Es stimmt, in der DIN 18024, Teil 2 wird neben Treppenauf- und abgängen eine 150cm tiefe Bewegungsfläche gefordert. In der DIN 18040, Teil 1 ibt es diese Forderung nicht. Gemäß Abs. 4.3.2 werden in Fluren und onstigen Verkehrsflächen (auch Treppenpodeste zählen nach meiner Interpretation dazu) nutzbare Bewegungsflächen von mindestens 150cm Breite gefordert.
Beim Wenden einer Treppenraupe reicht diese Breite icht aus. Bei zweiläufigen Treppen wird eine Breite > 200cm erreicht, die das Wenden einer Treppenraupe ermöglicht. Über die erforderliche Tiefe der Bewegungsfläche wird in der Norm keine Aussage getroffen.
Dieses Maß kann aber, abhängig von der erforderlichen Bewegungsfläche vor Türen, zwischen 120cm und 180cm erforderlich werden. Der Mindestabstand von einer Wand oder Geländer zum Türdrücker muss > 50cm bei der Planung der Podeste mit Türen beachtet werden. Die Gestaltung der Treppenpodeste hängt von der Treppenart (einläufig, zweiläufig, gerade, gewendelt) ab. Treppen sind nach DIN 18065 zu planen.
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