Bewegungsflächen
Bewegungsflächen bei barrierefreiem Bauen sind die
zur Bewegung mit dem Rollstuhl notwendigen Flächen. Sie schließen die zur
Benutzung von Ausstattungen und Einrichtungen erforderlichen Flächen ein.
Bewegungsflächen dürfen sich überlagern, ausgenommen vor Fahrschachttüren.
Bewegungsflächen dürfen nicht in ihrer Funktion eingeschränkt sein, z. B.
durch Mauervorsprünge, abgestellte Fahrzeuge, Ausstattungen, Türen in geöffnetem Zustand und Bepflanzung.
Der Kopffreiraum muss mindestens 230 cm betragen.
mind. 400 cm breit und 250 cm tief:
- als Verweilfläche auf Schutzinseln oder Fahrbahnteilen von Hauptverkehrsstraßen.
mind. 300 cm breit:
- auf Gehwegen im Umfeld z. B. von Kindergärten und Schulen, Freizeiteinrichtungen, Einkaufszentren,
Pflegeeinrichtungen,
- auf Fußgängerüberwegen und Furten.
mind. 300 cm breit und 200 cm tief:
- als Verweilfläche auf Fußgängerüberwegen und Furten von Erschließungsstraßen.
mind. 200 cm breit:
- auf Gehwegen an Sammelstraßen.
mind. 150 cm breit und 150 cm tief:
- als Wendemöglichkeiten
- als Ruhefläche, Verweilplatz,
- am Anfang und am Ende einer Rampe,
- vor Haus- und Gebäudeeingängen,
- vor Fernsprechstellen und Notrufanlagen,
- vor Serviceschaltern,
- vor Dienstleistungsautomaten, Briefeinwürfen, Ruf- und Sprechanlagen,
- vor Durchgängen, Kassen und Kontrollen,
- vor und neben Ruhebänken,
- vor Bedienungsvorrichtungen,
- vor und nach Fahrtreppen und Fahrsteigen,
- vor Rahmensperren und Umlaufschranken.
mind. 150 cm breit:
- auf Gehwegen (ausgenommen Gehwege mit 300 cm und 200 cm Breite)
- auf Hauptgehwegen
- neben Treppenauf- und -abgängen; die Auftrittsfläche der obersten Stufe
ist auf die Bewegungsfläche nicht anzurechnen.
mind. 150 cm tief:
- neben der Längsseite des Kraftfahrzeuges des Rollstuhlbenutzers auf Pkw-Stehplätzen, Borde müssen in ganzer Breite auf einer Höhe von 3 cm abgesenkt, taktil und optisch kontrastierend wahrnehmbar gekennzeichnet sein.
mind. 130 cm breit:
- zwischen Umlaufschranken.
mind. 120 cm breit:
- zwischen Radabweisem einer Rampe,
- situationsbedingt auf Hauptgehwegen
mind. 90 cm breit:
- in Durchgängen an Kassen und
Kontrollen,
- auf Nebengehwegen
mind. 250 cm tief:
- entlang von Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel.
 vor Fahrschachttüren:
Die Bewegungsfläche vor Fahrschachttüren muss so groß sein wie die Grundfläche
des Fahrkorbs, mindestens jedoch 150 cm breit und 150 cm tief. Sie darf sich mit
anderen Bewegungsflächen nicht überlagern. Sie darf nicht gegenüber abwärts
führenden Treppen und Rampen angeordnet sein.
Begegnungsflächen
Begegnungsflächen für Rollstuhlbenutzer mind.
200 cm breit und 250 cm tief:
- Hauptgehwege in Sichtweite, höchstens in Abständen von
18 m,
- Geh- und Nebengehwege in Sichtweite
Begegnungsflächen für Rollstuhlbenutzer mind. 180 cm breit und 180 cm tief:
- neben Baustellensicherungen in Sichtweite
Oberflächenbeschaffenheit von Bewegungs- und Begegnungsflächen
- müssen bei jeder Witterung leicht, erschütterungsarm
und gefahrlos begeh- und befahrbar sein.
-Orientierungshilfen
Tür
- lichte Breite mindestens 90 cm
- lichte Höhe mindestens 210 cm
Der Rollstuhlfahrer muss vor- und zurück fahren sowie die Richtung ändern können, um die Bedienungsvorrichtungen zu erreichen und die entsprechenden Bewegungen ausführen zu können.
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