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Arbeitsstättenverordnung, Änderungen

 

die geänderten Regelungen im Überblick


Arbeitsstättenverordnung vom 12.08.2004 alt
Anforderungen an die maßliche Gestaltung von Arbeitsräumen
Keine Zahlenangabe für Mindestgrundfläche:
  • Grundfläche ist ausreichend zu bemessen, so dass die Beschäftigten ohne Beeinträchtigung ihrer Sicherheit, ihrer Gesundheit oder ihres Wohlbefindens ihre Arbeit verrichten können
Mindestgrundfläche 8 m²
Keine Zahlenangabe für lichte Höhe:
  • Lichte Höhe ist in Abhängigkeit von der Größe der Grundfläche ausreichend zu bemessen, so dass die Beschäftigten ohne Beeinträchtigung ihrer Sicherheit, ihrer Gesundheit oder ihres Wohlbefindens ihre Arbeit verrichten können
Lichte Höhe:
  • mind. 2,50 m bei Grundfläche = 50 m²
  • mind. 2,75 m bei Grundfläche > 50 m² und = 100 m²
  • mind. 3,00 m bei Grundfläche > 100 m² und = 2000 m²
  • mind. 3,25 m bei Grundfläche > 2000 m²
Keine Zahlenangabe für Mindestluftraum:
  • Mindestluftraum ist in Abhängigkeit von der Art der körperlichen Beanspruchung und der Anzahl der Beschäftigen sowie der sonstigen anwesenden Personen zu bemessen.
Mindestluftraum je ständig anwesenden Arbeitnehmer:
  • 12 m² bei sitzender Tätigkeit
  • 15 m² bei nicht sitzender Tätigkeit
  • 18 m² bei schwerer körperlicher Arbeit je zusätzlich anwesende Person 10 m²
Sichtverbindung
Arbeitsstätten müssen möglichst ausreichend Tageslicht erhalten. Arbeits-, Pausen-, Bereitschafts-, Liege- und Sanitätsräume müssen grundsätzlich eine Sichtverbindung nach außen haben.
Anforderungen an die Gestaltung von Pausen-, Bereitschafts- und Sanitärräumen
Abmessungen richten sich nach der Art ihrer Nutzung:
  • Räume müssen eine ausreichende Grundfläche und Höhe sowie einen ausreichenden Luftraum aufweisen.
Pausenräume:
  • lichte Höhe wie für Arbeitsräume
  • Grundfläche je Arbeitnehmer 1 m², mindestens 6,00 m²
Bereitsschäftsräume:
  • lichte Höhe, Grundfläche wie Arbeitsräume
Umkleideräume:
  • lichte Höhe mind. 2,30 m bei Grundfläche von = 30 m²
  • lichte Höhe mind. 2,50 m bei Grundfläche von > 30 m²
  • Mindestgrundfläche 6 m²
Waschräume:
  • lichte Höhe mind. 2,30 m bei Grundfläche von = 30 m²
  • lichte Höhe mind. 2,50 m bei Grundfläche von > 30 m²
  • Mindestgrundfläche 4 m²
Keine Forderung nach speziellen Liegeräumen:
  • Schwangere und stillende Frauen müssen sich unter geeigneten Bedingungen hinlegen und ausruhen können.
Liegeräume für schwangere stillende Frauen
Ersatzlos gestrichen Räume für körperliche Ausgleichsübungen
Toilettenbenutzung
Toilettenräume sind für Männer und Frauen getrennt einzurichten oder es ist eine getrennte Nutzung zu ermöglichen. ab mehr als 5 Arbeitnehmer verschiedenen Geschlechts sollen für Frauen und Männer getrennte Toilettenräume vorhanden sein
Ersatzlos gestrichen ab mehr als 5 Arbeitnehmer müssen Toiletten ausschließlich den Betriebsangehörigen zur Verfügung stehen
bei Arbeiten im Freien und auf Baustellen mit wenigen Beschäftigten sind ... abschließbare Toiletten ausreichend.
  • werden 15 Arbeitnehmer mehr als 2 Wochen auf der Baustelle beschäftigt, muss der Arbeitgeber Toilettenräume zur Verfügung stellen,
  • bei < 15 Arbeitnehmer sind verschließbare Toiletten ausreichend

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Zusatzinfo

Arbeitsstättenverordnung vom 12.08.2004


Regelungen
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