Ab 6 % Steigung spricht man von einer Rampe. Die seitliche Absturzsicherung an einer öffentlichen Fläche (z. B. Gehweg) erfolgt über ein Geländer. In den jeweiligen Bauordnungen der Bundesländer gibt es hierzu bestimmte Festlegungen. Sie beträgt in der Regel bei Außenanlagen 1,00 m. Auch über eine seitliche Böschungsgestaltung bis 45 Grad kann ein Absturz abgesichert werden. Anforderungen zur Rampenausbildung sind in den nachstehenden Normen
erklärt:
• DIN 18024-1 (1998-01) Barrierefreies Bauen; Straßen, Plätze, Wege, öffentliche Verkehrs- und Grünanlagen sowie Spielplätze; Planungsgrundlagen • DIN 18040 Teil 1 (2010-10) und Teil 2
(2011-09) Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen, Teil 1: Öffentlich zugängliche Gebäude; Teil 2: Wohnungen.
Darin sind folgende Vorgaben
definiert:
Die maximale Rampensteigung soll 6 % nicht überschreiten. Nach höchstens 6,00 m Rampenlänge ist ein Zwischenpodest erforderlich, mit einer Breite und Länge von mindestens 1,50 m.
Bei einer Unterschreitung dieser Kenndaten sollte stets nach den örtlichen Gegebenheiten untersucht werden, ob unter dem Aspekt der Barrierefreiheit die entsprechenden Hinweise aus den jeweiligen Normen mit einfließen können (z.B. die Einbeziehung der erforderlichen Gehweg- oder Rampenbreite, Berücksichtigung der Bewegungsflächen für Rollstuhlbenutzer, die Anordnung von Handläufen etc.). Weitere Hinweise siehe auch:
DIN 18040-1 Rampen
http://nullbarriere.de/rampenlaenge-steigung.htm |