Was heißt behindertenfreundliche Wohnung? Ich kenne dafür keine Definition. Der Begriff „behindertenfreundlich“ ist irreführend und sollte daher nicht verwendet werden.
Nach der Hess. BO §43,2 heißt es ergänzend:
In diesen Wohnungen müssen die Wohn- und Schlafräume, eine Toilette, ein Bad und die Küche oder Kochnische mit dem Rollstuhl zugänglich sein.
Die Anforderungen an diese barrierefreien Wohnungen finden Sie in der noch geltenden Norm, DIN 18025, Teil 1.
Nach der Hess. BO werden in den Obergeschossen des neuen Wohngebäudes keine barrierefreien Wohnungen nach DIN 18025 gefordert.
Ich empfehle Ihnen aber, in den Obergeschossen altengerechte, d.h. barrierefreie Wohnungen nach DIN 18025, Teil 2 ,einzuordnen.
Die wichtigsten Anforderungen dafür sind:
- Barrierefreier Zugang zu der Wohnung (ist bereits von Ihnen geplant).
- Ausreichende Bewegungsflächen in den Wohnräumen, der Küche, im Bad und auf dem Freisitz
- Bodengleiche Dusche (120 cm x 120 cm)
- Barrierefreier Zugang zu den Freisitzen
- 120 cm breite Flure
- 80 cm breite Durchgänge und Türen
Die DIN 18025 soll noch im August diesem Jahr durch die DIN 18040, Teil 2 ersetzt werden. Die o.g. Anforderungen an barrierefreie Wohnungen werden sich aber nicht ändern.
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DIN 18025-1 und DIN 18025-2 - Wohnungen