Bauen ist Ländersache. Deshalb haben die einzelnen Bundesländer eigene Richtlinien und Verordnungen zum Krankenhausbau. Für Ihr Projekt gilt die Brandenburgische Krankenhaus- und Pflegeheimbauverordnung vom 21.02.2003. Unter Abschnitt 2, Rettungswege, steht zu notwendigen Fluren: Die lichte Breite von notwendigen Fluren muss im Krankenhaus mind. 225 cm betragen. Die notwendigen Flure für das Personal müssen mindestens eine lichte Breite von 120 cm haben. Die Flurbreite darf nicht durch Türen, Handläufe und Einbauten eingeengt werden. Notwendige Flure müssen Fenster oder Rauchabzugsanlagen haben. Die Forderung nach beidseitigen Handläufen in Fluren habe ich nicht in dieser Verordnung gefunden. An Treppen und Rampen werden beidseitige Handläufe in den Normen für Planungsgrundlagen des Barrierefreien Bauens gefordert. Anforderungen an Handläufe und Planungsmaße können Sie der im Oktober 2010 veröffentlichen neuen DIN 18040, Teil 1 "Barrierefreies Bauen - Planungsgrundlagen - Öffentlich zugängliche Gebäude". entnehmen. Für Erschließungs- und Rettungsflure werden in dieser Norm auch keine beidseitigen Handläufe gefordert.
Ich rate Ihnen aber, bei Ihrem Projekt beidseitige Handläufe mit dem Bauherren zu vereinbaren. In dieser Norm sind Bewegungsflächen für Flure und Verkehrsflächen festgelegt, die aber für Kliniken nicht ausreichen. Diese werden z.B. in der o.g. Verordnung für Krankenhaus-und Pflegeheimbau im Land Brandenburg festgelegt. Hinweise zum Material und zum Brandverhalten von Handläufen erhalten Sie von Herstellern. ... auf nullbarriere.de Handlauf für Treppe, Wand und Geländer |