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DIN 18040-1 Rampenhttps://nullbarriere.de/fb2624.din18040-1-rampen.htmhttps://nullbarriere.de/tw2624.cMDEwODkEmailDrucken

Statt notwendiger Treppen sind Rampen mit flacher Neigung bis 6% Steigung möglich. Rampen ermöglichen keine nennenswerten Höhenunterschiede.

Rampen, Handlauf

Rampen, Innenrampe, Außenrampe

Rampen ermöglichen keine nennenswerten Höhenunterschiede. Mit zwei Längen (einschließlich der Bewegungsflächen erreicht man eine Gesamtlänge von 16,50 m) sind maximal 72 cm Höhenunterschied zu überwinden.
Die angegebene Mindestbreite ist offensichtlich nicht für mehrläufige Rampen geeignet. Eine Begegnung zwischen Rollstuhlfahrern, Rollatornutzer, Kinderwagen etc. ist ausgeschlossen.

Die Einhaltung der maximalen Steigungen bzw. Gefälle sowie der Längenbegrenzungen der Rampen ist wichtig, um die Steigung mittels Greifreifenrollstuhl zu überwinden. Eine Querneigung würde die Bremssicherheit gefährden, der Rollstuhl umkippen.

Verlängerung einer Rampe

Hier darf keine abwärts führende Treppe angeordnet werden. Ist eine Treppe dort unvermeidbar, muss ihr Abstand zu dem unteren Ende der Rampe mindestens 10 m und zu dem oberen Ende der Rampe mindestens 300 cm betragen.

Wird eine nutzbare Breite von mindestens 150 cm ausgeführt, darf die Länge der einzelnen Rampenläufe auf maximal 10 m vergrößert werden.

Rampenlänge, Steigungsverhältnis berechnen

im öffentlichen Bereich

im privaten Bereich


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