Berechnung des Pflegegeldes bei Kombinationspflege |
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GrundlageZur Berechnung des Pflegegeldes bei Kombinationspflege werden folgende Paragrafen des SGB XI herangezogen
§37 Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen§37 (1) bestimmt das Pflegegeld je Kalendermonat in einer Liste für die drei Pflegestufen und der Anpassungen bis 2012. §§ 36 und 41 Sachleistungen§36 (3) regelt die Höhe des Anspruches auf häusliche Pflege (Pflegedienst). §41 (2) regelt die Höhe des Anspruches auf teilstationäre Pflege. VorgehensweiseBerechnungsgrundlage ist der §38, welcher bestimmt, dass "das Pflegegeld um den Vomhundertsatz vermindert wird, in dem der Pflegebedürftige Sachleistungen in Anspruch genommen hat". Dies gilt auch nach der Pflegereform 2008. Neu hinzugekommen sind die Absätze (4), (5) und (6) des §41. Diese legen fest, wie der Anteil der in Anspruch genommenen Sachleistungen zu ermitteln ist. Die Vorgehensweise zur Berechnung des Pflegegeldes bei Kombinationspflege ergibt sich wie folgt:
Im Folgenden werden die Vorgehensweise und insbesondere die Anwendung von §42 Absatz (5) und (6) erläutert. |
§36 SGB XI (3) Pflegesachleistungen(3) Der Anspruch auf häusliche Pflegehilfe umfasst je Kalendermonat:
§37 SGB XI (1) PflegegeldDas Pflegegeld beträgt je Kalendermonat
§41 SGB XI (2) Tages- und NachtpflegeDer Anspruch auf teilstationäre Pflege umfasst je Kalendermonat ... Die Liste der Beträge entspricht obiger Liste aus | ||||||||||||||||||||
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Frau R. (Pflegestufe III) hat im Monat Juli Sachleistungen durch einen Pflegedienst in Höhe von 500 Euro beansprucht. Vom 15.07. bis 20.07. stationäre Behandlung. 1. Ermittlung des SachleistungsanspruchesAusgehend von der Pflegestufe ergibt sich gemäß §36 (3) der Sachleistungsanspruch. Dieser kann auch gemäß §36 (4) in Härtefällen der Pflegestufe III bis zu 1.918 EUR betragen. Da Sachleistungen bei Krankenhausaufenthalt oder Pflege in stationären Einrichtungen nicht zulässig sind, mindert sich der Anspruch entsprechend. Dabei wird zunächst der Tagessatz ermittelt (Anspruch/30) und dann mit der Anzahl der Tage multipliziert, für die der Anspruch besteht. Berechnung Sachleistungsanspruch für Frau R. im Monat Juli: für den Aufnahme- und Entlassungstag wird Pflegegeld gezahlt 2. Ermittlung der prozentualen Inanspruchnahme der SachleistungenEntsprechend der Rechnungen des Pflegedienstes und der Tages- und Nachtpflege ergibt sich nach den Absätzen (5) und (6) des §41 der Prozentsatz der Minderung des Pflegegeldanspruches. §41 Absatz (5) beschreibt die Minderung des Pflegegeldes, wenn kein Pflegedienst in Anspruch genommen wurde (sondern nur Tages- und Nachtpflege), während §41 (6) die "Vollkombi" beschreibt, also Pflegegeld + Pflegedienst + Tages- und Nachtpflege. Unterschieden wird jeweils der Fall
§41 Absatz (5): Wird kein Pflegedienst in Anspruch genommen, erfolgt bei Nutzung der Tages- und Nachtpflege zu weniger als 50% des Anspruches keine Minderung des Pflegegeldes. Bei Nutzung über 50% wird nur um den Anteil gemindert, der 50% übersteigt. z.B. erfolgt eine Nutzung der Tages- und Nachtpflege in Höhe von 906 EUR. §41 Absatz (6): Es werden sowohl ein Pflegedienst als auch Tages- und Nachtpflege in Anspruch genommen. Bei Nutzung der Tages- und Nachtpflege zu weniger als 50% des Anspruches wird diese nicht berücksichtigt. Die Minderung des Pflegegeldes erfolgt nur um den Prozentsatz, zu dem der Pflegedienst in Anspruch genommen wurde. Dieser Fall trifft auch auf Frau R. zu: Es erfolgte eine Inanspruchnahme eines Pflegedienstes mit 500 EUR. Eine Inanspruchnahme von Tages- und Nachtpflege erfolgte nicht (damit sozusagen unter 50%). Prozentsatz der von Frau R. in Anspruch genommenen Sachleistungen: Bei Nutzung der Tages- und Nachtpflege zu mehr als 50% des Anspruches und gleichzeitiger Inanspruchnahme eines Pflegedienstes wird die Gesamtsumme der Rechnungen zur Grundlage der Ermittlung der prozentualen Inanspruchnahme gelegt. Dabei wird von einem Gesamtanspruch in Höhe von 150% der Listen aus §§ 36 und 41, also z.B. 2.265 EUR in Pflegestufe III, ausgegangen. Der Restpflegegeldanspruch ist auf den Betrag begrenzt, der sich ohne Inanspruchnahme der Tagespflege ergeben würde. |
