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KOM(2008) 426 Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung

 

KOM(2008) 426 Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung

Gründe und Ziele des Vorschlags

Ziel dieses Vorschlags ist die Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ungeachtet der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung außerhalb des Arbeitsmarktes. Es soll ein Rahmen für das Verbot der Diskriminierung aus diesen Gründen gesetzt und in der Europäischen Union ein einheitliches Mindestschutzniveau für Personen, die Opfer solcher Diskriminierung sind, festgelegt werden.

Dieser Vorschlag ergänzt den bestehenden gemeinschaftlichen Rechtsrahmen, in dem das Diskriminierungsverbot aufgrund der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung lediglich in Beschäftigung, Beruf und Berufsausbildung Anwendung findet[1].

Der umstrittene Abschnitt, aus dem sich eine Pflicht zur Herstellung barrierefreien Wohnraumes für Vermieter ableitet, findet sich in Kapitel I, Artikel 4 Satz 1.a)

"Um die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes auf Menschen mit Behinderungen zu gewährleisten, werden die Maßnahmen, die für Menschen mit Behinderungen einen effektiven diskriminierungsfreien Zugang zu Sozialschutz, sozialen Vergünstigungen, Gesundheitsdiensten und Bildung sowie den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnraum und Transport, gewährleisten, im Voraus vorgesehen, einschließlich angemessener Veränderungen oder Anpassungen."

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

Brüssel, den 2.7.2008

KOM(2008) 426 endgültig

2008/0140 (CNS)

Vorschlag für eine
RICHTLINIE DES RATES
zur Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ungeachtet der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung

Kapitel 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1 Zweck

Mit dieser Richtlinie wird ein allgemeiner Rahmen zur Bekämpfung der Diskriminierung aus Gründen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in den Mitgliedstaaten außerhalb von Beschäftigung und Beruf festgelegt.

Artikel 2 Der Begriff „Diskriminierung“

1. Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet „Gleichbehandlungsgrundsatz“, dass es keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung wegen eines der in Artikel 1 genannten Gründe geben darf.

2. Im Sinne des Absatzes 1

a) liegt eine unmittelbare Diskriminierung vor, wenn eine Person wegen eines der in Artikel 1 genannten Gründe in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde;

b) liegt eine mittelbare Diskriminierung vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen mit einer bestimmten Religion oder Weltanschauung, einer bestimmten Behinderung, einem bestimmten Alter oder einer bestimmten sexuellen Ausrichtung gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn diese Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.

3. Unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem der Gründe nach Artikel 1 in Zusammenhang stehen und bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird, sind Belästigungen, die als Diskriminierung im Sinne des Absatzes 1 gelten.

4. Die Anweisung zur Diskriminierung einer Person wegen eines der in Artikel 1 genannten Gründe gilt als Diskriminierung im Sinne des Absatzes 1.

5. Werden im konkreten Fall angemessene Vorkehrungen für Menschen mit Behinderungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b dieser Richtlinie verweigert, gilt dies als Diskriminierung im Sinne des Absatzes 1.

6. Ungeachtet des Absatzes 2 können die Mitgliedstaaten festlegen, dass Ungleichbehandlung aufgrund des Alters keine Diskriminierung darstellt, sofern sie im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. Insbesondere wird durch diese Richtlinie die Festsetzung bestimmter Altersgrenzen für den Zugang zu sozialen Vergünstigungen, zur Bildung und zu bestimmten Gütern und Dienstleistungen nicht ausgeschlossen.

7. Ungeachtet des Absatzes 2 können die Mitgliedstaaten bei der Bereitstellung von Finanzdienstleistungen verhältnismäßige Ungleichbehandlungen zulassen, wenn für das fragliche Produkt die Berücksichtigung des Alters oder einer Behinderung ein zentraler Faktor bei der auf relevanten und exakten versicherungsmathematischen oder statistischen Daten beruhenden Risikobewertung ist.

