DIN 18040-2: Für jede Wohnung mit uneingeschränkter Rollstuhlnutzung ist ein Rollstuhlabstellplatz vor oder in der Wohnung (nicht in Schlafräumen) vorzusehen.
Darüber hinaus wird empfohlen, bei barrierefreien Wohnungen Abstellplätze für Elektromobile im Gebäude vorzusehen. Darüber hinaus wird empfohlen, bei barrierefreien Wohnungen Abstellplätze für Elektromobile im Gebäude vorzusehen.
Die Bewegungsfläche muß mindestens 1,8 m × 1,5 m sein. Vor den Rollstuhlabstellplätzen ist eine weitere Bewegungsfläche von mindestens gleicher Größe zu berücksichtigen, diese darf sich mit anderen Bewegungsfläche überlappen. Besteht wegen der Art der Behinderung der Bedarf einer zusätzlichen Individualfläche in der Wohnung, sollte diese mit mindestens 15 qm angesetzt werden. Über Kellerräume wird keine Aussage getroffen. Sollte dieser Raum zusätzlich angeboten sein, ist es durchaus zumutbar, dass eine Hilfsperson (Mitbewohner, Hilfsdienst) den Kellerraum aufsucht. |