforderungen betreffen jedoch nicht die
Barrierefreiheit. Das bedeutet, dass die Verfasser der Texte der oben genannten §§ - also insbesondere die Musterbauordnungskommission der ARGEBAU - nicht berücksichtigt haben, dass
Bewohner oder andere Nutzer eines Gebäudes in ihren sensorischen, kognitiven oder
motorischen Fähigkeiten eingeschränkt, also "behindert" sein können.
Das Benachteiligungsverbot der Verfassung wird missachtet!
4.2 Die Verfasser der MBO und der LBO - vor allem aber die politisch Verantwortlichen
in den Länderparlamenten - weichen vor dem Problem aus – die Barrierefreiheit der
Rettungswege bleibt so gut wie ungeregelt. Dabei müsste allen verantwortlich Beteiligten
klar sein, dass behinderte Menschen im Falle eines Brandes oder einer sonstigen
Katastrophe, welche zum möglichst raschen Verlassen des Gebäudes zwingen, dazu gar
nicht oder nur stark eingeschränkt in der Lage sind.
Beispiele:
- Blinde und Sehbehinderte können die ausgehängten Rettungswegpläne (DIN
4844-3) und die Rettungszeichen in den Fluren nicht sehen (siehe 4.3),
- Hörgeschädigte können Alarmierungsignale nicht hören und Durchsagen über
Lautsprecher oder andere Notrufeinrichtungen nicht wahrnehmen oder verstehen,
- motorisch Behinderte wie z.B. in Rollstühlen sitzende Personen oder sich an Rollatoren
fortbewegende Menschen oder solche mit Gehhilfen können Treppenräume und
Sicherheitstreppenräume nicht befahren bzw. begehen. Die Benutzung üblicher Aufzüge
ist aus guten Gründen durch entsprechende Beschilderung sowieso untersagt ("Aufzug im
Brandfall nicht benutzen") oder Aufzüge werden im Brandfall automatisch oder von Hand
abgeschaltet und stillgelegt.
4.3 Hinzu kommt ein weiterer Aspekt: die bisher übliche Kennzeichnung von
Rettungswegen und die Hinweise auf Notausgänge erfolgt nach DIN 4844
"Sicherheitskennzeichnung" durch die bekannten grünen Schilder mit
weißen Symbolen (rennendes Männchen, stilisierte Flammen und Türen). Von
Blinden oder hochgradig Sehbehinderten sind diese auch im Nicht-Brandfall nicht zu erkennen.
4.4 Diese Sicherheitskennzeichen sind auch grundsätzlich falsch angebracht, nämlich
oben. Heiße Brandgase wie Rauch sammeln sich wegen des thermischen Auftriebs zuerst
in Deckennähe, weshalb erfahrene Brandschützer auch immer dazu raten, einen bereits
verqualmten Flur (Rettungsweg) kriechend zu benutzen, da in Bodennähe Sicht und
Atemluft doch noch länger gegeben sind. Hinweisschilder in Deckennähe sind also ggf.
bereits in einem sehr frühen Stadium der Brandentwicklung u.U. gar nicht mehr sichtbar!
4.5 Das betrifft also alle Benutzer eines Rettungsweges. In letzter Zeit findet
man dazu auf Bahnsteigen unterirdischer Verkehrsanlagen wie in Frankfurt/Main einige
gute und sinnvolle Beispiele ...
Die folgenden Abschnitte enthalten Lösungen und Hinweise, wie Rettungswege barrierefrei gestaltet werden können.
Klaus-Dieter Wüstermann i 5 B, Berlin, Januar 2009
Die vollständige Dokumentation steht hier zum Downloaden bereit.
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