Inhaltsverzeichnis - Seite 3 von 3
Liste der Technischen Baubestimmungen [Auszug]
Anlage 7.1/1 Zu DIN 18065
Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:
- Von der Einführung ausgenommen ist die Anwendung auf Treppen in Wohngebäuden der Gebäudeklasse 1 und 2 und in Wohnungen.
- Bauaufsichtliche Anforderungen an den Einbau von Treppenliften in Treppenräumen notwendiger Treppen in bestehenden Gebäuden:
- Durch den nachträglichen Einbau eines Treppenlifts im Treppenraum darf die Funktion der notwendigen Treppe als Teil des ersten Rettungswegs und die Verkehrssicherheit der Treppe grundsätzlich nicht beeinträchtigt werden. Der nachträgliche Einbau eines Treppenlifts ist zulässig, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
- Die Treppe erschließt nur Wohnungen und/oder vergleichbare Nutzungen.
- Die Mindestlaufbreite der Treppe von 100 cm darf durch die Führungskonstruktion nicht wesentlich unterschritten werden; eine untere Einschränkung des Lichtraumprofils (s. Bild 5) von höchstens 20 cm Breite und höchstens 50 cm Höhe ist hinnehmbar, wenn die Treppenlauflinie (s. Ziffer 3.6) oder der Gehbereich (s. Ziffer 9) nicht verändert wird. Ein Handlauf muss zweckentsprechend genutzt werden können.
- Wird ein Treppenlift über mehrere Geschosse geführt, muss mindestens in jedem Geschoss eine ausreichend große Wartefläche vorhanden sein, um das Abwarten einer begegnenden Person bei Betrieb des Treppenlifts zu ermöglichen. Das ist nicht erforderlich, wenn neben dem benutzten Lift eine Restlaufbreite der Treppe von 60 cm gesichert ist.
- Der nicht benutzte Lift muss sich in einer Parkposition befinden, die den Treppenlauf nicht einschränkt. Im Störfall muss sich der Treppenlift auch von Hand ohne größeren Aufwand in die Parkposition fahren lassen.
- Während der Leerfahrten in die bzw. aus der Parkposition muss der Sitz des Treppenlifts hochgeklappt sein. Neben dem hochgeklappten Sitz muss eine Restlaufbreite der Treppe von 60 cm verbleiben.
- Gegen die missbräuchliche Nutzung muss der Treppenlift gesichert sein
- Der Treppenlift muss aus nichtbrennbaren Materialien bestehen, soweit das technisch möglich ist.
Anlage 7.2/1 Zu DIN 18024-1
Die bauaufsichtliche Einführung bezieht sich nur auf die baulichen Anlagen oder die Teile baulicher Anlagen, für die nach § 51 BauO Bln barrierefreie Nutzbarkeit gefordert wird, und auf die zugehörigen Baugrundstücke. Technische Regeln, auf die in dieser Norm verwiesen wird, sind von der bauaufsichtlichen Einführung nicht erfasst.
Bei der Anwendung der Technischen Baubestimmung ist Folgendes zu beachten:
Die Abschnitte 13, 15, 16 und 19, soweit er öffentliche Verkehrsanlagen und Grünanlagen sowie Zugänge zu öffentlichen Verkehrsmitteln und Grünanlagen betrifft, werden im Allgemeinen von der bauaufsichtlichen Einführung ausgenommen. Die Einschränkungen erfolgen aufgrund fehlender bauaufsichtlicher Zuständigkeit.
Anlage 7.2/2 Zu DIN 18024-2
Die Einführung bezieht sich nur auf die baulichen Anlagen oder die Teile baulicher Anlagen, für die nach § 51 BauO Bln barrierefreie Nutzbarkeit gefordert wird. Technische Regeln, auf die in dieser Norm verwiesen wird, sind von der bauaufsichtlichen Einführung nicht erfasst.
Bei der Anwendung der Technischen Baubestimmung ist Folgendes zu beachten:
Die Abschnitte 6 Satz 4, 8, 11 Satz 1, 13, 14 und 16 werden im Allgemeinen von der bauaufsichtlichen Einführung ausgenommen.
Anlage 7.3/1 Zu DIN 18025-1
Die Einführung bezieht sich nur auf Wohnungen, die als Wohnungen für Rollstuhlbenutzer errichtet werden und die Zugänge zu diesen Wohnungen. Technische Regeln, auf die in dieser Norm verwiesen wird, sind von der Einführung nicht erfasst.
Anlage 7.3/2 Zu DIN 18025-2
Die Einführung bezieht sich nur auf Wohnungen, die barrierefrei errichtet werden und die Zugänge zu diesen Wohnungen. Technische Regeln, auf die in dieser Norm verwiesen wird, sind von der Einführung nicht erfasst.
|