Gemäß Musterbauordnung, § 50 Barrierefreies Bauen, wird auch für
Verkaufs- und Gaststätten ein Toilettenraum gefordert, der für Benutzer von Rollstühlen geeignet und erreichbar sein muss. Diese Forderung steht aber nicht so eindeutig in der Landesbauordnung Baden-Württemberg. Dort spielt auch die Größe der Verkaufsraumfläche eine Rolle. Lesen Sie bitte dazu die § 3.1 sowie 38 und 39 und holen Sie sich beim Bauamt Informationen ein, bei welchen Verkaufsstätten Kundentoiletten einschließlich Behindertentoilette in Baden-Württemberg vorhanden sein müssen.
in der Landesbauordnung Baden-Württemberg § 39 (3) steht, dass u.a. auch bei Verkaufsstätten Ausnahmen zugelassen werden können, soweit die Anforderungen nur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand erfüllt werden können. Das gilt sowohl für Neubau als auch für eine umfangreiche Sanierung. Der Betreiber findet also immer einen Grund, seine Verkaufseinrichtung nicht rollstuhlgerecht umzugestalten. Verkaufsstätten, die nicht saniert werden sollen, genießen Bestandsschutz. ... auf nullbarriere.de Musterbauordnung (MBO) |