Die Norm für den Aufzugsbau ist die EN-81, für Behindertenaufzüge gibt es zusätzlich Aussstattungen nach der EN-18-70, jedoch gilt auch hier die Bewegungsflächen nach DIN 18040-1: Verkehrsflächen und Bewegungsflächen müssen für die Personen bemessen werden, die je nach Situation den größten Flächenbedarf haben. Bewegungsflächen dürfen sich überlagern. Den größten Flächenbedarf benötigen Rollstuhlfahrer (Wendekreis ≥150 cm) Für Sie bedeutet dies, dass der Aufzug mit den Maßen 1100 x 1480 mm nicht als behindertengerecht angesehen werden kann. Um diesen Aufzug zumindest behindertefreundlich zu gestalten, sollte die Tür an der Kabinenseitenwand eine Mindestdurchgangsbreite von mindestens 1.200 mmm aufweisen, damit sich ein Rollstuhlfahrer in die offene Tür hineindrehen kann.
Damit gilt aber der Aufzug nicht mehr als behindertengrecht und mein Vorschlag sollte nur in Erwägung gezogen werden, wenn es sich baulich nicht mehr bewerkstelligen lässt, die Schachtmaße auf 2.300 x 2.000 mm (B x T).
zu erhöhen.
Für weitere Fragen stehe ich ihnen gerne zur Verfügung. |