Leider ist nicht zu erkennen, aus welchem Bundesland Sie kommen, jedoch ist der folgende Artikel aus der Bayerischen Bauordnung in denBauordnungen anderer Bundesländer sinngemäß gleich: Art. 48
Barrierefreies Bauen (2) Bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, müssen in den dem allgemeinen
Besucherverkehr dienenden Teilen von Menschen mit Behinderung, alten Menschen und Personen mit Kleinkindern barrierefrei erreicht und ohne fremde Hilfe in der allgemein üblichen Weise zweckentsprechend genutzt werden können. 2 Diese Anforderungen gelten insbesondere für 1. Einrichtungen der Kultur und des Bildungswesens,
2. Tageseinrichtungen für Kinder,
3. Sport- und Freizeitstätten,
4. Einrichtungen des Gesundheitswesens,
5. Büro-, Verwaltungs- und Gerichtsgebäude,
6. Verkaufsstätten,
7. Gaststätten, die keiner gaststättenrechtlichen Erlaubnis bedürfen,
8. Beherbergungsstätten,
9. Stellplätze, Garagen und Toilettenanlagen. |