§ 45 Barrierefreies Bauen
§ 34 Aufzüge
Technische Baubestimmungen
§ 45 Barrierefreies Bauen
(1) In Wohngebäuden mit mehr als vier Wohnungen müssen die Wohnungen eines
Geschosses barrierefrei sein. In Gebäuden mit Aufzügen und mit mehr als vier
Wohnungen müssen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei sein.
(2) Bauliche Anlagen und andere Anlagen und Einrichtungen, die überwiegend
oder ausschließlich von kranken, behinderten oder alten Menschen genutzt werden
oder ihrer Betreuung dienen, müssen barrierefrei sein.
(3) Bauliche Anlagen und andere Anlagen und Einrichtungen, die für die
Öffentlichkeit bestimmt oder allgemein zugänglich sind, müssen in den dem
allgemeinen Besucherverkehr dienenden Teilen barrierefrei sein.
(4) Gebäude, die für eine größere Zahl von Personen oder für die
Öffentlichkeit bestimmt sind, müssen mit einer ausreichenden Zahl, mindestens
jedoch mit einer Toilette für Benutzer von Rollstühlen ausgestattet sein.
(5) Bauliche Anlagen nach den Absätzen 2 und 3 müssen eine ausreichende
Zahl von Stellplätzen für die Kraftfahrzeuge behinderter Menschen haben.
(6) Lassen sich die Anforderungen der Absätze 1 bis 4 nur mit
unverhältnismäßig hohem Aufwand oder unzumutbaren Mehrkosten verwirklichen,
so kann die Bauaufsichtsbehörde zulassen, dass die Anforderungen auf einen Teil
der baulichen Anlage beschränkt werden, wenn dabei die zweckentsprechende
Nutzung durch die auf barrierefreie Zugänglichkeit angewiesenen Personen
gewährleistet bleibt. Im Fall des Absatzes 1 muss die Zugänglichkeit der
Wohnungen für die Benutzer von Rollstühlen gewährleistet bleiben.
§ 34 Aufzüge
(1) Aufzüge im Innern von Gebäuden müssen eigene
Fahrschächte haben, die eine Übertragung von Feuer und Rauch in andere
Geschosse ausreichend lang verhindern. In einem Aufzugsschacht dürfen bis zu
drei Aufzüge liegen.
(2) Die Fahrschachtwände müssen die Anforderungen an tragende und
raumabschließende Bauteile erfüllen. Fahrschachttüren und andere Öffnungen
in feuerbeständigen Schachtwänden sind so herzustellen, dass Feuer und Rauch
nicht in den Fahrschacht oder in andere Geschosse übertragen werden.
(3) Der Fahrschacht muss zu lüften und mit Rauchabzugsvorrichtungen versehen
sein. Die Rauchabzugsöffnungen in Fahrschächten müssen eine Größe von
mindestens 5 Prozent der Grundfläche des Fahrschachtes, mindestens jedoch von
0,20 qm haben.
(4) Aufzüge ohne Fahrschächte sind zulässig
- innerhalb notwendiger Treppenräume, ausgenommen in Hochhäusern,
- innerhalb von Hallen,
- innerhalb von Wohnungen,
- außerhalb von Gebäuden.
Der Fahrbereich der Aufzüge ohne eigene Fahrschächte muss so umkleidet
sein, dass Personen nicht gefährdet werden können.
(5) In Gebäuden, in denen der Fußboden eines Aufenthaltsraumes mehr als 13
m über der Geländeoberfläche liegt, müssen Aufzüge in ausreichender Zahl
eingebaut werden. Dabei sind Aufenthaltsräume im obersten Geschoss nicht zu
berücksichtigen, die eine Nutzungseinheit mit Aufenthaltsräumen im darunter
liegenden Geschoss bilden. Satz 1 gilt nicht, wenn das Dach bestehender Gebäude
nachträglich ausgebaut wird. Einer der Aufzüge muss zur Aufnahme von
Krankentragen und Rollstühlen geeignet sein.
