Barrierefreies Bauen laut §48 trotz Heilpraktiker Praxis?Ich möchte in der ersten Etage unseres Hauses eine Heilpraktiker Praxis eröffnen. Das Haus ist ein denkmalgeschützer Altbau und demensprechend gibt es eine Treppe und somit keinen barrierefreien Zugang.
Aus diesem Grund lehnt das Bauamt den Antrag zur Nutzungsänderung ab.
Jetzt haben wir Heilpraktiker keine Behandlungspflicht, d.h. wir müssen nicht jeden Patienten, wie z.B. der Arzt es muss, behandeln. Desweiteren ist es einem HPler erlaubt, die Patienten daheim zu behandeln, wenn er eine Praxis hat, was ich auch machen würde, wenn ein Patient aufgrund seiner Behinderung nicht in meine Praxis kann. Daher ist der §48 für HPler eigentlich total überflüssig, da wir nicht gezwungen werden können, behinderte Patienten in der Praxis zu behandeln, also muss auch dafür die Praxis nicht ausgelegt sein,wenn man dieses nicht will. Gibt es eine Möglichkeit für eine Sondergenehmigung/ Ausnahmegenehmigung, oder ist der Rechtsweg wirklich die einzigste Chance, diesem Zwang zu entgehen? |