8. Diese Richtlinie berührt nicht die im einzelstaatlichen Recht vorgesehenen allgemeinen Maßnahmen, die in einer demokratischen Gesellschaft für die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit, die Verteidigung der Ordnung und die Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit und zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind.

Artikel 3 Geltungsbereich

1. Im Rahmen der auf die Gemeinschaft übertragenen Zuständigkeiten gilt das Diskriminierungsverbot für alle Personen im öffentlichen und privaten Bereich, einschließlich öffentlicher Stellen, in Bezug auf

a) den Sozialschutz einschließlich der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsdienste;

b) die sozialen Vergünstigungen;

c) die Bildung;

d) den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnraum.

Buchstabe d gilt für Einzelne nur insoweit, als sie ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausüben.

2. Einzelstaatliche Gesetze über den Ehe- oder Familienstand einschließlich der reproduktiven Rechte bleiben von dieser Richtlinie unberührt.

3. Die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Lehrinhalte, die Aktivitäten und die Gestaltung ihres Bildungssystems einschließlich der Sonderpädagogik bleibt von dieser Richtlinie unberührt. Die Mitgliedstaaten können eine Ungleichbehandlung aufgrund der Religion oder Weltanschauung beim Zugang zu Bildungseinrichtungen vorsehen.

4. Einzelstaatliche Rechtsvorschriften zur Gewährleistung des säkularen Charakters des Staates, der staatlichen Einrichtungen und Gremien sowie der Bildung oder zum Status und zu den Aktivitäten der Kirchen und anderer religiös oder weltanschaulich begründeter Organisationen bleiben von dieser Richtlinie unberührt. Das Gleiche gilt für einzelstaatliche Rechtsvorschriften zur Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen.

5. Diese Richtlinie betrifft nicht die unterschiedliche Behandlung aus Gründen der Staatsangehörigkeit und berührt nicht die Vorschriften und Bedingungen für die Einreise von Drittstaatsangehörigen oder staatenlosen Personen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder ihren Aufenthalt in diesem Hoheitsgebiet sowie eine Behandlung, die sich aus der Rechtsstellung von Drittstaatsangehörigen oder staatenlosen Personen ergibt.

Artikel 4 Gleichbehandlung von Menschen mit Behinderungen

1. Um die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes auf Menschen mit Behinderungen zu gewährleisten,

a) werden die Maßnahmen, die für Menschen mit Behinderungen einen effektiven diskriminierungsfreien Zugang zu Sozialschutz, sozialen Vergünstigungen, Gesundheitsdiensten und Bildung sowie den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnraum und Transport, gewährleisten, im Voraus vorgesehen, einschließlich angemessener Veränderungen oder Anpassungen. Diese Maßnahmen sollten keine unverhältnismäßige Belastung bedeuten und keine grundlegende Veränderung des Sozialschutzes, der sozialen Vergünstigungen, der Gesundheitsdienste, der Bildung oder der betreffenden Güter und Dienstleistungen zur Pflicht machen oder die Bereitstellung von entsprechenden Alternativen erfordern.

b) Unbeschadet der Pflicht, den effektiven diskriminierungsfreien Zugang zu gewährleisten, und wenn im konkreten Fall erforderlich, ist für angemessene Vorkehrungen zu sorgen, es sei denn, dies würde eine unverhältnismäßige Belastung bedeuten.

2. Bei der Bewertung der Frage, ob die zur Einhaltung der Bestimmungen in Absatz 1 erforderlichen Maßnahmen eine unverhältnismäßige Belastung bedeuten, werden insbesondere Größe und Ressourcen der Organisation, die Art der Organisation, die voraussichtlichen Kosten, der Lebenszyklus der Güter und Dienstleistungen und die möglichen Vorteile eines verbesserten Zugangs für Menschen mit Behinderungen berücksichtigt. Die Belastung ist nicht unverhältnismäßig, wenn sie durch Maßnahmen im Rahmen der Gleichbehandlungspolitik des betreffenden Mitgliedstaates in ausreichendem Maße ausgeglichen wird.

3. Gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen oder nationale Vorschriften über den Zugang zu besonderen Gütern oder Dienstleistungen bleiben von dieser Richtlinie unberührt.

Artikel 5 Positive Maßnahmen

Der Gleichbehandlungsgrundsatz hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, zur Gewährleistung der vollen Gleichstellung in der Praxis spezifische Maßnahmen beizubehalten oder einzuführen, mit denen Benachteiligungen wegen der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung verhindert oder ausgeglichen werden.

Artikel 6 Mindestanforderungen

1. Die Mitgliedstaaten können Vorschriften einführen oder beibehalten, die im Hinblick auf die Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes günstiger als die in dieser Richtlinie vorgesehenen Vorschriften sind.

2. Die Umsetzung dieser Richtlinie darf keinesfalls als Rechtfertigung für eine Absenkung des von den Mitgliedstaaten bereits garantierten allgemeinen Niveaus des Schutzes vor Diskriminierung in den von der Richtlinie abgedeckten Bereichen benutzt werden .

KAPITEL II RECHTSBEHELFE UND RECHTSDURCHSETZUNG

Artikel 7 Rechtsschutz

1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Personen, die sich durch die Nichtanwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes in ihren Rechten für verletzt halten, ihre Ansprüche aus dieser Richtlinie auf dem Gerichts- und/oder Verwaltungsweg sowie, wenn die Mitgliedstaaten es für angezeigt halten, in Schlichtungsverfahren geltend machen können, selbst wenn das Verhältnis, während dessen die Diskriminierung vorgekommen sein soll, bereits beendet ist.

2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verbände, Organisationen oder andere juristische Personen, die ein legitimes Interesse daran haben, für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie zu sorgen, sich entweder im Namen des Beschwerdeführers oder zu deren Unterstützung und mit deren Einwilligung an den in dieser Richtlinie zur Durchsetzung der Ansprüche vorgesehenen Gerichts- und/oder Verwaltungsverfahren beteiligen können.

3. Die Absätze 1 und 2 lassen einzelstaatliche Regelungen über Fristen für die Rechtsverfolgung betreffend den Gleichbehandlungsgrundsatz unberührt.

Artikel 8 Beweislast

1. Die Mitgliedstaaten ergreifen im Einklang mit ihrem nationalen Gerichtswesen die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass immer dann, wenn Personen, die sich durch die Nichtanwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes für verletzt halten und bei einem Gericht oder einer anderen zuständigen Stelle Tatsachen glaubhaft machen, die das Vorliegen einer unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung vermuten lassen, es der beklagten Partei obliegt zu beweisen, dass keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes vorgelegen hat.

2. Absatz 1 lässt das Recht der Mitgliedstaaten, eine für die klagende Partei günstigere Beweislastregelung vorzusehen, unberührt.

3. Absatz 1 gilt nicht für Strafverfahren.

4. Die Mitgliedstaaten können davon absehen, Absatz 1 auf Verfahren anzuwenden, in denen die Ermittlung des Sachverhalts dem Gericht oder der zuständigen Stelle obliegt.

5. Die Absätze 1, 2, 3 und 4 gelten auch für Verfahren gemäß Artikel 7 Absatz 2.

Artikel 9 Viktimisierung

Die Mitgliedstaaten treffen im Rahmen ihrer nationalen Rechtsordnung die erforderlichen Maßnahmen, um den Einzelnen vor Benachteiligungen zu schützen, die als Reaktion auf eine Beschwerde oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes erfolgen.

Artikel 10 Unterrichtung

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in ihrem Hoheitsgebiet die gemäß dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen sowie die bereits geltenden einschlägigen Vorschriften allen Betroffenen in geeigneter Form bekannt gemacht werden.

Artikel 11 Dialog mit einschlägigen Interessengruppen

Zur Förderung des Grundsatzes der Gleichbehandlung begünstigen die Mitgliedstaaten den Dialog mit den einschlägigen Interessengruppen, insbesondere nichtstaatlichen Organisationen, die gemäß den nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten ein legitimes Interesse daran haben, sich an der Bekämpfung von Diskriminierung aus den Gründen und in den Bereichen, die unter diese Richtlinie fallen, zu beteiligen.

