DIN 18040-1 im Oktober 2010 veröffentlicht |
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Seit Oktober 2010 ist DIN 18040-1 "Barrierefreies Bauen - Planungsgrundlagen - Teil 1: Öffentlich zugängliche Gebäude" beim Beuth-Verlag erhältlich. Diese Norm stellt in den entsprechenden Überschneidungsbereichen den Ersatz für DIN 18024-2:1996-11 "Barrierefreies Bauen - Teil 2: Öffentlich zugängige Gebäude und Arbeitsstätten, Planungsgrundlagen" dar. DIN 18024-2 wurde zurückgezogen.Was ist neu?Teil 1 der neuen DIN-Reihe 18040 hat als Anwendungsbereich öffentlich zugängliche Gebäude. Zu beachten ist, dass die spezifischen Anforderungen für Arbeitsstätten nicht mehr in der Norm, sondern in den neuen Regeln für Arbeitsstätten - ASR eingearbeitet werden. Ebenso erstreckt sich der Anwendungsbereich nicht mehr - wie früher in DIN 18024-2 - auf Beherbergungsstätten. Die Norm gilt für Neubauten, sollte aber "sinngemäß" für die Planung von Umbauten oder Modernisierungen angewendet werden. Wesentliche Neuerung des neuen Normungskonzeptes ist der Ansatz einer möglichst umfassenden Berücksichtigung verschiedener Einschränkungen. Daher wurden die Regelungen über die meist geometrischen Vorgaben hinaus um sensorischen Anforderungen ergänzt. Die barrierefreie Gestaltung des gebauten Lebensraums soll weitgehend allen Menschen eine Nutzung in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe ermöglichen. Hierfür sollten Schutzziele mit beispielhaften Lösungen formuliert werden, die aber auch auf andere Weise als in der Norm festgelegt erfüllt werden können.
und an Räume im Teil 5 mit
Relevanz und Einführung in Baden-WürttembergEine Norm des DIN als privatrechtliche Regelsetzung tritt nicht in Kraft. Sie wird veröffentlicht, kann Vorgängernormen ersetzen, selbst wieder ersetzt oder auch zurückgezogen werden. In seltenen Einzelfällen kann eine Norm darüber hinaus auch noch Anwendungsregelungen enthalten, die eine - wahlweise - parallele Anwendung unterschiedlicher Normfassungen vorsehen. Das Erscheinen einer Norm per se hat zunächst keine Rechtsrelevanz! Öffentlich-rechtlich gilt in Baden-Württemberg, dass zur Erfüllung der unbestimmten Anforderungen des § 39 Barrierefreie Anlagen der Landesbauordnung LBO gemäß § 3, Abs. (3) die von der obersten Baurechtsbehörde als technische Baubestimmungen bekanntgemachten "Regeln der Technik" zum Zeitpunkt der Baugenehmigung einzuhalten sind. Dies ist immer noch - bis zu einer entsprechenden Änderung durch die oberste Baurechtsbehörde - DIN 18024-2:1996-12 mit den in der Anlage zur "Liste der Technischen Baubestimmungen" aufgeführten Ausnahmen und Erleichterungen, da diese in der LTB als statischer Verweis verbindlich zur Anwendung vorgeschrieben ist. Nach den derzeit vorliegenden Informationen wird das Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg als oberste Baurechtbehörde im Land zunächst die nun verfügbare Norm prüfen und sich einen Überblick auch über deren allgemeine Anwendung verschaffen. Da die Liste der Technischen Baubestimmungen in der Regel gegen Jahresende fortgeschrieben wird, ist nicht davon auszugehen, dass DIN 18040-1 in diesem Jahr noch als technische Regel eingeführt wird. Ob, bzw. wann oder in welchem Umfang in Baden-Württemberg DIN 18024-2 durch DIN 18040-1 als eingeführte technische Baubestimmung ersetzt wird, bleibt also abzuwarten. Normen und allgemein anerkannte Regeln der TechnikOb und inwieweit darüber hinaus privatrechtlich bereits die aktuelle DIN 18040-1 zur Planungsgrundlage wird, ist insbesondere eine Frage der Vertragsvereinbarung. DIN-Normen stehen jedermann zur Anwendung frei. Das heißt, man kann sie anwenden, muss es