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Bundesbauten für alle zugänglich

Leitfaden Barrierefreies Bauen

Titelbild der Broschüre Leitfaden Barrierefreies Bauen

Herausgeber: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB)

Der Bund hat sich als Bauherr verpflichtet, durchgehend barrierefrei zu bauen. Barrierefrei zu bauen heißt, für alle zu bauen, auch für Menschen mit motorischen, visuellen und auditiven sowie kognitiven Einschränkungen. Barrierefreie Gebäude müssen leicht auffindbar, gut zugänglich und vor allem einfach nutzbar sein. Dieses gilt sowohl für Neubauten als auch für Bestandsgebäude und genauso für deren Zuwegungen und Außenanlagen.

Der vorliegende Leitfaden soll als Hilfe dienen, für die Arbeit der Bauverwaltung des Bundes, für Bauherren, Planer und Nutzer anderer öffentlicher Gebäude und Arbeitsstätten, eben für alle, die barrierefrei bauen wollen. Er zeigt auf, was beim barrierefreien Bauen konkret zu beachten ist. Mithilfe detailliert ausgearbeiteter Handlungsfelder und eines Beispielprojektes wird klar, was ganzheitliche Planung bedeutet und wie genau individuelle, praxistaugliche Lösungen aussehen können.


Inhalt des Leitfadens

  • Grundlagen
  • Barrierefreiheit für Bundesbauten im Verfahrensablauf der RBBau
  • Handlungsfelder
  • Beispielhaftes Projekt

Leseprobe

Büroarbeitsplätze

ASR V3a.2, Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten 2012, Kapitel 3.2

"Eine barrierefreie Gestaltung der Arbeitsstätte ist gegeben, wenn bauliche und sonstige Anlagen, Transport- und Arbeitsmittel, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische, visuelle und taktile Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen für Beschäftigte mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernisse und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind." (Seit 2021 heißt es in der ASR V3a.2 "(...) ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind.", Anmerkung der Redaktion.)

21.1 Bedarf und Anordnung

Die qualitativen und quantitativen Anforderungen an Arbeitsstätten sind durch den Bedarfsträger nach der Integrationsvereinbarung gemäß § 83 SGB IX zu bestimmen.
Nach der Integrationsvereinbarung sind Arbeitsplätze individuell den Beschäftigten und deren Einschränkungen anzupassen. Die Voraussetzung ist, dass die Beschäftigten zur Ausführung der erforderlichen Tätigkeiten fähig sind oder diese Fähigkeiten erwerben können.

Sind im Allgemeinen barrierefreie Arbeitsplätze vorgesehen, muss ein übergeordneter Rahmen geschaffen werden, um die späteren individuellen Anpassungen leicht vornehmen zu können. Diesen übergeordneten Rahmen bilden beispielsweise die Erschließungsstruktur, ausreichende Durchgangsbreiten und ausreichender Platzbedarf sowie technische Nachrüstbarkeit.

Im Zusammenhang mit der räumlichen Situation, gerade in Bestandsgebäuden, ist nach Lösungen zu suchen, um eine höchstmögliche Anzahl an Arbeitsplätzen innerhalb eines barrierefrei zugänglichen Gebäudebereichs auszubilden.

Die barrierefreie Gestaltung bezieht sich dabei nicht nur auf den Arbeitsplatz selbst, sondern auf alle weiteren Räumlichkeiten, die der Arbeitnehmer nutzt, wie beispielsweise:

  • Besprechungsräume und Konferenzräume
  • Pausenräume und Bereitschaftsräume, Teeküchen und Cafeterien
  • Sanitärräume (in räumlicher Nähe) und Erste-Hilfe-Räume
  • innere Erschließung (Verkehrswege, Rampen, Treppen, Türen, Fluchtwege, Notausgänge)
  • gegebenenfalls Rollstuhlabstellplätze, Nebenräume (Kopierer, EDV).