Artikel 12 Mit der Förderung der Gleichbehandlung befasste Stellen

1. Jeder Mitgliedstaat bezeichnet eine oder mehrere Stellen, deren Aufgabe darin besteht, die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ungeachtet der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu fördern. Diese Stellen können Teil einer Einrichtung sein, die auf nationaler Ebene für den Schutz der Menschenrechte oder der Rechte des Einzelnen zuständig ist, einschließlich der Rechte aus anderen Rechtsakten der Gemeinschaft, etwa den Richtlinien 2000/43/EG und 2004/113/EG.

2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass es zu den Zuständigkeiten dieser Stellen gehört,

- unbeschadet der Rechte der Opfer und der Verbände, der Organisationen oder anderer juristischer Personen nach Artikel 7 Absatz 2 die Opfer von Diskriminierung auf unabhängige Weise dabei zu unterstützen, ihrer Beschwerde wegen Diskriminierung nachzugehen;

- unabhängige Untersuchungen zum Thema Diskriminierung durchzuführen;

- unabhängige Berichte zu veröffentlichen und Empfehlungen zu allen Aspekten vorzulegen, die mit dieser Diskriminierung in Zusammenhang stehen.

KAPITEL III SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 13 Einhaltung

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz beachtet wird; insbesondere ist sicherzustellen, dass

a) Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die dem Gleichbehandlungsgrundsatz zuwiderlaufen, aufgehoben werden;

b) vertragliche Bestimmungen, Betriebsordnungen, Statuten von Vereinigungen mit oder ohne Erwerbszweck, die dem Gleichbehandlungsgrundsatz zuwiderlaufen, für nichtig erklärt werden bzw. erklärt werden können oder geändert werden.

Artikel 14 Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind, und treffen alle geeigneten Maßnahmen, um deren Durchsetzung zu gewährleisten. Die Sanktionen können auch Schadenersatzleistungen an die Opfer umfassen, die nicht durch eine im Voraus festgelegte Höchstgrenze limitiert werden dürfen, und müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Artikel 15 Umsetzung

1. Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens am … [binnen zwei Jahren nach ihrer Annahme] nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis und übermitteln ihr den Wortlaut dieser Bestimmungen sowie eine Entsprechungstabelle zwischen diesen Bestimmungen und dieser Richtlinie.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

2. Zur Berücksichtigung besonderer Umstände können die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls festlegen, dass der in Artikel 4 vorgesehenen Pflicht, effektiven Zugang zu gewährleisten, bis … [spätestens vier Jahre nach der Annahme] nachzukommen ist.

Die Mitgliedstaaten, die diese zusätzliche Frist in Anspruch nehmen wollen, setzen die Kommission bis spätestens zu dem in Absatz 1 genannten Datum unter Angabe von Gründen davon in Kenntnis.

Artikel 16 Bericht

1. Bis spätestens …. und in der Folge alle fünf Jahre übermitteln die Mitgliedstaaten und die nationalen Gleichbehandlungsstellen der Kommission sämtliche Informationen, die diese für die Erstellung eines dem Europäischen Parlament und dem Rat vorzulegenden Berichts über die Anwendung dieser Richtlinie benötigt.

2. Die Kommission berücksichtigt in ihrem Bericht in angemessener Weise die Standpunkte der Sozialpartner und der einschlägigen nichtstaatlichen Organisationen sowie der Europäischen Agentur für Grundrechte. Im Einklang mit dem Grundsatz der systematischen Berücksichtigung geschlechterspezifischer Fragen wird ferner in dem Bericht die Auswirkung der Maßnahmen auf Frauen und Männer bewertet. Unter Berücksichtigung der übermittelten Informationen enthält der Bericht erforderlichenfalls auch Vorschläge für eine Änderung und Aktualisierung dieser Richtlinie.

Artikel 17 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 18 Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Rates

Der Präsident

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