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Barrierefreie Erreichbarkeit von Gebäuden

 

Barrierefreie Erreichbarkeit von Gebäuden

Landesbauordnungen und (eigentliche) Selbstverständlichkeiten

Landesbauordnungen (LBO) geben seit Jahren vor, dass in allen "normalen" Wohngebäuden mit mehr als zwei Wohnungen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei erreichbar sein müssen. In diesen Wohnungen müssen die Wohn- und Schlafräume, eine Toilette, ein Bad und die Küche oder Kochnische mit dem Rollstuhl zugänglich sein.

Es darf nur wegen schwieriger Geländeverhältnisse, wegen des Einbaus eines sonst nicht erforderlichen Aufzugs oder ungünstiger vorhandener Bebauung mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand hierauf verzichtet werden.

Sinn dieser Vorgabe ist es, dass man flächendeckend möglichst in alle neuen Wohngebäude mit mehr als zwei Wohnungen barrierefrei, d.h. auch stufenlos, hinein kommen soll.

Hier wird nicht nur das Behindertengleichstellungsgesetz umgesetzt oder unterbunden, dass jemand wegen körperlicher – auch vorübergehender - Gebrechen ausgegrenzt wird, sondern hier wird Komfort für 100 % der Nutzer gesetzlich vorgegeben. Wo gibt es das sonst noch?

Auch wenn wir uns selbst vielleicht nicht daran erinnern, die meisten von uns fuhren am Beginn unseres Lebens einige Zeit im Kinderwagen herum. Für uns waren die Stufen da noch gar kein Problem, wohl aber für unsere Mütter, Väter und Großeltern. Ein barrierefreier Zugang hätte vieles erleichtert.

Sehen wir uns mal in den vielen Neubaugebieten um. Man hat den Eindruck, dass diese Vorgabe der Bauordnungen, die ja eigentlich auch nur die Umsetzung mittlerweile gesellschaftspolitisch anerkannter Grundlagen ist, eher nur eine Minderheit der verantwortlichen Planer und Bauherren zu interessieren scheint.

Oder müssen wir die Bauordnung etwa doch nicht beachten? Beim Brandschutz käme sicher keiner auf diese abwegige Idee. Also, schauen wir uns diese zwingende Vorgabe der LBO mal von "hinten" an. Schwierige Geländeverhältnisse sind laut Handlungsempfehlungen wörtlich z.B. ein Steilhang. Ein Aufzug ist in vielen Neubauten vorhanden, aus Komfortgründen oder weil sich die Wohnungen einfach besser vermieten oder verkaufen lassen; aber leider ist sogar der Aufzug nicht immer ohne Stufen erreichbar. Ungünstige vorhandene Bebauung scheidet in den unzähligen Neubaugebieten schlicht aus, denn die Bauordnungen gelten auch für die umgebenden Gebäude. Das gilt, wenn überhaupt, nur in der Baulücke.

Also, wenn keine dieser detailliert vorgegebenen "abschließenden" Abweichungsgründe vorliegen, muss man diese Wohngebäude barrierefrei zugänglich herstellen. Und das sind fast alle Mehrfamilienhäuser, gleich ob es Miet- oder Eigentumswohnungen sind.

Die Idee, als "Ausgleich" bei mehreren Neubauten nur einen Baukörper barrierefrei zu erschließen und in diesem dann alle Geschosse mit dem Rollstuhl zugänglich zu machen, entspricht zum einen nicht den Vorgaben der LBO, zum anderen erfüllt eine solche Vorgehensweise gerade eben nicht den dahinterstehenden Sinn, möglichst alle Wohngebäude für alle Menschen zugänglich zu machen. Diese Idee grenzt wieder bewusst aus.

Mittlerweile gibt es zum nicht herstellen des barrierefreien Zuganges bereits Klagen von Käufern bzw. Mietern bzw. Eigentümergemeinschaften, von denen keiner – zumindest heute - einen Rollstuhl benötigt.

Wer kommt eigentlich für die Kosten oder die entgangene Lebensqualität auf, wenn ein Mieter später mal nach BGB § 554a klagt, weil der Verantwortliche (Vermieter oder Ersteller der Immobilie) den barrierefreien Zugang nach LBO nicht hergestellt hat und der Mieter nur deshalb nicht mehr in oder aus seiner Wohnung gelangt?

Innerhalb der Wohnungen fordert der Gesetzgeber - nur sehr halbherzig - ".. mit dem Rollstuhl zugänglich sein". Da er sich hier ausdrücklich auf den Rollstuhl bezieht, sind die Bewegungsflächen für Rollstuhlfahrer für die Zugänglichkeit der geforderten Räume bindend. Die Ausstattung mit barrierefreien Objekten ist nicht gefordert, noch nicht einmal die optionale Nachrüstungsmöglichkeit. Schade, zumindest die Option würde Sinn machen.

Da die Genehmigungsbehörden diese Vorgaben nicht prüfen, werden sie leider immer noch viel zu selten umgesetzt. Die Planer und Verantwortlichen sollten sich dessen bewusst sein. Die Käufer und Mieter sollten auf Einhaltung bestehen.

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Autorinfo

Architekturbüro Link

Diplom Ingenieur Lothar Link

61194 Niddatal

ö.b.u.v. Sachverständiger für Behindertengerechtes Planen und Bauen von Alteneinrichtungen von der IHK Frankfurt Fachberatung, Planung, Gutachten, Baubegleitung
"Vor rund 25 Jahren habe ich meinen ersten Bauantrag für eine Pflegeeinrichtung gefertigt.
Bis heute bin ich in diesem Bausegment tätig. Deshalb einige (unvollständige) Erfahrungswerte außerhalb von Normen."

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