aber nicht. DIN-Normen werden verbindlich durch Bezugnahme, z. B. wie erläutert in Gesetzen und Verordnungen oder eben in einem Vertrag zwischen privaten Parteien. Der Vorteil der einzelvertraglich vereinbarten Verbindlichkeit von Normen liegt darin, dass sich Rechtsstreitigkeiten von vornherein vermeiden lassen, weil eine eindeutige Festlegung getroffen wurde .Es gilt dabei grundsätzlich zu bedenken, dass eine DIN-Norm nicht mit einer "allgemein anerkannten Regel der Technik" im juristischen Sinne gleichzusetzen ist. DIN-Normen können auch über diese hinausgehen oder aber als von der Praxis überholt hinter diesen zurückbleiben. "Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind schriftlich fixierte oder mündlich überlieferte technische Festlegungen für Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, die nach herrschender Auffassung der beteiligten Kreise (Fachleute, Anwender, Verbraucherinnen und Verbraucher und öffentliche Hand) geeignet sind, das gesetzlich vorgegebene Ziel zu erreichen und die sich in der Praxis allgemein bewährt haben oder deren Bewährung nach herrschender Auffassung in überschaubarer Zeit bevorsteht" (Handbuch der Rechtsförmlichkeit) Allgemein anerkannte Regeln der Technik müssen demnach als theoretisch richtig erkannt sein und feststehen, in der Praxis bei dem nach neuestem Erkenntnisstand vorgebildeten Techniker durchweg bekannt sein und sich aufgrund fortdauernder praktischer Erfahrung bewährt haben. Sie stellen nach Werkvertragsrecht für den Sollzustand eine Minimalforderung dar und bei Nichteinhaltung liegt ein Mangel vor, soweit die Abweichung nicht zuvor mit dem Auftraggeber ausdrücklich - einzelvertraglich - vereinbart ist. Gegebenenfalls ist der Auftraggeber vollumfänglich über die geplante Abweichung zu informieren und auf die daraus resultierenden Folgen hinzuweisen. Der Inhalt einer neuen DIN-Norm sollte entweder den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen oder aber zumindest den Stand der Technik darstellen und geeignet sein, sich in absehbarer Zeit als allgemein anerkannte Regeln der Technik zu etablieren. Hinweis- und Aufklärungspflicht des PlanersNeben der Frage der öffentlich-rechtlichen Genehmigungsfähigkeit einer Planung stellt sich immer auch die Frage nach den Hinweis- und Beratungspflichten des Architekten. Dabei handelt es sich um privatrechtliche Verpflichtungen gegenüber dem Auftraggeber bzw. Bauherrn aus dem Vertragsverhältnis. Für Architekten wird gerade bei Bauvorhaben, die in Übergangsphasen von gesetzlichen Regelungen, beispielsweise hinsichtlich der Erfüllung der Anforderungen an Barrierefreiheit genehmigt werden, eine entsprechende Hinweis- und Aufklärungspflicht gegenüber Bauherren bedeutsam sein. Sofern zum Zeitpunkt der Genehmigung noch "alte Regelungen" gelten und eingehalten werden, sind solche Gebäude zwar genehmigungsfähig und werden rechtskonform errichtet, sind aber zum Zeitpunkt der Fertigstellung bzw. Abnahme und Inbetriebnahme u.U. bereits nicht mehr auf dem Stand der dann gültigen gesetzlichen Bestimmungen bzw. " Regeln der Technik". Dies ist beispielsweise bei Änderungen oder Umbauten dieser Gebäude von Relevanz, da dann die Bestimmungen des Baurechts in aktueller Fassung zu berücksichtigen sind. Damit könnten sich solche Bauvorhaben nicht zuletzt angesichts der sich wandelnden Gesellschaft und ihrer Wohnbedürfnisse als nicht mehr zukunftssicher und werthaltig erweisen. Architektenkammer Baden-Württemberg |
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- Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO)
barrierefrei bauen



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