Technische Baubestimmungen
45.1 Zu Absatz 1
Die bundesrechtlichen Vorschriften des Behindertengleichstellungsgesetzes
(BGG) vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1468) und die landesrechtlichen
Vorschriften des Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen und zur
Änderung anderer Gesetze des Landes Brandenburg (BbgBGG) vom 20. März 2003 (GVBl.
I S. 42) sind bei der Umsetzung dieser Bestimmung anzuwenden. Für die bauliche
Ausführung sind die als Technische Baubestimmungen eingeführten DIN 18024-1 :
1998-01, DIN 18024-2 : 1996-11, DIN 18025-1 : 1992-12 sowie DIN 18025-2 :
1992-12 unter Berücksichtigung des Einführungserlasses zu beachten.
Nach § 4 des Behindertengleichstellungsgesetzes sind bauliche und sonstige
Anlagen dann barrierefrei, wenn sie für behinderte Menschen in der allgemein
üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe
zugänglich und nutzbar sind. Der Begriff "barrierefrei" schließt die
rollstuhlgerechte Bauausführung mit ein.
45.2 Zu Absatz 2
Diese baulichen Anlagen und andere Anlagen und Einrichtungen müssen
insgesamt barrierefrei sein, das heißt, die DIN 18024 und DIN 18025 finden auf
die bauliche Ausführung der gesamten Anlage Anwendung.
45.3 Zu Absatz 3
Für die Öffentlichkeit bestimmt oder allgemein zugänglich sind z.B.
Banken, Rathäuser, Gaststätten, Theater oder Geschäfte. Für die Gebäude ist
DIN 18024-2 : 1996-11, für die Freiflächen auf den Baugrundstücken ist DIN
18024-1 : 1998-01 anzuwenden.
45.4 Zu Absatz 4
Für eine "größere Zahl von Personen" bestimmt sind Gebäude, in
denen sich regelmäßig mehr als 24 Personen gleichzeitig aufhalten. DIN 18024-2
: 1996-11 findet Anwendung.
45.5 Zu Absatz 5 Die Stellplätze für die Kraftfahrzeuge behinderter
Menschen müssen mindestens 3,50 m breit und 5 m lang sein. In einer örtlichen
Bauvorschrift nach § 81 Abs. 4 kann auf die Herstellung dieser Stellplätze
nicht verzichtet werden. Hat die Gemeinde keine Regelung über die Zahl der
Stellplätze getroffen, entscheidet die untere Bauaufsichtsbehörde.
Soweit sich die Zahl der Stellplätze für die Kraftfahrzeuge behinderter
Menschen nicht aus einer Sonderbauverordnung ergibt, sind die Stellplätze im
Einzelfall durch die untere Bauaufsichtsbehörde festzulegen. Dabei soll der
Richtwert von einem Stellplatz je 1.000 qm Nutzfläche nach DIN 277 nicht
unterschritten werden; es muss jedoch mindestens ein Stellplatz hergestellt
werden.
45.6 Zu Absatz 6
Diese Vorschrift ist als Ausnahmetatbestand eng auszulegen. Dies bedeutet,
dass sie in der Regel nur auf bestehende Gebäude anzuwenden ist. Die bei der
Errichtung von Gebäuden entstehenden Mehrkosten sind regelmäßig zumutbar.
Ein unverhältnismäßig hoher Aufwand oder unzumutbare Mehrkosten sind nicht
bereits dann anzunehmen, wenn wegen der Anforderungen zusätzliche Kosten
entstehen. Über eine Abweichung von den Vorschriften des § 45 wegen
Unverhältnismäßigkeit und Unzumutbarkeit entscheidet die Bauaufsichtsbehörde
unter Berücksichtigung der Gesamtumstände und der nachprüfbaren Nachweise des
Bauherrn.
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