21.2 Grundgeometrie und Platzbedarf

Abbildung: Geometrische Angaben für BüroräumeAbbildung: Geometrische Angaben für Büroräume mit angepasster Möblierung

Der Flächenbedarf eines Arbeitsplatzes für Beschäftigte, die eine Mobilitätshilfe oder einen Rollstuhl benötigen, kann nach den Höchstflächen für Geschäftszimmer der Bundesbehörden gemäß Muster 13 RBBau bis zu 10-12 % größer sein als für einen herkömmlichen Arbeitsplatz.

Zu beachten ist jedoch, dass der Flächenbedarf abhängig ist von der Raumgeometrie, der Handhabung der Fenster und der Beschaffenheit der Möblierung.

Im Bestand oder bei der Notwendigkeit, Standardachsmaße von etwa 1,30/1,35 m einzuhalten, können bei geeigneter Möblierung auch Büroarbeitsplätze von 12 m² ausreichen.

Die nicht optimale Erreichbarkeit von Aktenregalen kann beispielweise durch mobile Container kompensiert werden.

Desweiteren müssen Türdurchgangsbreiten, Türhöhen und Bewegungsflächen vor Möbeln und Geräten berücksichtigt werden, wie in den Kapiteln 8, 10, 12 und 13 bereits erläutert wurde.

21.3 Nutzbarkeit

Die Ausbildung eines Arbeitsplatzes richtet sich nach den optimierten Abläufen des Arbeitsvorgangs. Bei Beschäftigten im Rollstuhl ist die Anordnung über Eck vorzuziehen, da nur eine Drehbewegung durchzuführen ist.

Bei Rollstuhlfahrern ist die Unterfahrbarkeit nach Kapitel 10.3 einzuhalten. Höhenverstellbare Arbeitstische oder Arbeitsplatten ermöglichen die individuelle Anpassung für alle Mitarbeiter.

Die Höhe und Handhabung der Bedienelemente richtet sich nach Kapitel 12.3.

Bei der Möblierung sind Auszugsschränke und Schränke mit Rolltüren oder Schiebetüren vorzuziehen. Die maximale Greifhöhe von etwa 140 cm sollte respektiert werden.

Es ist zu prüfen, in welcher Höhe die möglicherweise benötigten Geräte unterzubringen sind. Auf fest eingebaute, baulich integrierte Arbeitsflächen sollte gegebenenfalls verzichtet werden, da diese keine Flexibilität anbieten.

Die gegebenenfalls benötigten Kommunikationsanlagen für Beschäftigte mit auditiven Einschränkungen sind individuell einzurichten. Zu beachten ist, dass auch andere Räume, wie Besprechungsräume oder Konferenzräume der Arbeitsstätte entsprechend ausgestattet werden müssen.

Fenster von Arbeitsstätten sind wie in Kapitel 13 beschrieben zu planen. Es ist auf ausreichenden Sonnenschutz zu achten.

21.4 Auffinden, Erkennen, Warnen

Eine kontrastreiche Gestaltung der Arbeitsplätze ist obligatorisch.

Eine Kennzeichnung der Türen ist individuell anzupassen und kann beispielsweise in Brailleschrift und Pyramidenschrift erfolgen.

Die Notwendigkeit der Anbindung an Leitsysteme ist zu prüfen. Zu beachten ist, dass Beschäftigte mit visuellen Einschränkungen mit den Räumlichkeiten in üblicher Weise vertraut sind und gegebenenfalls nur punktuelle Unterstützung benötigen.

Die Vermittlung aller Informationen des Sicherheitsschutzes und Gesundheitsschutzes wie Kennzeichnungen, Ansagen, Markierungen, Beschilderungen erfolgt nach dem Zwei-Sinne-Prinzip:

  • für Beschäftigte, die visuelle Zeichen nicht wahrnehmen können, ersatzweise durch taktile oder akustische Zeichen
  • für Beschäftigte, die akustische Zeichen nicht wahrnehmen können, ersatzweise durch taktile (Vibration eines Funkgerätes) oder visuelle Zeichen. Für kleinwüchsige Menschen und Rollstuhlbenutzer müssen diese Informationen in geeigneter Höhe (120-140 cm) angebracht werden.

Die Anforderungen an Fluchtpläne und Rettungspläne, Rettungswege und Notausgänge sind Kapitel 9 zu entnehmen.

(...)

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