§36 SGB XI Pflegesachleistung(1) Pflegebedürftige haben bei häuslicher Pflege Anspruch auf Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung als Sachleistung (häusliche Pflegehilfe). Leistungen der häuslichen Pflege sind auch zulässig, wenn Pflegebedürftige nicht in ihrem eigenen Haushalt gepflegt werden; sie sind nicht zulässig, wenn Pflegebedürftige in einer stationären Pflegeeinrichtung oder in einer Einrichtung im Sinne des § 71 Abs. 4 gepflegt werden. ... §38 SGB XI Kombination von Geldleistung und Sachleistung (Kombinationsleistung)Nimmt der Pflegebedürftige die ihm nach § 36 Abs. 3 und 4 zustehende Sachleistung nur teilweise in Anspruch, erhält er daneben ein anteiliges Pflegegeld im Sinne des § 37. Das Pflegegeld wird um den Vomhundertsatz vermindert, in dem der Pflegebedürftige Sachleistungen in Anspruch genommen hat. An die Entscheidung, in welchem Verhältnis er Geld- und Sachleistung in Anspruch nehmen will, ist der Pflegebedürftige für die Dauer von sechs Monaten gebunden. §41 SGB XI Tagespflege und Nachtpflege(5) Wird die Leistung nach Absatz 2 nur zusammen mit Pflegegeld nach § 37 in Anspruch genommen, erfolgt keine Minderung des Pflegegeldes, soweit die Aufwendungen für die Leistung nach Absatz 2 je Kalendermonat 50 vom Hundert des in § 36 Abs. 3 und 4 für die jeweilige Pflegestufe vorgesehenen Höchstbetrages nicht übersteigen. Ansonsten mindert sich der Pflegegeldanspruch nach § 37 um den Vomhundertsatz, mit dem die Leistung nach Absatz 2 über 50 vom Hundert in Anspruch genommen wird. (6) Wird die Leistung nach Absatz 2 zusammen mit der Kombination von Geldleistung und Sachleistung (§ 38) in Anspruch genommen, bleibt die Leistung nach Absatz 2 unberücksichtigt, soweit sie je Kalendermonat 50 vom Hundert des in § 36 Abs. 3 und 4 für die jeweilige Pflegestufe vorgesehenen Höchstbetrages nicht übersteigt. Ansonsten findet § 38 Satz 2 mit der Maßgabe Anwendung, dass bei der Ermittlung des Vomhundertsatzes, um den das Pflegegeld zu kürzen ist, von einem Gesamtleistungsanspruch in Höhe von 150 vom Hundert auszugehen ist und der Restpflegegeldanspruch auf den Betrag begrenzt ist, der sich ohne Inanspruchnahme der Tagespflege ergeben würde. | ||||||||||||||||||||
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Ein weiteres Beispiel aus Pflegestufe III: Es werden jeweils 815 EUR (entspricht jeweils 54%) für Pflegedienst und Tagespflege ausgegeben. Obwohl mit 108% damit der Pflegegeldanspruch schon überschritten ist, verbleibt ein Pflegegeldanspruch von 42%, da von einem Gesamtleitungsanspruch von 150% ausgegangen wird. Das Pflegegeld beträgt 42% von 685 EUR = 287,70 EUR. 3. Minderung des Pflegegeldes§38 bestimmt, dass "das Pflegegeld um den Vomhundertsatz vermindert wird, in dem der Pflegebedürftige Sachleistungen in Anspruch genommen hat". Auch wenn bei Anwendung von §41 Absatz (6) von einem Sachleistungsanspruch in Höhe von 150% ausgegangen wird, kann immer nur eine Minderung des in §37 festgelegten Pflegegeldes erfolgen. Es fallen lediglich der Anteil der Nutzung der Sachleistungen und damit die Pflegegeldminderung geringer aus, als wenn dort nur - wie bis zur Pflegereform 2008 - von 100% Anspruch ausgegangen würde. 4. Weitere Minderung des Pflegegeldes bei teilweise ruhenden AnsprüchenIm Unterschied zum Sachleistungsanspruch besteht der Pflegegeldanspruch unter bestimmten Umständen auch dann, wenn der Pflegebedürftige nicht gepflegt wird. z.B. wird im Todesfall das Pflegegeld für den gesamten Monat ungekürzt ausgezahlt. Gemäß §34 Absatz (1) und (2) ruhen die Leistungsansprüche erst bei mehr als 4wöchigem stationären Aufenthalt und/oder bei mehr als 6 Wochen Urlaub der/des Pflegebedürftigen. Dabei wird zunächst der Tagessatz ermittelt (Anspruch/30) und dann mit der Anzahl der verbleibenden Tage multipliziert, für die der Anspruch noch besteht. Frau R. hat Glück: Da der Krankenhausaufenthalt kürzer als 4 Wochen betrug, besteht für diesen Monat ungekürzter Pflegegeldanspruch! Es verbleibt ein Anspruch auf Pflegegeld in Höhe von 432,99 EUR. | |||||||||||||||||||||
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