Aufzüge nach DIN EN 81-70 |
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Zugänglichkeit von Aufzügen für Personen mit BehinderungenNeben den grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen der Aufzugsrichtlinie enthält die DIN EN 81-70 Mindestvorgaben für die Zugänglichkeit von Aufzügen für Personen einschließlich Personen mit Behinderungen. Sie beschreibt drei Größen von Aufzügen, die unterschiedliche Grade der Zugänglichkeit für die Benutzer von Rollstühlen anbieten. Der Grad der Zugänglichkeit und Benutzbarkeit wird durch Abmessungen, räumliche und technische Kriterien bestimmt. In der Tabelle 1 der Vorschrift werden folgende Aufzugstypen gewählt: Aufzugstyp 1 bis 450 kgFahrkorbbreite: 1 000 mm
Aufzugstyp 2 für 630 kgFahrkorbbreite: 1 100 mm
Aufzugstyp 3 für 1275 kgFahrkorbbreite: 2 000 mm
Die DIN 18040 nimmt in ihren Forderungen Bezug auf die DIN EN 81-70. DIN 18040-1 öffentlich zugängliche Gebäude: "Aufzüge müssen Typ 2 oder 3 nach DIN EN 81-70:2005-09, Tabelle 1 entsprechen. Die lichte Zugangsbreite muss mindestens 90 cm betragen." DIN 18040-2 Wohnungen: "Aufzüge müssen mindestens dem Typ 2 nach DIN EN 81-70:2005-09, Tabelle 1 entsprechen. Die lichte Zugangsbreite muss mindestens 90 cm betragen." Im privaten Bereich bei Kenntnis des Krankheits- und Behinderungsbildes sowie Kenntnis der Rollstuhlart ist es durchaus möglich geringere Abmessungen zu wählen. Leitfaden für Maßnahmen für blinde und sehbehinderte PersonenDie DIN EN 81-70 enthält im Anhang eine ausführliche Beschreibung zu Farb-/ Farbtonkontrastierung und Oberflächenbeschaffenheit, Beleuchtung, tastbaren Zeichen und Symbolen, Brailleschrift. HaltestelleFarbe und Farbton von Schachttüren und Taster auf dem Bedienungstableau sollten sich von der Umbebung kontrastreich absetzen. Die DIN 18040 erhebt darüber hinaus noch folgende Forderung: Gegenüber von Aufzugtüren dürfen keine abwärtsführenden Treppen angeordnet werden. Sind sie unvermeidbar, muss ihr Abstand mindestens 300 cm betragen. FahrkorbFahrkorbbeleuchtung mindestens 100 Lux, Vermeidung von Punktstrahlern Auch sollte wie in DIN 18030 ein Klappsitz und Spiegel zur Ausstattung gehören. Besonders in Aufzugstyp 1 und 2, muss ein Spiegel eingebaut werden, um dem Rollstuhlfahrer beim Rückwärtsfahren aus dem Fahrkorb das Erkennen von hinter ihm liegenden Hindernissen zu erkennen. Glasspiegel müssen aus Sicherheitsglas sein. BefehlsgeberAusführliche Beschreibung der Befehlsgeber. Empfohlen wird die Sprachansage. So können unter anderem Angaben über Geschäfte und Büros auf dem Stockwerk bereitgestellt werden. Optische Anzeigen sind ebenfalls sinnvoll. |
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1 Rollstuhlbenutzer mit einen Rollstuhl nach EN 12183 oder einen elektrisch angetriebenen Rollstuhl der Klasse A nach EN 12184
1 Rollstuhlbenutzer mit einer Begleitperson nach EN 12183 oder einen elektrisch angetriebenen Rollstuhl der Klassen A oder B nach EN 12184.
1 Rollstuhlbenutzer und weitere Personen.
Hier ist das Wenden eines Rollstuhls der Klasse A oder B oder mit Gehhilfe/ Rollator möglich.







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